Schenkungssteuer Immobilien Freibetrag: Wichtige Informationen und Gestaltungsmöglichkeiten

Wichtige Informationen und Gestaltungs­möglichkeiten
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Bei Immobilienschenkungen können je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge zwischen 20.000 € und 500.000 € genutzt werden, die sich alle 10 Jahre erneuern
  • Durch strategische Gestaltung der Schenkung können erhebliche Steuervorteile erzielt werden, besonders durch vorzeitige Übertragung und Nießbrauchsvorbehalte
  • Die rechtzeitige steuerliche Beratung ist entscheidend, um Freibeträge optimal zu nutzen und unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden

Immobilienschenkungen und ihre steuerliche Relevanz

Immobilien stellen für viele Menschen den größten Vermögenswert dar, den sie im Laufe ihres Lebens erwerben. Die Übertragung dieser Vermögenswerte an die nächste Generation will daher gut geplant sein – nicht nur aus familiären, sondern insbesondere aus steuerlichen Gründen. Während der Erbfall unweigerlich eintritt und dann steuerliche Konsequenzen nach sich zieht, bietet die lebzeitige Schenkung von Immobilien die Möglichkeit, die Vermögensübertragung steuerlich optimal zu gestalten.

Die Schenkungssteuer greift grundsätzlich bei allen unentgeltlichen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten. Da Immobilien häufig einen erheblichen Wert darstellen, können hier schnell hohe Steuerbelastungen entstehen. Der Gesetzgeber hat jedoch mit verschiedenen Freibeträgen Möglichkeiten geschaffen, Vermögen innerhalb der Familie steuerbegünstigt zu übertragen. Diese Freibeträge richtig zu nutzen, kann den Unterschied zwischen einer erheblichen Steuerlast und einer steuerfreien Übertragung ausmachen.

Für Immobilienbesitzer stellt sich daher oft die Frage: Wie können Immobilien möglichst steuergünstig an die nächste Generation übertragen werden? Welche Freibeträge stehen zur Verfügung und wie können diese optimal genutzt werden?

Rechtliche Grundlagen der Schenkungssteuer bei Immobilien

Gesetzliche Basis und Steuerpflicht

Die Schenkungssteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Schenkung unter Lebenden der Steuer. Dabei ist die Schenkung im steuerrechtlichen Sinne weiter gefasst als im zivilrechtlichen Verständnis und umfasst gemäß § 7 ErbStG jede freigebige Zuwendung, bei der sich der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert.

Die Steuerpflicht für Immobilienschenkungen tritt ein, wenn:

  • Das Grundstück im Inland liegt
  • Der Schenker oder der Beschenkte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 2 ErbStG)


Für die Bewertung von Immobilien sind die §§ 176 bis 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) maßgeblich. Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 erfolgt die Bewertung von Grundvermögen nach dem sogenannten „gemeinen Wert“, der sich am Verkehrswert orientiert. Dies führt in der Regel zu höheren Bemessungsgrundlagen als nach dem vorherigen Bewertungsverfahren.

Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht in § 16 verschiedene persönliche Freibeträge vor, die je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem variieren:

VerwandtschaftsverhältnisFreibetrag
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder und Stiefkinder400.000 €
Enkelkinder200.000 €
Eltern und Großeltern (im Erbfall)100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern20.000 €
Alle übrigen Erwerber20.000 €

Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden, was eine langfristige Planung der Vermögensübertragung ermöglicht.

Besondere Regelungen für selbstgenutzte Immobilien

Für den Erwerb eines Familienheims gelten besondere Vergünstigungen:

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleibt die Schenkung einer Immobilie an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Es handelt sich um eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie
  • Der Beschenkte muss die Immobilie für mindestens 10 Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzen
  • Es gilt keine Größenbegrenzung der Wohnfläche


Eine ähnliche Regelung gilt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims an Kinder unter bestimmten Bedingungen.

Hauptaspekte der Schenkungssteuer bei Immobilien

Berechnung der Schenkungssteuer

Die Höhe der Schenkungssteuer hängt von drei Faktoren ab:

  1. Dem Wert der geschenkten Immobilie
  2. Dem persönlichen Freibetrag aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses
  3. Dem anzuwendenden Steuersatz


Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

  • Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie
  • Abzug der persönlichen Freibeträge
  • Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf den steuerpflichtigen Erwerb


Die Steuersätze sind in § 19 ErbStG festgelegt und staffeln sich je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Zehnjahresfrist für die erneute Nutzung von Freibeträgen

Eine zentrale Planungsmöglichkeit bietet die Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG. Danach können die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht eine gestaffelte Übertragung von Vermögen, bei der in Zehn-Jahres-Schritten jeweils die vollen Freibeträge ausgenutzt werden können.

Für eine optimale Nutzung dieser Regelung ist eine langfristige Planung der Vermögensübertragung über mehrere Jahrzehnte sinnvoll.

