Schenkungs­steuer Freibetrag für Enkelkinder

Was Großeltern wissen sollten
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Was ist die Schenkung­steuer, und wann fällt sie bei Enkeln an?

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Viele Großeltern denken irgendwann darüber nach, ob sie Vermögen noch zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergeben wollen. Wer dabei gezielt auf Enkelkinder schaut, findet im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) attraktive Möglichkeiten: Die gesetzlichen Freibeträge für Schenkungen an Enkelkinder sind beachtlich, und wer die Zehnjahresfrist klug nutzt, kann über die Zeit erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.

Als Steuerberater in Nürnberg begleiten wir Familien dabei, Schenkungsstrategien steuerlich sauber aufzusetzen und die verfügbaren Spielräume über Generationen hinweg konsequent zu nutzen.

Im Alltag ist oft von „Schenkungssteuer“ die Rede. Die gesetzliche Bezeichnung lautet jedoch Schenkungsteuer, geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Sie entsteht, sobald jemand durch eine freigebige Zuwendung unter Lebenden auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für Schenkungen an Enkelkinder bedeutet das: Übersteigt der Wert einer Zuwendung den persönlichen Freibetrag, fällt auf den überschreitenden Betrag Schenkungsteuer an. Der entscheidende Vorteil gegenüber der Erbschaftsteuer liegt im aktiven Gestaltungsspielraum: Wer zu Lebzeiten schenkt, kann die Zeitpunkte selbst bestimmen und die Freibeträge im Laufe der Zeit mehrfach nutzen. Voraussetzung dafür ist frühzeitiges Planen und eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Wie hoch ist der Schenkung­steuer-Freibetrag für Enkel­kinder?

Der persönliche Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und beschenkter Person ab. Für Enkelkinder, deren Eltern noch leben, sieht § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG einen Freibetrag von 200.000 Euro je Großelternteil vor. Wichtig zu verstehen: Dieser Freibetrag gilt für jede Schenkungsbeziehung einzeln. Ein Großelternteil mütterlicherseits und ein Großelternteil väterlicherseits haben jeweils einen eigenen Freibetrag gegenüber demselben Enkel. Bei vier Großelternteilen steht einem Enkelkind damit ein Gesamtpotenzial von bis zu 800.000 Euro an Freibeträgen zur Verfügung, wenn alle vier Großelternteile in die Planung einbezogen werden. Die aktuellen Freibetragshöhen gelten in dieser Form seit 2009 und können politisch langfristig Gegenstand von Reformen sein. Wer heute plant, sichert sich die bestehenden Bedingungen.

Was ändert sich, wenn die Eltern des Enkels bereits verstorben sind?

Sind die Eltern des Enkels zum Zeitpunkt der Schenkung bereits verstorben, verändert sich die steuerrechtliche Einordnung grundlegend. Das Enkelkind gilt dann als Kind verstorbener Kinder im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und erhält denselben Freibetrag wie ein direktes Kind: 400.000 Euro je Großelternteil. Diese Unterscheidung ist für die Schenkungsplanung bedeutend, weil sie die Ausgangsbasis für die Berechnung möglicher Steuerlasten erheblich verändert. Ein Enkel, dessen Vater bereits gestorben ist, wird gegenüber dem väterlichen Großelternteil also mit dem höheren Freibetrag bedacht. In der Praxis empfiehlt es sich, die familiäre Konstellation regelmäßig zu prüfen und die Planung entsprechend anzupassen.

Wie funktio­niert die Zehnjahres­frist, und wie lässt sie sich nutzen?

§ 14 ErbStG regelt, dass mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Für die Schenkungsplanung bedeutet das: Alle Schenkungen, die ein Großelternteil innerhalb eines laufenden Zehnjahreszeitraums an dasselbe Enkelkind vorgenommen hat, addieren sich. Auf den kumulierten Betrag wird insgesamt nur einmal der persönliche Freibetrag angerechnet. Die gute Nachricht: Wer den Freibetrag einmal ausgeschöpft hat, kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut bis zu 200.000 Euro steuerfrei übertragen. Wer einem Enkelkind heute 200.000 Euro schenkt und die Zehnjahresfrist konsequent berücksichtigt, kann nach ihrem Ablauf erneut dieselbe Summe steuerfrei zuwenden. Eine sorgfältige Dokumentation jeder Schenkung, inklusive Datum und Wert, ist dabei unverzichtbar.

Welche Steuer­klasse gilt für Schenkungen an Enkel­kinder?

