Online Steuerberater für Selbständige
Erfahren Sie, wie spezialisierte Online-Steuerberater E-Commerce-Unternehmern helfen, steuerliche Herausforderungen zu meistern, Prozesse zu automatisieren und durch digitale Lösungen Zeit und Kosten zu sparen.
Als Vorstand eines gemeinnützigen Vereins stehen Sie vor einer besonderen Herausforderung: Einerseits möchten Sie Ihre wertvolle Zeit und Energie in die eigentliche Vereinsarbeit investieren – sei es im Sport, in der Kultur, im sozialen Bereich oder in der Bildung. Andererseits sind Sie mit komplexen steuerlichen Anforderungen konfrontiert, die sowohl zeitintensiv als auch fachlich anspruchsvoll sind.
Die Buchführung, der Jahresabschluss und die Steuererklärungen für gemeinnützige Vereine folgen besonderen Regeln, die sich deutlich von denen gewerblicher Unternehmen unterscheiden. Eine fehlerhafte Handhabung kann nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern im schlimmsten Fall auch zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen – mit gravierenden finanziellen Folgen für den Verein und persönlichen Haftungsrisiken für Sie als Vorstandsmitglied. Wir von der Kanzlei Dannhorn & Paeschke haben es uns zur Aufgabe gemacht, Vereinsvorstände genau bei diesen komplexen Herausforderungen professionell zu unterstützen und ihnen die Sicherheit zu geben, die sie für ihre wertvolle gemeinnützige Arbeit benötigen.
Die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine basiert in erster Linie auf den §§ 51–68 der Abgabenordnung (AO). Diese Paragraphen definieren die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und legen fest, welche Aktivitäten steuerbegünstigt sind. Für die Buchführung selbst sind insbesondere § 140 AO und § 141 AO relevant. Kleinere Vereine können in der Regel die vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG anwenden, während größere Vereine zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet sein können.
Von besonderer praktischer Bedeutung sind zudem der aktuelle Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), der die Vorgaben für die Praxis konkretisiert, die Mustersatzung für gemeinnützige Vereine nach Anlage 1 zu § 60 AO sowie aktuelle BFH-Urteile. Das Gemeinnützigkeitsrecht unterliegt ständigen Änderungen durch Jahressteuergesetze und neue Rechtsprechung, was die kontinuierliche Aktualisierung Ihres Wissens erforderlich macht.
Eine der größten Herausforderungen in der Vereinsbuchführung ist die korrekte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den vier steuerlichen Sphären. Zum ideellen Bereich zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse, die direkt der Förderung des gemeinnützigen Zwecks dienen. Diese Einnahmen sind grundsätzlich steuerfrei. Die Vermögensverwaltung umfasst Einnahmen aus der Nutzung des Vereinsvermögens, wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen. Diese Einnahmen sind körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei, aber unter Umständen umsatzsteuerpflichtig. Der Zweckbetrieb beinhaltet wirtschaftliche Aktivitäten, die direkt der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks dienen, wie Sportveranstaltungen, Konzerte oder Bildungsangebote. Zweckbetriebe sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, unterliegen aber ggf. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfasst alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die nicht unter die anderen Sphären fallen, wie der Betrieb einer Vereinsgaststätte oder der Verkauf von Merchandise. Diese Einnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig, sofern die Einnahmen jährlich 45.000 Euro übersteigen.
Die fehlerhafte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu diesen Sphären gehört zu den häufigsten Prüfungsfeststellungen bei Betriebsprüfungen und kann sowohl zu Nachzahlungen als auch zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen.
Ein weiteres zentrales Element der Vereinsbuchführung ist der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung. Grundsätzlich müssen gemeinnützige Vereine ihre Einnahmen spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Bildung von Rücklagen ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach § 62 AO möglich. So können jährlich bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel in eine freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) eingestellt werden. Für konkrete Projekte oder Anschaffungen mit genau definiertem Zweck und Zeitrahmen ist eine zweckgebundene Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO) möglich. Zudem kann eine Wiederbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO) für den Ersatz von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks erforderlich sind. Die korrekte Dokumentation dieser Rücklagen ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung und muss in der Buchführung und im Jahresabschluss transparent nachvollziehbar sein.
Der Jahresabschluss eines gemeinnützigen Vereins muss nicht nur den allgemeinen buchhalterischen Grundsätzen entsprechen, sondern auch die besonderen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen. Bei der vereinfachten Einnahmenüberschussrechnung besteht der Jahresabschluss im Wesentlichen aus einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, getrennt nach den vier steuerlichen Sphären, einer Vermögensübersicht mit Darstellung der Rücklagen sowie einem Tätigkeitsbericht, der die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dokumentiert. Bei größeren Vereinen mit kaufmännischer Buchführung umfasst der Jahresabschluss eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, einen Anhang mit Erläuterungen und einen Tätigkeitsbericht. Besonders wichtig ist die transparente Darstellung der Mittelverwendung und der Nachweis, dass die Mittel ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt wurden.
Gemeinnützige Vereine müssen grundsätzlich verschiedene Steuererklärungen abgeben. Die Körperschaftsteuererklärung (KSt 1) inklusive der Anlage Gem dient insbesondere dem Nachweis der Gemeinnützigkeit und ist auch dann einzureichen, wenn keine Steuern anfallen. Die Abgabe erfolgt in der Regel alle drei Jahre. Eine Gewerbesteuererklärung (GewSt 1) ist erforderlich, wenn der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Gesamteinnahmen über 45.000 Euro pro Jahr unterhält. Die Umsatzsteuererklärung (USt 2A) wird notwendig, wenn der Verein umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt und die Kleinunternehmerregelung nicht anwendet oder auf sie verzichtet hat. Die Abgabefristen für die Steuererklärungen variieren je nach Besteuerungszeitraum und können bei steuerlicher Vertretung verlängert werden. Verspätete Abgaben können zu Verspätungszuschlägen führen und das Risiko einer Betriebsprüfung erhöhen.
Die Digitalisierung bietet gerade für ehrenamtlich geführte Vereine enorme Potenziale zur Effizienzsteigerung. Moderne digitale Buchhaltungslösungen, die speziell auf die Bedürfnisse gemeinnütziger Vereine zugeschnitten sind, können den Verwaltungsaufwand drastisch reduzieren. Die Vorteile einer digitalen Vereinsbuchhaltung liegen in der erheblichen Zeitersparnis durch automatisierte Prozesse, einer geringeren Fehleranfälligkeit durch systemseitige Plausibilitätsprüfungen, höherer Transparenz durch jederzeit verfügbare Auswertungen, besserer Zusammenarbeit zwischen Vorstandsmitgliedern und externen Beratern sowie rechtssicherer digitaler Belegarchivierung. Der Umstieg auf digitale Prozesse muss nicht kompliziert sein: Mit der richtigen Unterstützung und einem schrittweisen Vorgehen können selbst kleine Vereine von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren.
Als spezialisierte Kanzlei für Vereinsrecht bietet Dannhorn & Paeschke ein umfassendes Leistungsspektrum für gemeinnützige Vereine. Unsere speziell für Vereine entwickelte digitale Buchhaltungslösung ermöglicht maximale Transparenz bei minimalem Zeitaufwand. Sie scannen oder fotografieren Ihre Belege einfach per App, wir übernehmen die korrekte Verbuchung und Dokumentation. Wir führen Ihre Vereinsbuchhaltung professionell und sorgen für die korrekte Zuordnung aller Geschäftsvorfälle zu den vier steuerlichen Sphären. Regelmäßige Auswertungen geben Ihnen jederzeit einen Überblick über Ihre finanzielle Situation. Wir erstellen Ihren Jahresabschluss gemäß den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und bereiten alle Unterlagen für die Mitgliederversammlung vor. Zudem übernehmen wir die Vorbereitung und Einreichung aller relevanten Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) und achten auf die Einhaltung aller Fristen. Durch regelmäßige Auswertungen und proaktive Steuerungsimpulse sorgen wir dafür, dass potenzielle Probleme frühzeitig erkannt und gelöst werden, bevor sie die Gemeinnützigkeit gefährden können. Unsere langjährige Erfahrung und Spezialisierung garantieren, dass wir auch bei komplexen steuerlichen Konstellationen stets die optimale Lösung für Ihren Verein finden.
Ihre Zusammenarbeit mit uns beginnt mit einem unverbindlichen Erstgespräch, in dem wir die spezifische Situation Ihres Vereins analysieren. Wir prüfen Ihre Satzung, aktuelle Buchführungsunterlagen und den Status der Gemeinnützigkeit. Basierend auf dieser Analyse erstellen wir ein individuelles Betreuungskonzept mit konkreten Maßnahmen und transparenter Honorargestaltung. Nach Ihrer Zustimmung implementieren wir die digitale Buchhaltungslösung, schulen bei Bedarf Ihre Vereinsmitarbeiter und richten einen regelmäßigen Reporting-Rhythmus ein. Die laufende Zusammenarbeit gestaltet sich dann sehr effizient: Sie übermitteln Ihre Belege digital, wir kümmern uns um die korrekte Verbuchung, erstellen regelmäßige Auswertungen und signalisieren proaktiv Handlungsbedarf.
No, participation is voluntary. Companies can choose to participate if they consider the benefits to be overwhelming.
The non-profit sector encompasses all activities that directly serve the non-profit purpose and are not of a commercial nature, such as membership fees and donations. The non-profit sector, on the other hand, is an economic activity that also serves the non-profit purpose but takes place within a commercial context, such as sporting events or educational programs.
OSS reports must be submitted quarterly, by the end of the month following the end of the reporting period.
No, the OSS procedure is limited to B2C transactions. Different rules generally apply to B2B transactions.
Late reports may result in reminders, late payment penalties and, in the worst case, exclusion from the OSS procedure.
No, that’s precisely the advantage of the OSS procedure. You only need to register for the OSS in one EU member state.
No, the OSS procedure is limited to sales within the EU. Different rules apply to sales outside the EU.
Invoicing will continue to be governed by the regulations of the country in which the service is provided. OSS participation does not change the invoicing regulations.
Yes, you can opt out of the OSS process at any time. However, please note that you may then be required to register individually in each country where you conduct business.
Erfahren Sie, wie spezialisierte Online-Steuerberater E-Commerce-Unternehmern helfen, steuerliche Herausforderungen zu meistern, Prozesse zu automatisieren und durch digitale Lösungen Zeit und Kosten zu sparen.
Die Umstellung auf digitale Buchhaltungsprozesse ist für viele Unternehmen inzwischen mehr als nur eine Option – es ist eine gesetzliche Pflicht. Neben der Einhaltung von Vorschriften bietet sie zahlreiche Vorteile wie Zeitersparnis, verbesserte Datenqualität und Kostenreduktion. In unserem Artikel erfahren Sie, welche Unternehmen betroffen sind und wie Sie die Digitalisierung optimal umsetzen können, um langfristig zu profitieren.
Füllen Sie kurz das Formular aus. Wir werden uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
Dannhorn & Paeschke GmbH
We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.
To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.
Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.
If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email kanzlei@dr-dannhorn.de
Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:
Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.
These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.
Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.
Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.
We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).
Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to kanzlei@dr-dannhorn.de