Was ist die Schenkungsteuer und wann fällt sie zwischen Geschwistern an?
Wer einem Bruder oder einer Schwester Geld oder Vermögen übertragen möchte, stellt schnell fest: Der Freibetrag bei der Schenkungsteuer für Geschwister fällt im Vergleich zu dem, was Ehepartner oder Kinder erhalten, deutlich niedriger aus. Geschwister gehören steuerlich nicht zur engsten Verwandtschaftsgruppe, was spürbare Konsequenzen für die Steuerbelastung hat. Wer die Rahmenbedingungen kennt und rechtzeitig handelt, kann die Steuerlast jedoch erheblich senken oder sogar vollständig vermeiden. Als Steuerberatungskanzlei mit dem Schwerpunkt Erben und Schenken begleiten wir Sie dabei, Ihre Vermögensübertragung steuerlich optimal zu gestalten.
Die Schenkungsteuer erfasst Vermögensübertragungen unter Lebenden. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das Erbschaften und Schenkungen steuerlich nahezu identisch behandelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer. Steuerpflichtig ist dabei nicht der Schenker, sondern der Beschenkte.
Als Schenkung unter Lebenden gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Das umfasst Geldschenkungen, Immobilienübertragungen, die Abtretung von Gesellschaftsanteilen und andere Vermögenswerte.
Die Steuer entsteht nach § 9 ErbStG in dem Moment, in dem die Schenkung ausgeführt wird. Grundsätzlich muss jede Schenkung nach § 30 ErbStG binnen drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Bei notariell beurkundeten Schenkungen entfällt diese Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG sowohl für den Erwerber als auch für den Schenker; an ihre Stelle tritt die Anzeigepflicht des Notars nach § 34 ErbStG. Im Zweifel empfiehlt sich eine steuerliche Einschätzung, bevor die Übertragung vollzogen wird.