Die Steuerklasse bestimmt sowohl die Freibetragshöhe als auch die anwendbaren Steuersätze. Enkelkinder gehören nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG als Abkömmlinge der Kinder zur Steuerklasse I. Das gilt unabhängig davon, ob ihre Eltern noch leben oder bereits verstorben sind. Die Steuerklasse I ist die günstigste Kategorie im deutschen Schenkungsteuerrecht, weil sie die niedrigsten Steuersätze vorsieht und die höchsten persönlichen Freibeträge. Zum Vergleich: Schenkungen an Personen der Steuerklasse II (etwa Geschwister, Nichten und Neffen) oder Steuerklasse III (fremde Dritte) unterliegen deutlich höheren Sätzen und haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Enkelkinder sind damit aus steuerlicher Perspektive ähnlich gut gestellt wie Kinder.

Welche Steuer­sätze gelten, wenn der Freibetrag über­schritten wird?

Übersteigt der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag, fällt auf den überschreitenden Betrag Schenkungsteuer an. Für Steuerklasse I sieht § 19 Abs. 1 ErbStG folgende Sätze vor: Bis 75.000 Euro beträgt der Steuersatz sieben Prozent, bis 300.000 Euro elf Prozent, bis 600.000 Euro fünfzehn Prozent und bis 6.000.000 Euro neunzehn Prozent. Bei noch höheren Beträgen steigen die Sätze weiter an. Es handelt sich dabei um echte Freibeträge, nicht um Freigrenzen: Nur der den Freibetrag übersteigende Betrag wird besteuert, nicht die gesamte Schenkung. Im Vergleich zu Steuerklasse II, wo der Eingangssatz bereits bei fünfzehn Prozent liegt, oder Steuerklasse III mit dreißig Prozent, sind die Konditionen für Enkelkinder erheblich günstiger. Eine vorausschauende Aufteilung von Schenkungen über mehrere Jahre und Großelternteile kann die steuerliche Belastung weiter reduzieren.

Welche Vermögens­werte können Großeltern an Enkel­kinder ver­schenken?

Grundsätzlich können Großeltern nahezu jede Art von Vermögen auf Enkelkinder übertragen: Geldbeträge, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensanteile oder sonstige Sachwerte. Bei Immobilienschenkungen gelten nach dem Bewertungsgesetz (BewG) besondere Bewertungsvorschriften, die den steuerlichen Wert der Übertragung beeinflussen können. Für Betriebsvermögen, Anteile an Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften bei unmittelbarer Beteiligung von mehr als 25 Prozent sieht das ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen weitgehende Verschonungsregelungen vor (§§ 13a, 13b ErbStG). Beim Nießbrauchvorbehalt verschenkt der Großelternteil die Immobilie an das Enkelkind, behält aber das Nutzungsrecht. Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung, weil er als wirtschaftliche Gegenleistung bewertet wird. Wegen der Besonderheiten je nach Vermögensart empfiehlt sich vor der Übertragung stets eine individuelle Beratung.

Was ist eine Ketten­schenkung, und welche Risiken sind damit verbunden?

Bei einer Kettenschenkung schenkt ein Großelternteil zunächst dem eigenen Kind Vermögen, mit der Absprache oder Erwartung, dass dieses Kind das Vermögen anschließend an das Enkelkind weitergibt. Der Gedanke dahinter: Für jede Stufe würde der höhere Freibetrag von 400.000 Euro gelten, einmal für die Schenkung Großelternteil an Kind, einmal für Kind an Enkel. Das Finanzamt kann eine solche Konstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO werten, wenn das zwischengeschaltete Kind keine eigene freie Entscheidung getroffen hat. In diesem Fall wird die Schenkung steuerrechtlich direkt dem Enkelkind zugerechnet, und es gilt nur der geringere Freibetrag von 200.000 Euro. Entscheidend ist die tatsächliche Entscheidungsfreiheit des Kindes. Wer eine solche Gestaltung erwägt, sollte sie im Vorfeld sorgfältig mit einer Steuerberatung abstimmen.

Wie gehen Großeltern die Schenkungs­planung strate­gisch an?

Eine vorausschauende Planung beginnt mit einem Gesamtüberblick: Wie viele Großelternteile sind beteiligt, wie viele Enkelkinder gibt es, und welche Freibeträge stehen insgesamt zur Verfügung? Je früher die Übertragungen beginnen und je systematischer die verfügbaren Freibeträge auf alle beteiligten Großelternteile aufgeteilt werden, desto mehr lässt sich über Jahrzehnte steuerfrei weitergeben. Dabei spielt auch die Art des Vermögens eine Rolle: Geldvermögen, Immobilien und Unternehmensanteile werden steuerlich unterschiedlich bewertet. Hinzu kommen Gestaltungsfragen wie Nießbrauchvorbehalte, Rückforderungsrechte für den Fall des Vorversterbens des Enkels oder die Absicherung durch einen Ehevertrag. All das sollte in eine durchdachte Gesamtstrategie einfließen, die regelmäßig aktualisiert wird, wenn sich Lebensumstände ändern.