Praktische Tipps für Immobilieneigentümer

Frühzeitige Planung der Vermögensnachfolge

Eine vorausschauende Planung ist der Schlüssel zur steueroptimalen Übertragung von Immobilienvermögen. Folgende Aspekte sollten berücksichtigt werden:

  • Beginnen Sie frühzeitig mit der Übertragung, um die Zehnjahresfrist mehrfach nutzen zu können
  • Berücksichtigen Sie dabei nicht nur steuerliche, sondern auch persönliche und familiäre Aspekte
  • Dokumentieren Sie alle Schenkungen sorgfältig, auch wenn sie unter den Freibeträgen liegen

Gestaltungsmöglichkeiten zur Steueroptimierung

  1. Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt:
    • Reduziert den schenkungssteuerpflichtigen Wert
    • Sichert dem Schenker die weitere Nutzung oder Einnahmen
    • Bietet Schutz vor Zugriff durch Gläubiger des Beschenkten
  2. Quotenschenkungen:
    • Übertragung von Miteigentumsanteilen statt ganzer Immobilien
    • Ermöglicht die präzise Ausnutzung von Freibeträgen
    • Kann über mehrere Jahre verteilt werden
  3. Kettenschenkung:
    • Schenkung erfolgt über mehrere Personen, um verschiedene Freibeträge zu nutzen
    • Beispiel: Großeltern → Eltern → Kinder
    • Achtung: Die Finanzämter prüfen solche Gestaltungen kritisch auf Missbrauch
  4. Immobilien-GmbH:
    • Bei größeren Immobilienbeständen kann die Gründung einer GmbH sinnvoll sein
    • Schrittweise Übertragung von GmbH-Anteilen unter Nutzung der Freibeträge
    • Ggf. Anwendung von Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen

Häufig gestellte Fragen

Ja, jede Schenkung, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt, muss innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Bei Immobilien erfolgt dies in der Regel durch den beurkundenden Notar. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Schenkungssteuer anfällt.

Die Bewertung erfolgt nach den §§ 176 bis 198 des Bewertungsgesetzes. Grundsätzlich ist der gemeine Wert (Verkehrswert) maßgeblich. Je nach Art der Immobilie kommen verschiedene Verfahren zur Anwendung:

  • Vergleichswertverfahren (bei Wohnungseigentum und Einfamilienhäusern)
  • Ertragswertverfahren (bei Mietobjekten)
  • Sachwertverfahren (bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern ohne vergleichbare Objekte)

Ein von einem öffentlich bestellten Sachverständigen erstelltes Gutachten kann die Grundlage für die Bewertung bilden und wird vom Finanzamt in der Regel anerkannt.

Die Zehnjahresfrist gilt personenbezogen zwischen Schenker und Beschenktem. Wenn also zunächst ein Ehepartner eine Schenkung vornimmt und später der andere Ehepartner, handelt es sich um verschiedene Schenkungsvorgänge mit jeweils eigenen Freibeträgen und Fristen. Diese Gestaltung ist grundsätzlich möglich und steuerlich anerkannt.
Ja, dies ist durch eine Schenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts oder Nießbrauchs möglich. So können Sie das Eigentum übertragen, aber weiterhin in der Immobilie wohnen. Der Wert dieses Vorbehaltsrechts wird vom Wert der Immobilie abgezogen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer reduziert.
Übersteigt der Wert der geschenkten Immobilie den persönlichen Freibetrag, wird auf den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer fällig. Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse (abhängig vom Verwandtschaftsgrad) und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Die Steuer wird vom Finanzamt durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
Ja, übernimmt der Beschenkte im Zusammenhang mit der Schenkung Schulden (z.B. eine bestehende Hypothek), mindert dies den steuerpflichtigen Wert entsprechend. Allerdings muss der Beschenkte die Schulden tatsächlich wirtschaftlich tragen, d.h. die Zahlungen auch tatsächlich leisten.

Dies hängt von der individuellen Situation ab. Vorteile der Schenkung sind:

  • Möglichkeit zur mehrfachen Nutzung der Freibeträge durch Beachtung der Zehnjahresfrist
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten können besser geplant werden
  • Vermeidung von Streitigkeiten unter den Erben

Demgegenüber bietet das Vererben teilweise besondere Steuervorteile, insbesondere bei selbstgenutzten Immobilien, die an Kinder vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier unverzichtbar.

Bei Schenkungen an minderjährige Kinder sind besondere rechtliche Aspekte zu beachten:

  • Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vermeidung von Interessenkonflikten
  • Genehmigung des Familiengerichts bei bestimmten Vereinbarungen
  • Sorgfältige Gestaltung hinsichtlich Verwaltung und Nutzung der Immobilie bis zur Volljährigkeit

Steuerlich bietet die frühzeitige Übertragung an minderjährige Kinder den Vorteil, dass die Zehnjahresfrist bereits während der Minderjährigkeit zu laufen beginnt und so früher weitere steuerfreie Übertragungen möglich sind.

Weitere Themen

gmbh gründung steuerliche vorteile

GmbH Gründung

Die GmbH-Gründung bietet enormes steuerliches Potenzial – wenn sie von Anfang an richtig strukturiert ist. Erfahren Sie, wie professionelle Beratung und digitale Prozesse nicht nur Steuervorteile sichern, sondern auch Zeit und Kosten sparen. Jetzt informieren und den Grundstein für nachhaltigen Unternehmenserfolg legen!

Weiterlesen »
buchhaltung digitalisieren pflicht

Buchhaltung digitalisieren Pflicht

Die Umstellung auf digitale Buchhaltungsprozesse ist für viele Unternehmen inzwischen mehr als nur eine Option – es ist eine gesetzliche Pflicht. Neben der Einhaltung von Vorschriften bietet sie zahlreiche Vorteile wie Zeitersparnis, verbesserte Datenqualität und Kostenreduktion. In unserem Artikel erfahren Sie, welche Unternehmen betroffen sind und wie Sie die Digitalisierung optimal umsetzen können, um langfristig zu profitieren.

Weiterlesen »
Dr. Dannhorn & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH Logo

Jetzt kostenfrei beraten werden

Füllen Sie kurz das Formular aus. Wir werden uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.