Was ist die Schenkungsteuer, und wann fällt sie bei Enkeln an?
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Viele Großeltern denken irgendwann darüber nach, ob sie Vermögen noch zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergeben wollen. Wer dabei gezielt auf Enkelkinder schaut, findet im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) attraktive Möglichkeiten: Die gesetzlichen Freibeträge für Schenkungen an Enkelkinder sind beachtlich, und wer die Zehnjahresfrist klug nutzt, kann über die Zeit erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.
Als Steuerberater in Nürnberg begleiten wir Familien dabei, Schenkungsstrategien steuerlich sauber aufzusetzen und die verfügbaren Spielräume über Generationen hinweg konsequent zu nutzen.
Im Alltag ist oft von „Schenkungssteuer“ die Rede. Die gesetzliche Bezeichnung lautet jedoch Schenkungsteuer, geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Sie entsteht, sobald jemand durch eine freigebige Zuwendung unter Lebenden auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für Schenkungen an Enkelkinder bedeutet das: Übersteigt der Wert einer Zuwendung den persönlichen Freibetrag, fällt auf den überschreitenden Betrag Schenkungsteuer an. Der entscheidende Vorteil gegenüber der Erbschaftsteuer liegt im aktiven Gestaltungsspielraum: Wer zu Lebzeiten schenkt, kann die Zeitpunkte selbst bestimmen und die Freibeträge im Laufe der Zeit mehrfach nutzen. Voraussetzung dafür ist frühzeitiges Planen und eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen.