Warum Thesaurierungsbesteuerung ein unterschätztes Instrument ist
Personenunternehmen – also Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) – werden steuerlich grundsätzlich nach dem sogenannten Transparenzprinzip behandelt. Das bedeutet: Gewinne werden unabhängig davon, ob sie tatsächlich entnommen werden, dem Gesellschafter oder Inhaber direkt zugerechnet und mit dessen persönlichem Einkommensteuersatz versteuert.
Bei einem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag kann das erheblich sein – selbst wenn ein Großteil des Gewinns im Betrieb verbleibt und für Investitionen genutzt wird. Genau hier setzt die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) an: Sie erlaubt es, nicht entnommene Gewinne mit einem reduzierten Steuersatz von 28,25 % zu besteuern und so einen Liquiditätsvorteil für wachstumsorientierte Unternehmen zu schaffen.
Trotz ihrer Vorteile wird diese Regelung in der Praxis häufig übersehen oder falsch angewendet. Wir erklären Ihnen, wie das Instrument funktioniert, wer davon profitiert und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen.