Muss ich für den Online-Handel ein Gewerbe anmelden?
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Steuern im E-Commerce betreffen längst nicht nur Amazon-Händler. Wer einen eigenen Onlineshop betreibt, über Etsy verkauft oder Dropshipping aufbaut, steht denselben Grundfragen gegenüber: Welche Rechtsform passt, wie funktioniert die Umsatzsteuer, und welche Buchführungspflichten gelten. Wer diese Themen von Anfang an ordnet, spart sich später teure Korrekturen.
Als Steuerberater für E-Commerce begleiten wir Online-Händler in Nürnberg und bundesweit von der Gründung bis zur laufenden Buchhaltung.
Wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Waren über das Internet verkauft, übt eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 GewO aus und muss dies beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkauf über einen eigenen Shop, einen Marktplatz wie Amazon oder eBay oder über Social-Media-Kanäle erfolgt. Gelegentliche private Verkäufe, etwa das Auflösen einer privaten Sammlung, fallen in aller Regel nicht darunter. Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel ist im Einzelfall zu prüfen und richtet sich unter anderem danach, ob planmäßig ein- und verkauft wird.
Mit der Gewerbeanmeldung erhalten Sie automatisch vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Darin legen Sie Rechtsform, erwarteten Umsatz und Gewinn fest. Diese Angaben entscheiden über die Höhe der Steuervorauszahlungen und darüber, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie infrage kommt.