Als E-Commerce-Unternehmer stehen Sie vor der Herausforderung, Ihre Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Online-Verkäufe innerhalb der EU korrekt und pünktlich abzuwickeln. Die One-Stop-Shop (OSS)-Meldung ist dabei ein zentrales Element, das viele Unternehmer vor komplexe Fragen stellt. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Fristen zur Abgabe der OSS-Meldung und wie Sie mit professioneller Unterstützung Ihre steuerlichen Pflichten effizient erfüllen können.
Das One-Stop-Shop-Verfahren wurde eingeführt, um die Umsatzsteuerabwicklung für grenzüberschreitende B2C-Verkäufe innerhalb der EU zu vereinfachen. Statt sich in jedem EU-Land, in dem Sie Waren an Privatpersonen verkaufen, für Umsatzsteuerzwecke registrieren zu müssen, können Sie alle Meldungen zentral über das OSS-Portal Ihres Ansässigkeitsstaates abwickeln.
Diese Vereinfachung bringt jedoch auch neue Pflichten mit sich. Die korrekte und fristgerechte Abgabe der OSS-Meldung ist entscheidend, um Strafzahlungen und behördliche Probleme zu vermeiden. Viele unserer Mandanten berichten von Unsicherheiten und Sorgen im Umgang mit dem System:
Diese Fragen zeigen, wie wichtig es ist, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ein häufig auftretender Punkt der Verwirrung ist der Unterschied zwischen dem OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) und dem älteren MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop). Hier die wichtigsten Unterschiede:
Das MOSS-Verfahren, eingeführt 2015, war der Vorgänger des OSS und beschränkte sich auf elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU. Das OSS-Verfahren, in Kraft seit Juli 2021, erweitert den Anwendungsbereich erheblich: Es umfasst nun auch den Versandhandel (Fernverkäufe) innerhalb der EU sowie bestimmte inländische Lieferungen. Während MOSS nur B2C-Dienstleistungen abdeckte, schließt OSS auch B2C-Warenlieferungen ein. Zudem vereinfacht OSS die Prozesse weiter, indem es die Lieferschwellen für die Registrierung in anderen EU-Ländern abschafft. Unternehmen, die bisher MOSS nutzten, wurden automatisch in das OSS-System überführt, profitieren aber nun von dessen erweitertem Anwendungsbereich und vereinfachten Verfahren.
Die korrekte und fristgerechte Abgabe der OSS-Meldung ist für E-Commerce-Unternehmen mit grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der EU von zentraler Bedeutung. Um Ihnen einen umfassenden Einblick zu geben, betrachten wir die Fristen und Anforderungen im Detail:
Die OSS-Meldung erfolgt quartalsweise, wobei jedes Quartal einen eigenständigen Meldezeitraum darstellt. Die Abgabefristen sind wie folgt festgelegt:
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Fristen strikt einzuhalten sind. Die Meldung muss bis zum letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats nicht nur erstellt, sondern auch erfolgreich übermittelt worden sein. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht auf den nächsten Werktag.
Die OSS-Meldung muss folgende Informationen enthalten:
Die strikte Einhaltung dieser Fristen und Anforderungen ist entscheidend, um reibungslose Abläufe zu gewährleisten und potenzielle Strafen oder den Ausschluss aus dem OSS-Verfahren zu vermeiden. Angesichts der Komplexität und der potenziellen Konsequenzen bei Fehlern empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Vorbereitung der OSS-Meldung zu beginnen und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Die Nichteinhaltung der OSS-Meldefristen oder fehlerhafte Meldungen können erhebliche Konsequenzen haben:
Diese möglichen Folgen unterstreichen die Wichtigkeit einer korrekten und fristgerechten OSS-Meldung.
Um Ihre OSS-Meldungen reibungslos und fristgerecht abzugeben, empfehlen wir folgende Schritte:
Als erfahrene Steuerberatungsgesellschaft mit Schwerpunkt im E-Commerce-Bereich bieten wir Ihnen umfassende Unterstützung bei der OSS-Meldung:
Unsere Erfahrung zeigt: Mit professioneller Unterstützung können Sie nicht nur Zeit und Kosten sparen, sondern auch die Sicherheit gewinnen, alle steuerlichen Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.
Die fristgerechte und korrekte Abgabe der OSS-Meldung ist für E-Commerce-Unternehmen mit grenzüberschreitenden Verkäufen in der EU unerlässlich. Die Komplexität der Anforderungen und die potenziellen Konsequenzen bei Fehlern machen es ratsam, sich professionelle Unterstützung zu sichern.
Bei Dannhorn & Paeschke verstehen wir die spezifischen Herausforderungen von E-Commerce-Unternehmen. Unsere digitalen Lösungen und unsere Expertise im Bereich der OSS-Meldung ermöglichen es Ihnen, sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren, während wir die steuerlichen Aspekte zuverlässig für Sie abwickeln.
Nutzen Sie unser Angebot für ein kostenloses Erstgespräch, um Ihre individuelle OSS-Situation zu analysieren und maßgeschneiderte Lösungsansätze zu entwickeln. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Ihre OSS-Meldungen immer pünktlich und korrekt erfolgen.
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Mit Dannhorn & Paeschke an Ihrer Seite meistern Sie die Herausforderungen der OSS-Meldung und können sich ganz auf den Erfolg Ihres E-Commerce-Geschäfts konzentrieren. Wir freuen uns darauf, Sie auf diesem Weg zu begleiten!
OSS-Meldungen müssen von Unternehmen abgegeben werden, die grenzüberschreitende B2C-Umsätze innerhalb der EU tätigen, wie z.B. Online-Händler, die Waren an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen.
Antwort: Die OSS-Meldung muss quartalsweise eingereicht werden, also viermal pro Jahr.
Antwort: Die Fristen sind:
Bei Fristversäumnis drohen Mahnungen, Verspätungszuschläge und im Extremfall sogar der Ausschluss aus dem OSS-Verfahren.
Ja, in diesem Fall müssen Sie eine sogenannte Nullmeldung abgeben.
Sie müssen Ihre OSS-Steuernummer, den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen und der Umsatzsteuer (nach Steuersätzen aufgeschlüsselt), die angewandten Steuersätze und den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer angeben.
Nein, die OSS-Meldung muss elektronisch über das OSS-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erfolgen.
OSS (One-Stop-Shop) gilt für B2C-Verkäufe innerhalb der EU, während IOSS (Import-One-Stop-Shop) für Einfuhren von Waren mit einem Wert bis 150 Euro aus Nicht-EU-Ländern an EU-Verbraucher anwendbar ist.
Nein, das OSS-Verfahren ist nur für B2C-Umsätze vorgesehen. Für B2B-Umsätze gelten andere Regelungen.
Es empfiehlt sich, ein effizientes Datenmanagement-System zu implementieren, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls professionelle Unterstützung, wie die von Dannhorn & Kollegen, in Anspruch zu nehmen.
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Dannhorn & Paeschke GmbH
We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.
To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.
Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.
If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email kanzlei@dr-dannhorn.de
Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:
Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.
These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.
Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.
Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.
We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).
Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to kanzlei@dr-dannhorn.de