Schenkungs­steuer Freibetrag für Ehegatten

Was Ehepaare zur Vermögens­übertragung wissen sollten
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Wie hoch ist der Schenkung­steuer-Freibetrag für Ehegatten?

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Viele Ehepaare überlegen irgendwann, ob und wie sie Vermögen bereits zu Lebzeiten aufteilen oder übertragen sollten, sei es aus Gründen der Nachlassplanung, der Absicherung des Partners oder schlicht, um Vermögen gerechter zwischen den Ehegatten zu verteilen. Der Schenkungsteuer-Freibetrag für Ehegatten gehört dabei zu den großzügigsten Regelungen im gesamten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und bietet erhebliche Gestaltungsspielräume.

Als Steuerberater in Nürnberg begleiten wir Ehepaare dabei, Vermögensübertragungen steuerlich sauber zu planen und die gesetzlichen Freiräume vollständig auszuschöpfen.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. Damit ist der Ehegatten-Freibetrag der höchste im gesamten Schenkungsteuerrecht, deutlich höher als der Freibetrag für Kinder mit 400.000 Euro oder für Enkelkinder mit 200.000 Euro. Der Freibetrag gilt pro Schenkung beziehungsweise pro Zehnjahreszeitraum und bezieht sich auf den gesamten Wert der Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen.

Wichtig zu verstehen ist, dass es sich um einen echten Freibetrag handelt, nicht um eine Freigrenze. Nur der Betrag, der über die 500.000 Euro hinausgeht, wird der Schenkungsteuer unterworfen. Bleibt eine Schenkung innerhalb dieser Grenze, fällt für den beschenkten Ehepartner überhaupt keine Steuer an. Der Freibetrag steht dabei unabhängig vom gewählten Güterstand zur Verfügung, ob Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft spielt für seine Höhe keine Rolle.

Welche Steuer­klasse gilt für Ehegatten bei der Schenkung­steuer?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG zur Steuerklasse I, der günstigsten der drei Steuerklassen im deutschen Schenkungsteuerrecht. Zur Steuerklasse I zählen daneben auch Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Wer in dieser Klasse eingeordnet ist, profitiert sowohl von den höchsten Freibeträgen als auch von den niedrigsten Steuersätzen.

Nach einer Scheidung ändert sich diese Einordnung erheblich. Geschiedene Ehegatten rutschen in die Steuerklasse II und behalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Das ist ein wichtiger Punkt für Ehepaare, die eine größere Schenkung planen, während gleichzeitig eine Trennung im Raum steht. Solange die Ehe rechtlich fortbesteht, bleibt jedoch der volle Freibetrag von 500.000 Euro nutzbar, auch bei einer bereits andauernden Trennung ohne Scheidung.

Wie oft kann der Freibetrag von 500.000 Euro genutzt werden?

§ 14 ErbStG regelt, dass mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Für Ehegatten bedeutet das: Alle Schenkungen, die ein Ehepartner innerhalb eines laufenden Zehnjahreszeitraums an den anderen vornimmt, werden addiert. Auf den kumulierten Betrag wird insgesamt nur einmal der Freibetrag von 500.000 Euro angerechnet.

Nach Ablauf der zehn Jahre beginnt der Zeitraum neu, und der volle Freibetrag steht erneut zur Verfügung. Wer eine größere Vermögensübertragung plant, kann diese also strategisch über mehrere Zehnjahreszeiträume staffeln, um wiederholt steuerfrei zu übertragen. Eine sorgfältige Dokumentation von Datum und Wert jeder einzelnen Schenkung ist dabei unerlässlich, damit sich der Zehnjahreszeitraum im Streitfall gegenüber dem Finanzamt zweifelsfrei nachweisen lässt.

Kann ich meinem Ehepartner das Familien­heim steuerfrei schenken?

Ja, und diese Regelung geht deutlich über den gewöhnlichen Freibetrag hinaus. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern unter Lebenden vollständig steuerfrei, und zwar unabhängig vom Wert der Immobilie und ohne Begrenzung der Wohnfläche. Das unterscheidet die Schenkung zu Lebzeiten deutlich vom Erwerb im Erbfall, bei dem für Kinder eine Flächengrenze von 200 Quadratmetern gilt.

