1. Umsatzsteuerregistrierung in anderen EU-Ländern
Hier liegt eine der größten Gefahrenquellen für FBA-Händler. Amazon lagert Ihre Waren im Rahmen des Programms „Pan-European FBA“ oder „European Fulfillment Network“ in Lagern verschiedener EU-Länder – ohne dass Sie das immer aktiv steuern oder verhindern können.
Sobald Waren physisch in einem anderen EU-Staat gelagert werden, entsteht dort grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Kleinunternehmer sind oder nicht. In Deutschland geltende Regelungen helfen hier nicht weiter.
Was das konkret bedeutet: Als FBA-Händler, der am Pan-European-Programm teilnimmt, müssen Sie sich möglicherweise in Polen, Tschechien, Frankreich, Spanien, Italien und weiteren Ländern umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort regelmäßig Umsatzsteuermeldungen einreichen.
Seit 2021 gibt es mit dem One-Stop-Shop (OSS) eine Vereinfachung für bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen an Privatpersonen in der EU. Über das OSS-Verfahren können Händler Umsatzsteuer für mehrere EU-Länder zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Allerdings deckt das OSS nicht alle Konstellationen ab – insbesondere Lagerungen in anderen Ländern bleiben weiterhin registrierungspflichtig.
2. Das Umsatzschwellen-Problem für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer, die über Amazon verkaufen, müssen besonders aufpassen: Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung gelten für den Gesamtumsatz – also einschließlich aller Amazon-Verkäufe. Wer am Jahresanfang mit kleinen Umsätzen startet und dann durch ein virales Produkt schnell wächst, kann die 22.000-Euro-Grenze unbeabsichtigt überschreiten.
Die Folge: Rückwirkend ab dem Überschreiten der Grenze müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen – auch wenn Sie diese von Ihren Kunden nicht erhalten haben. Das kann zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.
3. Buchführungspflichten und Amazon-Berichte
Amazon stellt verschiedene Berichte bereit, die für die steuerliche Buchführung relevant sind – etwa Zahlungsberichte, Lagerberichte und Transaktionsübersichten. Diese Berichte regelmäßig herunterzuladen und korrekt zu verbuchen, ist zeitaufwendig, aber notwendig.
Für Kleinunternehmer gilt zunächst die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Wer jedoch die Umsatzgrenze von 600.000 Euro (Umsatz) oder 60.000 Euro (Gewinn) überschreitet, wird zur doppelten Buchführung verpflichtet.
4. Import, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
Viele FBA-Händler beziehen ihre Produkte aus dem Ausland, häufig aus China oder anderen asiatischen Ländern. Dabei fallen Zölle und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an. Die EUSt beträgt in Deutschland 19 % (oder 7 % für ermäßigt besteuerte Waren) und wird beim Import erhoben.
Wichtig: Die Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden – aber nur von Unternehmern, die zur Umsatzsteuer optiert haben. Kleinunternehmer können das nicht, was die Kalkulation deutlich erschwert.