Wie hoch ist der Schenkungsteuer-Freibetrag für Ehegatten?
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Viele Ehepaare überlegen irgendwann, ob und wie sie Vermögen bereits zu Lebzeiten aufteilen oder übertragen sollten, sei es aus Gründen der Nachlassplanung, der Absicherung des Partners oder schlicht, um Vermögen gerechter zwischen den Ehegatten zu verteilen. Der Schenkungsteuer-Freibetrag für Ehegatten gehört dabei zu den großzügigsten Regelungen im gesamten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und bietet erhebliche Gestaltungsspielräume.
Als Steuerberater in Nürnberg begleiten wir Ehepaare dabei, Vermögensübertragungen steuerlich sauber zu planen und die gesetzlichen Freiräume vollständig auszuschöpfen.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. Damit ist der Ehegatten-Freibetrag der höchste im gesamten Schenkungsteuerrecht, deutlich höher als der Freibetrag für Kinder mit 400.000 Euro oder für Enkelkinder mit 200.000 Euro. Der Freibetrag gilt pro Schenkung beziehungsweise pro Zehnjahreszeitraum und bezieht sich auf den gesamten Wert der Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen.
Wichtig zu verstehen ist, dass es sich um einen echten Freibetrag handelt, nicht um eine Freigrenze. Nur der Betrag, der über die 500.000 Euro hinausgeht, wird der Schenkungsteuer unterworfen. Bleibt eine Schenkung innerhalb dieser Grenze, fällt für den beschenkten Ehepartner überhaupt keine Steuer an. Der Freibetrag steht dabei unabhängig vom gewählten Güterstand zur Verfügung, ob Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft spielt für seine Höhe keine Rolle.