Wann entsteht die Erbschaftsteuerpflicht?
Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich im Moment des Erbfalls, also mit dem Tod des Erblassers. Bei Schenkungen entsteht sie mit der Ausführung der Zuwendung. Steuerpflichtig ist der Erwerber, also die Person, die Vermögen erhält – nicht der Nachlass als solcher.
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls Inländer im Sinne des ErbStG ist. Das erfasst in der Regel alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Die drei Steuerklassen
Das ErbStG kennt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber richten:
Steuerklasse I – engster Familienkreis:
- Ehegatte und eingetragene Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder
- Enkel
- Eltern und Voreltern (beim Erwerb von Todes wegen)
Steuerklasse II – weiterer Familienkreis:
- Eltern und Voreltern bei Schenkungen
- Geschwister und deren Kinder
- Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
- Geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III – alle übrigen Erwerber, insbesondere nicht verwandte Personen
Die Steuerklasse ist entscheidend, weil sowohl die Freibeträge als auch die Steuersätze davon abhängen.
Persönliche Freibeträge
Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird zunächst der persönliche Freibetrag abgezogen. Erst der darüber hinausgehende Betrag wird besteuert. Die Freibeträge nach § 16 ErbStG betragen:
| Erwerber | Freibetrag |
|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder (und Stiefkinder) | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil vorverstorben) | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt noch) | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern (Erbfall) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen (Steuerklasse II) | 20.000 € |
| Alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Zusätzlich gibt es den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG für Ehegatten (256.000 €) und Kinder (je nach Alter bis zu 52.000 €), der unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.
Wichtig: Die Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu. Wer Vermögen frühzeitig und gestaffelt überträgt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen.
Steuersätze
Die Steuersätze nach § 19 ErbStG steigen progressiv mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und variieren je nach Steuerklasse erheblich:
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|
| Bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| Bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| Bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| Bis 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
| Bis 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
| Bis 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Für nicht verwandte Personen (Steuerklasse III) beginnt der Steuersatz also bereits bei 30 % – bei großen Vermögen steigt er auf 50 %. Das verdeutlicht, wie wichtig frühzeitige Gestaltungsüberlegungen gerade für Vermögensübertragungen außerhalb der Familie sind.
Steuerbefreiungen: Was bleibt steuerfrei?
Das ErbStG sieht verschiedene Befreiungen vor, die in der Praxis erhebliche Bedeutung haben:
Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG): Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei auf den Ehegatten oder die Kinder übergehen – vorausgesetzt, die Immobilie wird nach dem Erbfall selbst bewohnt. Bei Kindern gilt eine Wohnflächenbegrenzung von 200 m².
Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG): Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften bestehen besondere Verschonungsregelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben 85 % (Regelverschonung) oder sogar 100 % (Optionsverschonung) des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Diese Regelungen sind an strenge Bedingungen geknüpft, insbesondere an die Fortführung des Betriebs und die Einhaltung von Lohnsummen.
Hausrat und persönliche Gegenstände: Hausrat bis 41.000 € sowie andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 € bleiben bei Steuerklasse I steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).