Fazit

Der Schenkungsteuer-Freibetrag für Enkelkinder bietet Großeltern attraktive Möglichkeiten zur steuerlichen Vermögensplanung. Wer frühzeitig beginnt, alle beteiligten Großelternteile einbezieht und die Zehnjahresfrist konsequent nutzt, kann im Laufe der Zeit erhebliche Vermögenswerte steuerfrei weitergeben. Entscheidend ist eine vorausschauende, dokumentierte und individuell abgestimmte Strategie.

Sie möchten Ihren Enkelkindern gezielt etwas weitergeben und dabei steuerlich klug vorgehen? Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Schenkungsstrategie, die zu Ihrer familiären Situation passt.

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FAQs

Ja. Der Freibetrag gilt für jede Schenkungsbeziehung einzeln. Ein Großelternteil kann also jedem seiner Enkelkinder separat bis zu 200.000 Euro steuerfrei zuwenden (bei lebenden Eltern des Enkels), und zwar alle zehn Jahre neu.

Ja. Schenkungen sind dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Die Anzeigepflicht trifft sowohl den Schenker als auch den Beschenkten. Eine Schenkungsteuererklärung ist einzureichen, wenn das Finanzamt sie anfordert. Bei gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen entfällt die eigene Anzeigepflicht des Schenkers und des Beschenkten nach § 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG. Der Notar ist seinerseits nach § 34 ErbStG verpflichtet, die Beurkundung dem Finanzamt mitzuteilen.

Der Freibetrag gilt pro Zehnjahreszeitraum, nicht jährlich (§ 14 ErbStG). Schenkungen von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Erst wenn der Zehnjahreszeitraum abgelaufen ist, beginnt er neu, und der Freibetrag kann erneut genutzt werden.

Der steuerliche Wert von Grundvermögen wird nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) festgestellt. Je nach Art der Immobilie kommen das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren zur Anwendung. Der so ermittelte Wert kann vom tatsächlichen Marktwert abweichen, was steuerliche Gestaltungsspielräume eröffnen kann.

Das ist durch einen Nießbrauchvorbehalt möglich. Der Schenker behält das Recht, die Immobilie zu nutzen oder Mieteinnahmen daraus zu beziehen. Der Enkel wird zivilrechtlicher Eigentümer. Der Nießbrauch reduziert den steuerlichen Wert der Schenkung, weil er beim Finanzamt als wirtschaftliche Last des Beschenkten berücksichtigt wird.

Nein. Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG steht im Erbfall dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner (§ 17 Abs. 1 ErbStG: 256.000 Euro) und Kindern (§ 17 Abs. 2 ErbStG, gestaffelt nach Alter) zu, nicht jedoch Enkelkindern. Für Schenkungen unter Lebenden spielt der Versorgungsfreibetrag generell keine Rolle.

Bei Immobilienschenkungen ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Bei Geldschenkungen empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung und eine belegbare Banküberweisung. Eine klare, dokumentierte Vollziehung der Schenkung reduziert das Risiko späterer Rückfragen durch das Finanzamt erheblich.

Grundsätzlich ja. Schenkungen an Minderjährige bedürfen in bestimmten Konstellationen der Genehmigung des Familiengerichts, etwa wenn ein Elternteil gleichzeitig Schenker und gesetzlicher Vertreter des Kindes ist. In diesem Fall muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Ein Steuerberater oder Notar kann im Einzelfall klären, was erforderlich ist.

Steuerrechtlich entsteht die Schenkungsteuerpflicht mit der Ausführung der Schenkung, also wenn der Beschenkte die Zuwendung tatsächlich erhält. Eine bloße Schenkungsabrede ohne Vollzug genügt in der Regel nicht. Für die Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG kommt es ebenfalls auf das Datum der Ausführung an.

Wenn der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag nicht übersteigt, fällt keine Schenkungsteuer an. Darüber hinaus sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke in angemessenem Rahmen steuerrechtlich nicht relevant. Auch bestimmte Sachschenkungen, etwa Haushaltsgegenstände bis zu bestimmten Wertgrenzen, können steuerfrei sein.

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