Erbschaftssteuer: Ab welchem Betrag müssen Sie zahlen?

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Wovon hängt es ab, ob Sie Erbschaftssteuer zahlen müssen?

Zwei Faktoren bestimmen, ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt: der Wert des Erbes und Ihr Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person. Je enger die Verwandtschaft, desto höher fällt der persönliche Freibetrag aus und desto niedriger ist im Zweifel der Steuersatz auf den übersteigenden Betrag.

Formal betrachtet unterliegt jeder Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Praktisch zahlen aber die meisten Erben gar nichts, weil ihr Erbe unterhalb des persönlichen Freibetrags bleibt. Dieser Freibetrag ist im Gesetz für jede Verwandtschaftsstufe einzeln festgelegt und wird vom Wert des Nachlasses abgezogen, bevor überhaupt eine Steuer berechnet wird. Nur der Betrag, der über dem Freibetrag liegt, ist steuerpflichtig.

Zu unterscheiden ist zudem zwischen dem Verkehrswert des Nachlasses und dem, was am Ende steuerlich zählt. Schulden des Erblassers, Bestattungskosten und bestimmte weitere Nachlassverbindlichkeiten werden vom Bruttovermögen abgezogen. Erst der verbleibende Nettobetrag wird dem Freibetrag gegenübergestellt.

Wie hoch ist der Freibetrag je nach Verwandtschaftsgrad?

Der persönliche Freibetrag ist in § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse II, etwa Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegereltern: 20.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse III, also alle übrigen Erben einschließlich nicht verwandter Personen: 20.000 Euro

Erben Sie beispielsweise als Kind einen Nachlass mit einem steuerlichen Wert von 350.000 Euro, bleibt dieser vollständig steuerfrei, da er unter dem Freibetrag von 400.000 Euro liegt. Liegt der Wert dagegen bei 500.000 Euro, sind 100.000 Euro steuerpflichtig.

Was bedeuten die Steuerklassen I, II und III?

Neben dem Freibetrag bestimmt die Steuerklasse nach § 15 ErbStG auch den Steuersatz. Die Einteilung richtet sich ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person:

Steuerklasse Wer dazugehört
I Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen
II Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
III alle übrigen Erwerber, etwa entfernte Verwandte, Freunde oder Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft

Die Einteilung wirkt sich doppelt aus: Sie bestimmt sowohl die Höhe des Freibetrags als auch, wie hoch der Steuersatz auf den steuerpflichtigen Teil ausfällt. Nicht verwandte Personen sind daher gleich doppelt benachteiligt, mit einem niedrigen Freibetrag von 20.000 Euro und dem höchsten Steuersatz.

Wie viel Erbschaftssteuer fällt über dem Freibetrag an?

Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag nach § 19 ErbStG gestaffelt versteuert. Die Prozentsätze steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Betrags und unterscheiden sich je Steuerklasse:

Steuerpflichtiger Betrag bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

Wichtig zu wissen: Der jeweilige Prozentsatz gilt nicht für das gesamte Erbe, sondern nur für den steuerpflichtigen Betrag nach Abzug des Freibetrags. Erbt ein Kind beispielsweise 600.000 Euro, werden davon 400.000 Euro Freibetrag abgezogen. Die verbleibenden 200.000 Euro fallen in die Wertgrenze bis 300.000 Euro der Steuerklasse I und werden mit 11 Prozent versteuert.

Gibt es Freibeträge neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG?

Ja. Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag kennt das Gesetz weitere Freibeträge, die den steuerfreien Betrag im Einzelfall deutlich erhöhen können:

  • Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Lebenspartner (§ 17 Abs. 1 ErbStG): 256.000 Euro, wird aber um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge wie einer Witwenrente gekürzt
  • Versorgungsfreibetrag für Kinder (§ 17 Abs. 2 ErbStG): altersgestaffelt zwischen 10.300 und 52.000 Euro, gewährt nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): bis 41.000 Euro steuerfrei für Steuerklasse I, für Steuerklasse II und III zusammen mit anderen beweglichen Gegenständen 12.000 Euro
  • Andere bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): zusätzlich bis 12.000 Euro für Steuerklasse I
  • Familienheim: für Ehegatten und Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) ohne Flächenbegrenzung steuerfrei; für Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern, jeweils bei unverzüglicher Selbstnutzung; die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren ohne zwingenden Grund aufgegeben wird

Diese Freibeträge werden jeweils einzeln geprüft und addieren sich zum persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Gerade bei Ehegatten kann so ein deutlich höherer Betrag steuerfrei bleiben, als es der persönliche Freibetrag allein vermuten lässt.