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück im Inland, in der EU oder im EWR, in dem die Ehegatten gemeinsam wohnen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG ist neben der klassischen Eigentumsübertragung auch die Freistellung des Partners von Verbindlichkeiten aus Anschaffung oder Herstellung begünstigt. Satz 2 derselben Vorschrift erstreckt die Befreiung ausdrücklich auch auf die Übernahme von nachträglichem Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim, das im gemeinsamen Eigentum steht oder dem anderen Ehegatten gehört. Eine ausdrückliche Häufigkeitsgrenze enthält die Vorschrift nicht, sodass sich die Steuerbefreiung wiederholt in Anspruch nehmen lässt, etwa bei einem späteren Umzug in eine neue gemeinsame Immobilie, solange die jeweiligen Voraussetzungen erneut vorliegen (BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 35/11). Sie kommt vollständig zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro zur Anwendung, ohne diesen zu schmälern.

Welche Steuer­sätze gelten, wenn der Freibetrag über­schritten wird?

Übersteigt eine Schenkung den Freibetrag von 500.000 Euro, wird auf den übersteigenden Betrag Schenkungsteuer fällig. Für Steuerklasse I gilt nach § 19 Abs. 1 ErbStG ein progressiver Tarif: 7 Prozent bis 75.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb, 11 Prozent bis 300.000 Euro, 15 Prozent bis 600.000 Euro und 19 Prozent bis 6.000.000 Euro. Bei noch höheren Beträgen steigt der Satz stufenweise bis auf 30 Prozent.

Im Vergleich zu den anderen Steuerklassen ist das erheblich günstiger. Steuerklasse II beginnt bereits bei 15 Prozent, Steuerklasse III bei 30 Prozent. Für Ehegatten kommt hinzu, dass durch den hohen Freibetrag von 500.000 Euro und die zusätzliche Steuerbefreiung für das Familienheim viele Vermögensübertragungen ohnehin komplett steuerfrei bleiben, ohne dass der progressive Tarif überhaupt zur Anwendung kommt.

Was ist die Güterstands­schaukel, und wie hilft sie bei größeren Vermögen?

Reicht der Freibetrag von 500.000 Euro bei größeren Vermögensunterschieden zwischen den Ehepartnern nicht aus, kommt für Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die sogenannte Güterstandsschaukel infrage. Dabei beenden die Ehegatten per notariellem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft und vereinbaren Gütertrennung. Dadurch entsteht nach § 1378 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch des Partners mit dem geringeren Vermögenszuwachs.

Diese Ausgleichsforderung ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht schenkungsteuerbar, weil sie einen gesetzlichen güterrechtlichen Anspruch darstellt und keine freigebige Zuwendung. Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung grundsätzlich anerkannt, auch wenn die Zugewinngemeinschaft im Anschluss wieder neu begründet wird (BFH, Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02). Im entschiedenen Fall verneinte der BFH einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, weil die Ehegatten nachvollziehbare außersteuerliche Gründe für den Ehevertrag dargelegt hatten. Ob ein Missbrauch vorliegt, bleibt damit eine Frage des Einzelfalls, die Finanzverwaltung folgt der BFH-Linie jedoch in R E 5.2 Abs. 1 ErbStR. Nach Erfüllung des Ausgleichsanspruchs können die Ehegatten anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft wechseln, sodass sich das Modell bei Bedarf später erneut nutzen lässt. Wegen der zivilrechtlichen und steuerlichen Feinheiten sollte diese Gestaltung stets vorab mit einer Steuerberatung abgestimmt werden.

Welche Vermögens­werte eignen sich für eine Schenkung an den Ehepartner?

Grundsätzlich lässt sich nahezu jede Vermögensart zwischen Ehegatten übertragen, Geldbeträge, Wertpapiere, Immobilien außerhalb des Familienheims oder Unternehmensanteile. Bei Immobilienschenkungen richtet sich der steuerliche Wert nach dem Bewertungsgesetz (BewG), das je nach Immobilienart das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren vorsieht. Dieser Wert kann vom tatsächlichen Marktwert abweichen, was bei der Planung berücksichtigt werden sollte.

