Was bedeutet "nicht verwandt" im Sinne des Erbschaftsteuerrechts?
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Wer als nicht verwandte Person erbt, muss in Deutschland deutlich mehr Erbschaftsteuer zahlen als ein Kind oder Ehegatte. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, welcher Steuersatz gilt und mit welchen Mitteln sich die Steuerlast senken lässt, erfahren Sie in diesem Überblick.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet nicht nach Sympathie oder gefühlter Nähe, sondern ausschließlich nach dem rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe. Wer in keine der in § 15 ErbStG aufgezählten Verwandtschaftskategorien fällt, gilt steuerlich als nicht verwandt.
Das betrifft in der Praxis deutlich mehr Menschen, als viele erwarten: unverheiratete Lebensgefährten, langjährige Freunde, Patenkinder ohne Verwandtschaftsverhältnis, Nachbarn, ehrenamtlich Engagierte, die von einer betreuten Person bedacht werden, oder auch entferntere Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Auch angeheiratete Nichten und Neffen zählen erbschaftsteuerlich als nicht verwandt, weil das Gesetz hier auf die Blutsverwandtschaft abstellt. Wer zu genau dieser Konstellation eine Einschätzung benötigt, findet bei unserer Steuerberatung in Nürnberg eine Einordnung, in welche Steuerklasse der konkrete Erbfall tatsächlich fällt und welche Gestaltungsspielräume bestehen.