Wie berechnet sich die Schenkungs­steuer?

Berechnung, Freibeträge und Gestaltungs­möglich­keiten
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Warum die Schenkung­steuer für Vermögens­über­tragungen so relevant ist

Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, muss unter Umständen Schenkungsteuer zahlen – doch großzügige Freibeträge und die Möglichkeit, diese alle zehn Jahre neu zu nutzen, bieten erheblichen Gestaltungsspielraum. Wie die Schenkungsteuer berechnet wird, welche Freibeträge gelten und wie sich die Steuerlast legal minimieren lässt, erfahren Sie hier.

Viele Menschen möchten Vermögen nicht erst im Erbfall, sondern bereits zu Lebzeiten weitergeben – an Kinder, Enkel oder andere nahestehende Personen. Das ist steuerlich möglich, aber nicht immer steuerfrei. Wer größere Beträge oder Immobilien überträgt, sollte die Regeln der Schenkungsteuer kennen.

Die gute Nachricht: Das deutsche Schenkungsteuerrecht ist vergleichsweise großzügig, solange man im engen Familienkreis bleibt und rechtzeitig plant. Die weniger gute Nachricht: Wer ohne steuerliche Beratung vorgeht, verschenkt oft Gestaltungspotenzial – oder löst unnötig Steuern aus.

Wir erklären Ihnen, wie die Schenkungsteuer berechnet wird, welche Freibeträge und Steuerklassen gelten und mit welchen Strategien sich die Steuerlast dauerhaft reduzieren lässt.

Rechtliche Grundlagen

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gemeinsam geregelt – als einheitliche Steuer mit identischen Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen. Ergänzend regelt das Bewertungsgesetz (BewG) die Wertermittlung des zugewendeten Vermögens.

Wichtige Rechtsgrundlagen:

  • § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: Schenkungen unter Lebenden als steuerpflichtiger Vorgang
  • § 7 ErbStG: Definition der freigebigen Zuwendung unter Lebenden
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: Entstehung der Steuer mit Ausführung der Schenkung
  • § 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb als Bemessungsgrundlage
  • § 14 ErbStG: Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren
  • § 15 ErbStG: Steuerklassen
  • § 16 ErbStG: Persönliche Freibeträge
  • § 19 ErbStG: Steuersätze
  • §§ 13, 13a, 13b ErbStG: Steuerbefreiungen (u. a. Betriebsvermögen, Familienheim)

Ein zentraler Grundsatz: Die Schenkungsteuer entsteht im Moment der Ausführung der Schenkung – also wenn der Beschenkte die Zuwendung tatsächlich erlangt. Bei Immobilien ist das in der Regel der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Grundbuch.

Haupt­aspekte: So wird die Schenkung­steuer berechnet

Schritt 1: Steuerpflichtigen Erwerb ermitteln

Ausgangspunkt der Berechnung ist der gemeinsame Wert der Schenkung. Dieser wird nach den Regeln des Bewertungsgesetzes ermittelt:

  • Geldbeträge und Bankguthaben: Nominalwert
  • Wertpapiere und Kapitalanlagen: Kurswert bzw. Marktwert
  • Immobilien: Bewertung nach Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren gemäß BewG
  • Betriebsvermögen: Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder einem anderen anerkannten Verfahren
  • Nießbrauch und Nutzungsrechte: Diese mindern den steuerpflichtigen Wert der Schenkung

Von diesem Wert werden Gegenleistungen und Auflagen abgezogen (z. B. übernommene Schulden, vereinbarte Zahlungen).

Schritt 2: Persönlichen Freibetrag abziehen

Nach Ermittlung des Schenkungswerts wird der persönliche Freibetrag gemäß § 16 ErbStG abgezogen. Die Freibeträge betragen:

BeschenkterFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder (und Stiefkinder)400.000 €
Enkel (Elternteil lebt noch)200.000 €
Enkel (Elternteil vorverstorben)400.000 €
Eltern und Großeltern20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €
Alle übrigen Beschenkten20.000 €

Wichtig: Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer gibt es bei Schenkungen an Eltern und Großeltern keinen erhöhten Freibetrag – dieser gilt nur beim Erwerb von Todes wegen.

Schritt 3: Steuerklasse bestimmen

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem:

  • Steuerklasse I: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel
  • Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Personen (z. B. Lebensgefährten, Freunde, nicht verwandte Personen)

Schritt 4: Steuersatz anwenden

Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb – also Schenkungswert minus Freibetrag – wird der Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet:

Steuerpflichtiger ErwerbSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
Bis 75.000 €7 %15 %30 %
Bis 300.000 €11 %20 %30 %
Bis 600.000 €15 %25 %30 %
Bis 6 Mio. €19 %30 %30 %
Bis 13 Mio. €23 %35 %50 %
Bis 26 Mio. €27 %40 %50 %
Über 26 Mio. €30 %43 %50 %

Rechenbeispiel

Ein Vater schenkt seinem Sohn eine Immobilie im Wert von 550.000 €. Der Sohn übernimmt dabei eine eingetragene Grundschuld von 50.000 €.