Für Betriebsvermögen und GmbH-Anteile gelten unter bestimmten Voraussetzungen die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG, die den steuerpflichtigen Erwerb erheblich mindern können. Wird eine Ausgleichsforderung aus der Güterstandsschaukel nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Wirtschaftsgütern wie GmbH-Anteilen erfüllt, kann dies allerdings einkommensteuerlich als Veräußerung gewertet werden und stille Reserven aufdecken. Diese Konstellation verlangt eine sorgfältige Einzelfallprüfung vor der Umsetzung.

Worauf sollten Unternehmer­ehepaare bei der Schenkungs­planung achten?

Bei Ehepaaren, in denen ein Partner Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH ist, treten neben den allgemeinen Regeln zusätzliche Fragestellungen auf. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Ehepartner kann sowohl aus Nachfolge- als auch aus Haftungsgründen sinnvoll sein, etwa um Vermögen vor unternehmerischen Risiken zu schützen. Hierbei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen greifen und wie sich eine Übertragung auf bestehende Gesellschaftsverträge auswirkt.

Auch die Wahl des Güterstands verdient in diesen Fällen besondere Aufmerksamkeit, weil er sowohl die schenkungsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten als auch den Schutz des Privatvermögens im Haftungsfall beeinflusst. Wer als GmbH-Gesellschafter eine Vermögensübertragung an den Ehepartner plant, sollte diese Fragen frühzeitig und im Zusammenspiel mit der laufenden steuerlichen Beratung der Gesellschaft klären.

Fazit

Der Schenkungsteuer-Freibetrag für Ehegatten zählt zu den großzügigsten Regelungen im deutschen Steuerrecht. Mit 500.000 Euro alle zehn Jahre, der zusätzlichen Steuerfreiheit für das Familienheim und der Güterstandsschaukel als Instrument für größere Vermögen stehen Ehepaaren erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten offen. Wer diese frühzeitig und strukturiert plant, kann Vermögen innerhalb der Ehe steuerlich effizient verteilen.

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FAQs

Ja. Nach § 30 ErbStG besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht für den Schenker und den Beschenkten, auch wenn der Freibetrag nicht überschritten wird. Bei notariell beurkundeten Schenkungen, etwa von Immobilien, entfällt die eigene Anzeigepflicht, weil der Notar die Meldung an das Finanzamt übernimmt.
Ja. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellt eingetragene Lebenspartner den Ehegatten ausdrücklich gleich, sowohl beim Freibetrag als auch bei der Steuerklasse.
Nach rechtskräftiger Scheidung sinkt der Freibetrag für künftige Schenkungen auf 20.000 Euro, weil die geschiedenen Partner in Steuerklasse II fallen. Bereits vor der Scheidung vollzogene Schenkungen innerhalb des damaligen Freibetrags bleiben davon unberührt.
Ja. Das Grundstück muss von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine Ferienwohnung oder eine vermietete Immobilie fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
Nein. Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Erst nach Ablauf dieser Frist steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung.
Das Finanzamt kann dies als Steuerhinterziehung werten, mit entsprechenden Nachzahlungs- und Zinsfolgen. Eine rechtzeitige und vollständige Anzeige der Schenkung ist daher in jedem Fall zu empfehlen.
Sie entfaltet ihren Nutzen vor allem dann, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt oder eine gezieltere Vermögensverteilung zwischen den Ehegatten gewünscht ist. Bei kleineren Vermögen reicht meist der reguläre Freibetrag aus.
Eine vollzogene Schenkung lässt sich zivilrechtlich nur unter engen Voraussetzungen widerrufen, etwa bei grobem Undank nach § 530 BGB. Steuerlich empfiehlt sich vor jeder größeren Schenkung eine vorausschauende Planung statt einer nachträglichen Korrektur.
Der steuerliche Wert richtet sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und kann je nach Verfahren vom tatsächlichen Verkehrswert abweichen. Seit den verschärften Bewertungsregeln der letzten Jahre liegen die festgestellten Werte tendenziell näher am Marktwert als früher.
Der Freibetrag von 500.000 Euro und die Steuerbefreiung für das Familienheim gelten unabhängig vom gewählten Güterstand. Die Güterstandsschaukel als zusätzliches Gestaltungsinstrument setzt jedoch das Bestehen einer Zugewinngemeinschaft voraus, aus der heraus gewechselt werden kann.

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