Erbschafts­steuer bei Nicht­verwandten

Freibetrag, Steuersatz und Gestaltungs­möglich­keiten
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Was bedeutet "nicht verwandt" im Sinne des Erbschaft­steuer­rechts?

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Wer als nicht verwandte Person erbt, muss in Deutschland deutlich mehr Erbschaftsteuer zahlen als ein Kind oder Ehegatte. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, welcher Steuersatz gilt und mit welchen Mitteln sich die Steuerlast senken lässt, erfahren Sie in diesem Überblick.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet nicht nach Sympathie oder gefühlter Nähe, sondern ausschließlich nach dem rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe. Wer in keine der in § 15 ErbStG aufgezählten Verwandtschaftskategorien fällt, gilt steuerlich als nicht verwandt.

Das betrifft in der Praxis deutlich mehr Menschen, als viele erwarten: unverheiratete Lebensgefährten, langjährige Freunde, Patenkinder ohne Verwandtschaftsverhältnis, Nachbarn, ehrenamtlich Engagierte, die von einer betreuten Person bedacht werden, oder auch entferntere Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Auch angeheiratete Nichten und Neffen zählen erbschaftsteuerlich als nicht verwandt, weil das Gesetz hier auf die Blutsverwandtschaft abstellt. Wer zu genau dieser Konstellation eine Einschätzung benötigt, findet bei unserer Steuerberatung in Nürnberg eine Einordnung, in welche Steuerklasse der konkrete Erbfall tatsächlich fällt und welche Gestaltungsspielräume bestehen.

Welche Personen fallen in die Steuer­klasse III?

§ 15 Abs. 1 ErbStG teilt alle Erwerber in drei Steuerklassen ein. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen. Steuerklasse II erfasst unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen (als Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten.

Steuerklasse III ist als Auffangklasse konzipiert: Sie gilt für „alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen“. Dazu zählen insbesondere nicht verheiratete Lebenspartner, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins, Freunde, Patenkinder ohne Verwandtschaftsverhältnis sowie juristische Personen wie Vereine, sofern sie nicht als gemeinnützig anerkannt sind. Auch ein Erbe, der über keinerlei familiäre Verbindung zum Erblasser verfügt, fällt automatisch hierher.

Wie hoch ist der Freibetrag für nicht verwandte Erben?

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG steht Erwerbern der Steuerklasse III ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro zu. Dieser Betrag ist seit der letzten Anpassung 2009 unverändert geblieben, während die Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro) deutlich höher liegen.

Der Freibetrag wirkt wie bei allen Steuerklassen als echter Freibetrag: Erst der darüberhinausgehende Betrag wird versteuert. Bei einem Erbe von 100.000 Euro würde eine nicht verwandte Person also nur 80.000 Euro versteuern müssen. Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag kann für den gesamten Erbfall eine Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten von 15.000 Euro abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), sofern keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. Bei mehreren Erben wird diese Pauschale nach der jeweiligen Erbquote aufgeteilt, sie steht also nicht jedem Erben einzeln in voller Höhe zu.

Wichtig für die Praxis: Der Freibetrag steht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nur einmal je Erblasser zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Frühere Schenkungen desselben Erblassers werden auf den Erbfall angerechnet.

Wie hoch ist die Erbschaft­steuer in Steuer­klasse III?

Die Steuersätze richten sich nach § 19 ErbStG und steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse III gilt ein vergleichsweise einfacher Tarif: 30 Prozent für jeden steuerpflichtigen Erwerb bis einschließlich 6.000.000 Euro, darüber steigt der Satz auf 50 Prozent.

Im Vergleich dazu zahlen Erben der Steuerklasse I je nach Erwerbshöhe zwischen 7 und 30 Prozent, Erben der Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent. Nicht verwandte Personen tragen damit bereits ab dem ersten steuerpflichtigen Euro den höchsten Einstiegssatz aller drei Klassen. Ein sogenannter Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG sorgt lediglich dafür, dass beim Überschreiten einer Wertgrenze nicht der gesamte Betrag zum höheren Satz versteuert wird, sondern nur ein Teil des übersteigenden Betrags.

Rechenbeispiel: So wirkt sich Steuer­klasse III aus

Ein Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Eine langjährige Lebensgefährtin ohne Trauschein erbt von ihrem verstorbenen Partner 150.000 Euro. Da keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand, fällt sie in Steuerklasse III. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro verbleiben 130.000 Euro als steuerpflichtiger Erwerb. Darauf werden 30 Prozent Erbschaftsteuer fällig, also 39.000 Euro.