  • Schenkungswert: 550.000 €
  • Abzüglich übernommener Schulden: – 50.000 €
  • Steuerpflichtiger Erwerb vor Freibetrag: 500.000 €
  • Abzüglich Freibetrag (Kind, Steuerklasse I): – 400.000 €
  • Verbleibender steuerpflichtiger Erwerb: 100.000 €
  • Steuersatz (Steuerklasse I, bis 300.000 €): 11 %
  • Schenkungsteuer: 11.000 €

Hätte der Vater die Immobilie zehn Jahre früher auf denselben Sohn übertragen und dabei ebenfalls 400.000 € Freibetrag genutzt, wäre der verbleibende Teil nun erneut steuerfrei gestaltbar gewesen.

Die Zehn-Jahres-Frist: Der wichtigste Hebel in der Schenkungsteuerplanung

Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Das bedeutet:

  • Wer innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen erhält, kann den Freibetrag nur einmal geltend machen
  • Auf den zusammengerechneten Betrag wird dann der Steuersatz angewendet, der dem Gesamterwerb entspricht
  • Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt die Frist von vorne – Freibeträge stehen erneut in voller Höhe zur Verfügung

Strategische Bedeutung: Wer Vermögen frühzeitig und über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume gestaffelt überträgt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen und so erhebliche Beträge steuerfrei weitergeben.

Schenkungen an mehrere Personen

Freibeträge gelten je Empfänger. Wer Vermögen auf mehrere Kinder oder Enkel aufteilt, multipliziert die steuerfrei übertragbaren Beträge entsprechend. Ein Ehepaar mit drei Kindern kann innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums allein über Schenkungen der Eltern bis zu 2,4 Mio. € (je Elternteil 400.000 € × 3 Kinder = 1,2 Mio. €) steuerfrei übertragen.

Typische Fall­konstellationen mit Lösungs­ansätzen

Fall 1: Geldschenkung an Kind – einfache Berechnung Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 150.000 €. Der Freibetrag von 400.000 € ist noch nicht ausgeschöpft. Der gesamte Betrag bleibt steuerfrei – vorausgesetzt, innerhalb der letzten zehn Jahre gab es keine weiteren Schenkungen von der Mutter an die Tochter.

Fall 2: Immobilienschenkung mit Nießbrauchsvorbehalt Ein Vater überträgt seinem Sohn eine vermietete Immobilie im Wert von 600.000 €, behält sich jedoch das Nießbrauchsrecht – also das Recht, die Mieteinnahmen weiterhin zu beziehen – vor. Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Schenkungswert erheblich. Je nach Alter des Vaters und der Laufzeit des Nießbrauchs kann der steuerpflichtige Erwerb deutlich unter den Freibetrag gedrückt werden.

Fall 3: Schenkung an Lebensgefährten – hohe Steuerlast Ein Mann schenkt seiner nicht verheirateten Lebensgefährtin 100.000 €. Sie zählt zur Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 €. Auf die verbleibenden 80.000 € fallen 30 % Schenkungsteuer an – also 24.000 €. Eine Heirat würde den Freibetrag auf 500.000 € erhöhen und die Steuerlast vollständig eliminieren.

Fall 4: Gestaffelte Schenkung an Enkel Eine Großmutter möchte ihrem Enkel über die Jahre insgesamt 600.000 € übertragen. Sie schenkt zunächst 200.000 € und wartet zehn Jahre. Dann schenkt sie weitere 200.000 €, erneut zehn Jahre später nochmals 200.000 €. Da der Freibetrag von 200.000 € dreimal vollständig ausgeschöpft wird, fällt in keinem der drei Fälle Schenkungsteuer an.

Praktische Tipps für Schenker und Beschenkte

1. Freibeträge frühzeitig ausschöpfen und Zehn-Jahres-Frist einhalten Beginnen Sie mit der Übertragung rechtzeitig – idealerweise lange vor dem Erbfall. Je früher die erste Schenkung erfolgt, desto eher beginnt die Zehn-Jahres-Frist zu laufen.

2. Schenkungen dokumentieren Halten Sie Schenkungen schriftlich fest und melden Sie diese dem Finanzamt. Das vermeidet spätere Unklarheiten – insbesondere bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG.

3. Nießbrauch und Wohnrecht als Gestaltungsinstrumente nutzen Bei Immobilien kann ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht den Schenkungswert erheblich reduzieren. Die Höhe des Abzugs hängt vom Alter des Schenkers und dem Wert der Nutzungsrechte ab.

4. Schenkung unter Auflage prüfen Wenn der Beschenkte im Gegenzug Leistungen erbringt – etwa Pflegeverpflichtungen oder die Übernahme von Schulden –, mindert das den steuerpflichtigen Erwerb.

