Erbschaftssteuer für Ehegatten: Freibetrag, Steuerklasse und Gestaltungs­möglichkeiten

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben bei der Erbschaftsteuer einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro sowie einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro.
  • Ehepartner gehören zur günstigsten Steuerklasse I mit Steuersätzen zwischen 7 und 30 Prozent auf den Betrag oberhalb der Freibeträge.
  • Ein selbstgenutztes Familienheim kann zusätzlich zu den Freibeträgen komplett steuerfrei vererbt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Die Erbschaftssteuer für Ehegatten fällt in Deutschland deutlich milder aus als für die meisten anderen Erben, weil der Gesetzgeber Ehepartner und eingetragene Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer besonders begünstigt.

Wer verheiratet ist, profitiert von hohen Freibeträgen, günstigen Steuersätzen und zusätzlichen Steuerbefreiungen, etwa für das gemeinsame Zuhause. Trotzdem entstehen in der Praxis immer wieder Unsicherheiten: Ab welchem Betrag wird überhaupt Steuer fällig, wie wirkt sich ein Zugewinnausgleich aus, und was ändert sich im Fall einer Scheidung?

Wir erklären in diesem Beitrag, welche Regeln für Ehepartner bei der Erbschaftsteuer gelten und worauf Sie bei der Nachlassplanung achten sollten.

Was ist die Erbschaftsteuer für Ehegatten und welche Steuerklasse gilt?

Stirbt ein Ehepartner, geht dessen Vermögen auf den überlebenden Ehegatten über und unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Nach § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse I zugeordnet. Das ist die günstigste der drei Steuerklassen, die das Gesetz kennt, und sie gilt auch für Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers.

Die Zuordnung zur Steuerklasse I wirkt sich gleich doppelt aus: Sie bestimmt sowohl die Höhe des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG als auch die anzuwendenden Steuersätze nach § 19 ErbStG. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls eine rechtsgültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat. Nicht eheliche Lebensgemeinschaften fallen dagegen nicht unter diese Vergünstigung, selbst wenn die Partner viele Jahre zusammengelebt haben. Für sie gilt in der Regel die deutlich ungünstigere Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.

Umgangssprachlich ist häufig von der „Erbschaftssteuer“ die Rede, im Gesetzestext selbst heißt es korrekt „Erbschaftsteuer“ – gemeint ist in beiden Fällen dieselbe Steuer. Ob und in welchem Umfang ein Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, richtet sich nach § 2 ErbStG. Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht insbesondere, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung als Inländer im Sinne des Gesetzes gilt. Besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht, kann für bestimmtes Inlandsvermögen dennoch eine beschränkte Steuerpflicht bestehen.

Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten bei der Erbschaftsteuer?

Der persönliche Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 500.000 Euro. Das ist der höchste Freibetrag, den das Erbschaftsteuerrecht überhaupt vorsieht. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab:

Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
Kind bzw. Kind eines bereits verstorbenen Kindes 400.000 Euro
Enkelkind (Eltern des Enkels noch am Leben) 200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern, Großeltern bei Erbschaft) 100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, geschiedene Ehepartner) 20.000 Euro
Personen der Steuerklasse III (übrige Erwerber) 20.000 Euro

Der persönliche Freibetrag für Ehegatten beträgt 500.000 Euro. Ob darüber hinaus tatsächlich Erbschaftsteuer entsteht, hängt vom steuerpflichtigen Erwerb und von weiteren Steuerbefreiungen und Abzugsbeträgen ab.

In die Berechnung fließt der gesamte Nachlass ein: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Betriebsvermögen und auch Hausrat, soweit dieser nicht bereits durch einen gesonderten Freibetrag abgedeckt ist. Der Freibetrag steht dem Ehepartner unabhängig davon zu, ob er testamentarisch bedacht wird oder gesetzlich erbt. Bei mehreren Erwerben von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden die Erwerbe nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Liegen zwischen Übertragungen mehr als zehn Jahre, können persönliche Freibeträge daher im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erneut genutzt werden. Dies kann insbesondere bei lebzeitigen Schenkungen für die Nachfolgeplanung relevant sein.