Würde dieselbe Summe an ein Kind des Erblassers gehen, läge der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bei 0 Euro. Der Unterschied zeigt, wie stark die Steuerklasse die tatsächliche Belastung bestimmt, unabhängig davon, wie eng die tatsächliche persönliche Beziehung zum Erblasser war.

Welche weiteren steuerlichen Nachteile gelten in Steuer­klasse III?

Neben dem niedrigen Freibetrag und dem hohen Steuersatz entfallen für Steuerklasse III mehrere Vergünstigungen, die Steuerklasse I vorbehalten sind. Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG steht ausschließlich Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern zu. Auch die Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG gilt nur für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, nicht für Erben der Steuerklasse III.

Beim sachlichen Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände unterscheidet das Gesetz ebenfalls: Erben der Steuerklasse I können bis zu 41.000 Euro für Hausrat und zusätzlich 12.000 Euro für sonstige bewegliche Gegenstände steuerfrei übernehmen. Erben der Steuerklassen II und III erhalten für beide Kategorien zusammen lediglich einen Freibetrag von 12.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Wie lässt sich die Steuerlast für nicht verwandte Erben senken?

Auch ohne Verwandtschaftsverhältnis gibt es rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast zu reduzieren. Eine verbreitete Option ist die sogenannte Kettenschenkung: Vermögen wird zunächst an eine Person mit hohem Freibetrag übertragen, etwa an ein eigenes Kind, das es anschließend an die eigentlich gewünschte Person weitergibt. Diese Gestaltung muss jedoch sauber dokumentiert und zeitlich sowie inhaltlich unabhängig ausgestaltet sein, damit das Finanzamt sie nicht als Gestaltungsmissbrauch wertet.

Wer zu Lebzeiten schenkt statt zu vererben, kann den Freibetrag von 20.000 Euro alle zehn Jahre erneut nutzen (§ 14 ErbStG) und die Vermögensübertragung so in mehreren Schritten steuerlich günstiger gestalten. Auch ein Nießbrauchsvorbehalt oder eine Lebensversicherung zugunsten der nicht verwandten Person können je nach Einzelfall steuerliche Vorteile bieten. Bei besonders engen, familienähnlichen Beziehungen kommt in bestimmten Konstellationen zudem eine Erwachsenenadoption infrage, durch die der Adoptierte in die günstigere Steuerklasse I wechselt.

Warum sich eine früh­zeitige steuerliche Planung lohnt

Gerade weil Steuerklasse III die höchste steuerliche Belastung aller drei Klassen mit sich bringt, lohnt sich eine vorausschauende Planung besonders dann, wenn Vermögen an nicht verwandte Personen übergehen soll. Ob Kettenschenkung, zeitlich gestaffelte Übertragungen oder andere Gestaltungsformen tatsächlich zum konkreten Vermögen und zur familiären Situation passen, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Wir begleiten Sie bei der Einordnung Ihres Erbfalls oder Ihrer geplanten Vermögensübertragung und zeigen Ihnen, welche legalen Spielräume sich für Ihre individuelle Situation nutzen lassen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, um Ihre steuerliche Ausgangslage frühzeitig zu klären.

Häufig gestellte Fragen

Alle Personen, die nicht in Steuerklasse I oder II fallen, etwa unverheiratete Lebenspartner, Freunde, Patenkinder ohne Verwandtschaftsverhältnis, Onkel, Tanten sowie Cousinen und Cousins.
Der persönliche Freibetrag beträgt 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).
Der Steuersatz liegt einheitlich bei 30 Prozent bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6.000.000 Euro, darüber steigt er auf 50 Prozent.
Ja, Onkel und Tanten fallen erbschaftsteuerlich in Steuerklasse III, auch wenn sie familiär als nahe Angehörige empfunden werden.
Ja, ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft gilt ein Lebensgefährte erbschaftsteuerlich als nicht verwandt und fällt in Steuerklasse III.
Der Freibetrag steht innerhalb von zehn Jahren nur einmal je Erblasser zur Verfügung, kann aber nach Ablauf dieser Frist erneut in Anspruch genommen werden.
Nein, der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG steht ausschließlich Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern zu.
Nein, die Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim gilt nur für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, nicht für Erben der Steuerklasse III.
Möglich sind unter anderem Kettenschenkungen über Personen mit höherem Freibetrag, zeitlich gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten und in Einzelfällen eine Erwachsenenadoption.
Ja, jeder Erwerb von Todes wegen ist unabhängig von der Steuerklasse und der Höhe innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

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