Muss ich das Erbe auch anzeigen, wenn es unter dem Freibetrag liegt?

Ja, grundsätzlich schon. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG muss jeder steuerpflichtige Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall schriftlich beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, und zwar unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Steuer anfällt.

Eine Ausnahme gilt nach § 30 Abs. 3 ErbStG, wenn ein deutsches Gericht, ein Notar oder ein Konsul ein Testament oder einen Erbvertrag eröffnet hat und daraus das Verhältnis zwischen Ihnen und der verstorbenen Person eindeutig hervorgeht. Diese Ausnahme greift allerdings nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen gehört. In diesen Fällen bleibt die Anzeigepflicht bestehen, selbst wenn der Nachlass klar unter dem Freibetrag liegt.

Was gilt, wenn Sie von derselben Person mehrfach erben oder beschenkt wurden?

Der Freibetrag steht Ihnen nicht für jeden einzelnen Erwerb neu zur Verfügung, sondern nur einmal innerhalb von zehn Jahren pro Person, von der Sie erben oder beschenkt werden. § 14 ErbStG schreibt vor, dass frühere Erwerbe von derselben Person, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem aktuellen Erwerb stattfanden, zusammengerechnet werden. Erst danach wird der Freibetrag einmalig abgezogen.

Diese Regel verhindert, dass eine größere Vermögensübertragung durch mehrere kleine Schenkungen künstlich unter der Freibetragsgrenze gehalten wird. Gleichzeitig lässt sich der Freibetrag alle zehn Jahre erneut nutzen, was für eine frühzeitige Nachlassplanung relevant ist.

Wie können Sie Ihren steuerfreien Betrag sinnvoll nutzen?

Wer sich frühzeitig mit seinem Nachlass beschäftigt, kann die gesetzlichen Freibeträge oft besser ausschöpfen, als es beim reinen Erbfall möglich wäre. Drei Ansatzpunkte sind in der Praxis besonders relevant:

  • Freibetrag alle zehn Jahre neu nutzen: Statt das gesamte Vermögen auf einen Erbfall zu konzentrieren, lohnt sich in vielen Familien eine gestaffelte Übertragung zu Lebzeiten durch Schenkungen.
  • Mehrere Erben einbeziehen: Verteilen Sie den Nachlass auf mehrere Personen, etwa Kinder und Enkelkinder, nutzen Sie mehrere Freibeträge gleichzeitig und senken so die Gesamtsteuerlast der Familie.
  • Familienheim berücksichtigen: Zieht der Erbe unverzüglich in eine geerbte, vom Erblasser selbst bewohnte Immobilie ein und nutzt sie selbst, bleibt sie zusätzlich zum persönlichen Freibetrag steuerfrei. Bei Ehegatten und Lebenspartnern gilt dies ohne Flächenbegrenzung, bei Kindern nur für die ersten 200 Quadratmeter Wohnfläche. Gibt der Erbe die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren wieder auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe wie eine Pflegebedürftigkeit stehen dem entgegen.

Eine gesetzliche Änderung der hier genannten Freibeträge und Steuersätze ist derzeit nicht beschlossen, sodass die dargestellten Werte weiterhin gelten. Eine grundlegende Reform der Erbschaftssteuer wird politisch zwar immer wieder diskutiert, wann und ob sich die gesetzliche Lage ändert, ist derzeit aber offen.

Was sollten Sie als Erbe konkret tun?