Erwerbe, die von derselben Person innerhalb dieser zehn Jahre anfallen, werden für die Freibetragsberechnung zusammengerechnet. Wer also bereits zu Lebzeiten größere Schenkungen erhalten hat, sollte diese bei der Planung eines Testaments oder weiterer Übertragungen berücksichtigen, damit der Freibetrag nicht unbeabsichtigt bereits ausgeschöpft ist.

Was ist der besondere Versorgungsfreibetrag für Ehegatten?

Neben dem persönlichen Freibetrag gewährt § 17 Abs. 1 ErbStG dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Dieser Freibetrag soll die wirtschaftliche Versorgung des Hinterbliebenen absichern und wird zusätzlich zum Freibetrag nach § 16 ErbStG gewährt.

Der Versorgungsfreibetrag wird allerdings gekürzt, wenn dem überlebenden Ehepartner infolge des Todesfalls Versorgungsbezüge zustehen, die selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Das betrifft zum Beispiel eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Betriebsrente. Der Kapitalwert dieser Bezüge wird nach § 14 Bewertungsgesetz ermittelt und vom Versorgungsfreibetrag abgezogen. Erhält der überlebende Ehepartner keine derartigen Versorgungsbezüge, steht ihm der volle Betrag von 256.000 Euro zusätzlich zum persönlichen Freibetrag zu.Soweit der Versorgungsfreibetrag nicht wegen nicht steuerbarer Versorgungsbezüge gekürzt wird, können neben dem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro bis zu weitere 256.000 Euro als Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden.

Auch Kinder erhalten nach § 17 Abs. 2 ErbStG einen besonderen Versorgungsfreibetrag, dessen Höhe sich nach dem Alter des Kindes staffelt. Für Ehepartner gilt dagegen ein einheitlicher Betrag von 256.000 Euro, unabhängig vom Alter. Ob und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt, hängt im Einzelfall von der Art und Höhe der konkreten Versorgungsbezüge ab und sollte individuell berechnet werden.

Der Zugewinnausgleich als zusätzlicher Steuervorteil für Ehegatten

Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt für den überlebenden Ehegatten häufig noch ein weiterer, wertmäßig nicht begrenzter Vorteil hinzu: der fiktive Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG. Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, gilt der Betrag, den der überlebende Ehepartner rechnerisch als Zugewinnausgleich beanspruchen könnte, nicht als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb. Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand: Sie gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen haben, etwa auf Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

Diese Steuerbefreiung wirkt wie ein zusätzlicher, individuell berechneter Freibetrag, der neben den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG und den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG tritt. Anders als bei diesen beiden Freibeträgen gibt es hierfür keine gesetzliche Obergrenze. Gerade bei größeren Vermögensunterschieden zwischen den Ehepartnern kann der fiktive Zugewinnausgleich die steuerliche Belastung erheblich reduzieren. Ob und in welcher Höhe ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, hängt von der konkreten Vermögensentwicklung während der Ehe ab und sollte im Erbfall sorgfältig berechnet werden. Haben die Ehepartner dagegen Gütertrennung vereinbart, entfällt dieser zusätzliche Vorteil, da kein Zugewinn auszugleichen ist.

Wie wird die Erbschaftsteuer für Ehegatten berechnet?

Übersteigt der Nachlass die Freibeträge, wird auf den übersteigenden Betrag Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG erhoben. Wie hoch der Steuersatz ausfällt, hängt von der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab:

Steuerklasse Betroffene Personen Steuersatz
I Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erbschaft) 7 – 30 %
II u. a. Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehepartner 15 – 43 %
III übrige Erwerber (z. B. nicht verwandte Personen) 30 – 50 %

Innerhalb der Steuerklasse I steigt der Satz stufenweise von 7 Prozent bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro auf 30 Prozent bei Beträgen über 26 Millionen Euro. Die Vorteile der Steuerklasse I zeigen sich also nicht nur beim Freibetrag, sondern auch beim Steuersatz.