5. Mehrere Beschenkte einbeziehen Wer Vermögen auf mehrere Personen aufteilt, multipliziert die Freibeträge. Das gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für Schwiegerkinder oder Enkel.

6. Schenkung rechtzeitig dem Finanzamt melden Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Ausführung dem Finanzamt gemeldet werden. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar diese Pflicht in der Regel.

Checkliste: Schenkung steuerlich richtig gestalten

  • Wert der Schenkung korrekt ermitteln (Verkehrswert, Bewertungsgesetz)
  • Verwandtschaftsgrad und damit Steuerklasse bestimmen
  • Persönlichen Freibetrag prüfen und vorherige Schenkungen der letzten zehn Jahre einbeziehen (§ 14 ErbStG)
  • Steuerpflichtigen Erwerb berechnen (Schenkungswert minus Freibetrag)
  • Gegenleistungen und Auflagen wertmindernd berücksichtigen
  • Nießbrauch oder Wohnrecht als Gestaltungsoption prüfen
  • Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden
  • Bei Immobilien: notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung veranlassen
  • Zehn-Jahres-Frist im Blick behalten und für zukünftige Schenkungen vormerken
  • Abstimmung mit der Nachlassplanung (Testament, vorweggenommene Erbfolge)

Fazit

Die Berechnung der Schenkungsteuer folgt einem klaren Schema: Schenkungswert ermitteln, Freibetrag abziehen, Steuersatz anwenden. Doch der entscheidende Unterschied liegt in der Planung – wer frühzeitig und gestaffelt schenkt, kann die Freibeträge über die Jahre mehrfach ausschöpfen und erhebliche Vermögen steuerfrei oder steuergünstig übertragen.

Besonders bei Immobilien, Betriebsvermögen oder größeren Kapitalbeträgen lohnt sich eine individuelle steuerliche Beratung, um Gestaltungsspielräume vollständig zu nutzen. Dannhorn & Paeschke begleitet Sie dabei – von der Berechnung der konkreten Schenkungsteuerlast bis hin zur langfristigen Strategie der vorweggenommenen Erbfolge.

Jetzt unverbindliches Erstgespräch vereinbaren: dannhorn-paeschke.de | Tel.: +49 911 97920050

Häufig gestellte Fragen

Schenkungsteuer fällt erst an, wenn der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag übersteigt. Für Ehegatten liegt dieser bei 500.000 €, für Kinder bei 400.000 €. Kleinere Schenkungen im engsten Familienkreis bleiben daher häufig vollständig steuerfrei.
Ja. Schenkungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ausführung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen – unabhängig davon, ob Schenkungsteuer anfällt. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar diese Meldepflicht in der Regel.
Beide Steuern sind im ErbStG gemeinsam geregelt und folgen denselben Regeln: gleiche Steuerklassen, gleiche Freibeträge, gleiche Steuersätze. Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt: Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers, Schenkungsteuer mit der Ausführung der Zuwendung zu Lebzeiten.
Ja – aber mit einer wichtigen Einschränkung: Die Freibeträge gelten für einen Zehn-Jahres-Zeitraum. Nach Ablauf dieser Frist stehen sie erneut in voller Höhe zur Verfügung. Wer rechtzeitig und gestaffelt schenkt, kann die Freibeträge mehrfach ausschöpfen.
Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Der Freibetrag kann insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Auf den Gesamtbetrag wird dann der entsprechende Steuersatz angewendet.
Immobilien werden nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes bewertet – je nach Immobilientyp nach dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Seit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 liegen die ermittelten Werte häufig näher am Marktwert als zuvor.
Ja. Wer sich bei der Schenkung einer Immobilie das Nießbrauchsrecht vorbehält – also das Recht, weiterhin Mieteinnahmen zu beziehen oder die Immobilie selbst zu nutzen –, mindert den steuerpflichtigen Schenkungswert entsprechend. Der Abzug hängt vom Alter des Schenkers und dem Jahreswert der Nutzung ab.
Nicht verwandte Personen – etwa Lebensgefährten oder Freunde – zählen zur Steuerklasse III. Ihr Freibetrag beträgt nur 20.000 €, der Steuersatz beginnt bei 30 %. Bei größeren Beträgen kann das eine erhebliche Steuerlast bedeuten. Frühzeitige Planung und gegebenenfalls eine Heirat können hier die Situation grundlegend verändern.
Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Wurde die Schenkung nicht angezeigt, verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Bei Steuerhinterziehung kann sie auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden.
Dannhorn & Paeschke berät Sie als digitale Steuerberatungskanzlei in Nürnberg zu allen Fragen rund um Schenkungsteuer, vorweggenommene Erbfolge und Nachlassplanung – auch per Telefon oder Videokonferenz. Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch unter +49 911 97920050 oder unter dannhorn-paeschke.de.

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