Sobald Sie von einem Erbfall erfahren, hilft Ihnen die folgende Reihenfolge, den Überblick zu behalten:

  • Wert des Nachlasses grob einschätzen und prüfen, welcher persönliche Freibetrag für Sie gilt.
  • Die Dreimonatsfrist für die Anzeige beim Finanzamt im Blick behalten, auch wenn Sie vermuten, dass keine Steuer anfällt.
  • Relevante Unterlagen sammeln, etwa Kontoauszüge, Grundbuchauszüge und Nachweise über frühere Schenkungen der verstorbenen Person, da diese für die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG benötigt werden.
  • Bei größeren oder komplexen Nachlässen, etwa mit Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen, eine steuerliche Prüfung einholen, bevor Sie die Anzeige beim Finanzamt einreichen.

Frühzeitig planen und Gestaltungsspielräume nutzen

Wer sich rechtzeitig mit der eigenen Nachlassplanung auseinandersetzt, kann vorhandene Freibeträge und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gezielt nutzen und dadurch die spätere Steuerbelastung reduzieren. Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt jedoch immer von der persönlichen Vermögens- und Familiensituation ab.

Gerne beraten wir Sie dazu, welche steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem individuellen Fall bestehen.

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Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Häufig gestellte Fragen zur Erbschaftssteuer

Ja, in diesem Fall bleibt das Erbe vollständig steuerfrei. Der Freibetrag ist ein echter Freibetrag und keine Freigrenze, sodass ausschließlich der Teil oberhalb der Grenze versteuert wird, sobald diese überschritten ist.

Grundsätzlich ja. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG besteht die Anzeigepflicht unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein gerichtlich oder notariell eröffnetes Testament das Verwandtschaftsverhältnis bereits eindeutig belegt und kein Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen im Nachlass ist.

Der persönliche Freibetrag steht Ihnen alle zehn Jahre pro Person, von der Sie erben oder beschenkt werden, erneut zur Verfügung. Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums von derselben Person werden zusammengerechnet.

Schlagen Sie ein Erbe fristgerecht aus, entsteht für Sie keine Erbschaftssteuerpflicht, da Sie den Nachlass rechtlich nie erworben haben. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist erklärt werden.

Die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG besteht für jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft individuell: Jeder Erbe muss seinen eigenen Erwerb selbstständig beim Finanzamt anzeigen, da der Freibetrag individuell nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person berechnet wird. Fordert das Finanzamt darüber hinaus eine förmliche Erbschaftsteuererklärung an, dürfen mehrere Erben diese nach § 31 Abs. 4 ErbStG gemeinsam abgeben; in diesem Fall müssen alle Beteiligten unterschreiben. Die gemeinsame Erklärung ändert nichts an der persönlichen Zurechnung des jeweiligen Erbteils bei der Steuerberechnung.

Für die Erbschaftssteuer wird der sogenannte gemeine Wert zugrunde gelegt, der sich am tatsächlichen Verkehrswert orientiert. Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und kann je nach Immobilienart unterschiedlich komplex sein.

Bei einem echten Freibetrag, wie er in § 16 ErbStG geregelt ist, wird beim Überschreiten der Grenze nur der übersteigende Betrag besteuert. Bei einer Freigrenze würde dagegen der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze überschritten wird. Die Erbschaftssteuer arbeitet ausschließlich mit echten Freibeträgen.

Ja. Da der Freibetrag alle zehn Jahre neu genutzt werden kann, lässt sich durch eine frühzeitige, gestaffelte Übertragung von Vermögen häufig mehr steuerfrei übertragen, als es bei einer einmaligen Erbschaft möglich wäre. Ob sich das im Einzelfall lohnt, hängt von der individuellen Vermögens- und Familiensituation ab.

Eine verspätete oder unterlassene Anzeige kann steuerrechtliche Nachteile nach sich ziehen, etwa eine Schätzung des Nachlasswerts durch das Finanzamt. Wurde durch die Verspätung tatsächlich Steuer verkürzt, können zusätzlich bußgeld- oder steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach der Abgabenordnung eintreten. Sollten Sie die Frist versäumt haben, holen Sie die Anzeige daher so schnell wie möglich nach.

Eine grundlegende Reform der Erbschaftssteuer wird politisch immer wieder diskutiert, unter anderem mit Blick auf hohe Vermögen und Betriebsvermögen. Eine gesetzliche Änderung der aktuellen Freibeträge und Steuersätze ist bislang jedoch nicht beschlossen, sodass die in diesem Beitrag genannten Werte weiterhin gelten.

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