Ein Beispiel: Erbt ein Ehepartner Vermögen im Wert von 900.000 Euro und stehen ihm keine Versorgungsbezüge zu, zieht das Finanzamt zunächst 500.000 Euro persönlichen Freibetrag und 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag ab. Steuerpflichtig bleiben damit 144.000 Euro, die in der Steuerklasse I mit 11 Prozent versteuert werden – das ergibt eine Erbschaftsteuer von 15.840 Euro. Damit an den Stufengrenzen kein unverhältnismäßiger Sprung entsteht, sieht § 19 Abs. 3 ErbStG zudem einen Härteausgleich vor, der die Mehrsteuer beim Überschreiten einer Wertgrenze begrenzt. Das alles als vereinfachtes Beispiel und unter der Annahme, dass keine weiteren Steuerbefreiungen, Abzüge, Vorerwerbe oder ein steuerfreier Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.

Können Ehegatten das Familienheim steuerfrei erben?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims für den überlebenden Ehepartner nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vollständig steuerfrei – zusätzlich zu den übrigen Freibeträgen und ohne betragsmäßige Begrenzung. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war und die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.War der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert, etwa wegen Pflegebedürftigkeit, steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Anders als bei erbenden Kindern gibt es für Ehepartner keine Begrenzung der begünstigten Wohnfläche auf 200 Quadratmeter; die Befreiung gilt unabhängig von der Größe der Immobilie. Allerdings knüpft das Gesetz die Steuerbefreiung an eine zehnjährige Behaltens- und Selbstnutzungspflicht: Gibt der überlebende Ehepartner die Selbstnutzung innerhalb dieser zehn Jahre ohne zwingenden Grund auf, etwa durch Verkauf oder Vermietung, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Zwingende Gründe, etwa eine gesundheitlich bedingte Pflegebedürftigkeit oder der Tod des überlebenden Ehepartners, können die Fortführung der Selbstnutzung ausnahmsweise entbehrlich machen.

Was ändert sich erbschaftsteuerlich bei Trennung und Scheidung?

Der hohe Freibetrag von 500.000 Euro und die Zuordnung zur Steuerklasse I setzen voraus, dass im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt die Zuordnung zur Steuerklasse I, und der frühere Ehepartner wird erbschaftsteuerlich wie ein entfernter Verwandter behandelt: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG fällt er in die Steuerklasse II. Der persönliche Freibetrag sinkt auf lediglich 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), und es gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent statt der günstigeren 7 bis 30 Prozent der Steuerklasse I. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.

Eine bloße Trennung führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Folgen der Ehe entfallen. Bei einem bereits eingeleiteten Scheidungsverfahren ist jedoch eine gesonderte Prüfung erforderlich. Insbesondere kann das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1933 BGB bereits vor Rechtskraft der Scheidung ausgeschlossen sein, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Bei Trennung und insbesondere während eines laufenden Scheidungsverfahrens sollten deshalb die erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Folgen im konkreten Einzelfall geprüft werden. Neben dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht können auch testamentarische oder erbvertragliche Verfügungen betroffen sein. Wir empfehlen, in solchen Situationen frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen, um unerwartete Nachteile zu vermeiden.

Nachlassplanung für Ehepaare: Das sollten Sie beachten

Wer als Ehepaar frühzeitig plant, kann die gesetzlichen Freibeträge und Steuerbefreiungen gezielt nutzen. Dafür bieten sich insbesondere folgende Ansatzpunkte an:

  • Freibeträge zyklisch nutzen: Den Freibetrag von 500.000 Euro durch lebzeitige Schenkungen alle zehn Jahre erneut ausschöpfen, statt das gesamte Vermögen erst im Erbfall zu übertragen.
  • Güterstand prüfen: Die güterrechtliche Gestaltung des Ehevertrags kann Einfluss auf den steuerfreien Zugewinnausgleich haben.
  • Familienheim rechtzeitig regeln: Klären, ob die Immobilie zu Lebzeiten oder erst im Erbfall übertragen werden soll, um die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sicher zu nutzen.

Nach dem Erbfall gilt zudem eine gesetzliche Frist: Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht entfällt in bestimmten Fällen, etwa wenn ein gerichtlich oder notariell eröffnetes Testament das Verhältnis zum Erblasser eindeutig belegt — und zwar dann, wenn zum Erwerb weder Grundbesitz noch Betriebsvermögen noch Anteile an Kapitalgesellschaften noch Auslandsvermögen gehören. Sobald also Immobilien, Unternehmensanteile oder Vermögen im Ausland zum Nachlass zählen, bleibt die Anzeigepflicht in der Regel auch bei vorliegendem Testament bestehen. Da im Einzelfall viele Faktoren zusammenspielen, lohnt sich eine frühzeitige Abstimmung mit einer steuerlichen Beratung, um Fristen einzuhalten und Gestaltungsspielräume vollständig zu nutzen.

Fazit

Ehegatten gehören bei der Erbschaftsteuer zu den am stärksten begünstigten Erben: hoher persönlicher Freibetrag, zusätzlicher Versorgungsfreibetrag, günstige Steuerklasse und unter Umständen ein steuerfreies Familienheim sowie ein unbegrenzter Zugewinnausgleich. Damit diese Vorteile im Ernstfall auch tatsächlich greifen, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung von Güterstand, Testament und Fristen an – und darauf, dass die Ehe im Zeitpunkt des Erbfalls auch rechtlich noch besteht.

Ob Erbfall oder vorausschauende Nachlassplanung: Jede familiäre und vermögensrechtliche Situation ist anders, und schon kleine Unterschiede bei Güterstand oder Testamentsgestaltung können sich steuerlich spürbar auswirken.

Haben Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation?

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten für Sie infrage kommen.

Häufig gestellte Fragen zur Erbschaftsteuer für Ehegatten

Nein. Solange der Wert des geerbten Vermögens den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro sowie einen etwaigen Versorgungsfreibetrag nicht übersteigt, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Ja. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gleichgestellt und erhalten denselben Freibetrag sowie dieselbe Steuerklasse.

Auf den übersteigenden Betrag wird Erbschaftsteuer nach den Sätzen der Steuerklasse I erhoben, gestaffelt zwischen 7 und 30 Prozent je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis vom Erbfall. In bestimmten Fällen kann die Anzeigepflicht entfallen, etwa wenn eine gerichtlich oder notariell eröffnete Verfügung von Todes wegen das Verhältnis zum Erblasser eindeutig belegt und zum Nachlass weder Grundbesitz, noch Betriebsvermögen, noch Kapitalgesellschaftsanteile, noch Auslandsvermögen gehören. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sollte die Anzeige fristgerecht erstattet werden.

Die Steuer wird grundsätzlich nach Festsetzung durch das Finanzamt fällig. Bei bestimmten Vermögensarten, etwa Betriebsvermögen, kommen unter Umständen Stundungsregelungen in Betracht, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall ohne zwingenden Grund aufgegeben, etwa durch Verkauf oder Vermietung, entfällt die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend.

Ja. Freibeträge im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gelten in gleicher Höhe auch für Schenkungen und können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.

Der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro und der Versorgungsfreibetrag bleiben davon unberührt. Der zusätzliche fiktive Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG setzt jedoch voraus, dass die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Ja, zum Nachlass gehören neben Vermögenswerten auch Verbindlichkeiten. Diese mindern grundsätzlich den steuerpflichtigen Erwerb und damit die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.

Da Freibeträge, Versorgungsfreibetrag und Zugewinnausgleich zusammenspielen, lohnt sich eine individuelle Berechnung. Wir von Dannhorn & Paeschke unterstützen Sie gerne bei der Einordnung Ihrer persönlichen Situation.

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