Erbschaft­steuer für Kinder: Was gilt beim Erbe der Eltern?

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Nach dem Tod eines Elternteils sind häufig unterschiedliche Vermögenswerte einzuordnen: Bankguthaben, persönliche Gegenstände oder eine Wohnung. Für die Steuer zählt der Erwerb jedes einzelnen Kindes, nicht der gesamte Nachlass als gemeinsamer Betrag für alle Geschwister. Diese persönliche Betrachtung hilft, die eigenen Angaben und Unterlagen zu ordnen. Die folgende Orientierung betrifft den gewöhnlichen Inlands-Erbfall ohne Auslandsbezug.

Welcher Freibetrag gilt für Kinder?

Kinder und Stiefkinder gehören nach § 15 ErbStG zur Steuerklasse I. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt im gewöhnlichen Inlands-Erbfall nach § 16 ErbStG grundsätzlich 400.000 Euro.

Der Freibetrag lässt diesen Betrag steuerfrei. Ein höherer Erwerb wird dadurch nicht insgesamt steuerpflichtig.

Der Freibetrag ist dem jeweiligen Kind und seinem Verhältnis zum betreffenden Elternteil zugeordnet. Geschwister teilen sich keinen gemeinsamen Familienfreibetrag.

Wie wirken sich frühere Schenkungen aus?

Mehrere Vermögensvorteile mit positivem steuerlichem Wert von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Frühere Erwerbe gehen mit ihren damaligen Werten ein. Das gilt auch für frühere Schenkungen des Elternteils, von dem Sie später erben.

Stellen Sie deshalb Art, Wert und Zeitpunkt früherer Zuwendungen zusammen und ordnen Sie diese dem jeweiligen Elternteil zu. So bleibt erkennbar, welche Zuwendungen für die spätere Erbschaft zu berücksichtigen sind.

Wie wird die Erbschaftsteuer für Kinder berechnet?

Der steuerpflichtige Erwerb ist nach § 10 ErbStG die nach den gesetzlichen Befreiungen verbleibende Bereicherung des einzelnen Erwerbers.

Der grundlegende Rechenweg sieht so aus:

  • Ausgangspunkt: der steuerlich zu ermittelnde Vermögensanfall des einzelnen Kindes.
  • Abziehen: gesetzlich abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.
  • Berücksichtigen: einschlägige Befreiungen einschließlich des persönlichen Freibetrags.
  • Ergebnis: der verbleibende steuerpflichtige Erwerb, abgerundet auf volle 100 Euro.

Bei früheren Zuwendungen desselben Elternteils ist zusätzlich die Zehnjahreszusammenrechnung zu berücksichtigen.

Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten kommen etwa Schulden des verstorbenen Elternteils sowie gesetzlich erfasste Bestattungs- und unmittelbar erwerbsbezogene Abwicklungskosten infrage. Der Abzug ist insbesondere bei steuerfreiem oder nicht steuerbarem Vermögen und bereits berücksichtigten Belastungen begrenzt. Die eigene Erbschaftsteuer und Nachlassverwaltungskosten sind nicht abzugsfähig.

Für Steuerklasse I gelten nach § 19 ErbStG folgende Steuersätze:

Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz
Bis einschließlich 75.000 Euro 7 Prozent
Über 75.000 bis einschließlich 300.000 Euro 11 Prozent
Über 300.000 bis einschließlich 600.000 Euro 15 Prozent
Über 600.000 bis einschließlich 6 Millionen Euro 19 Prozent
Über 6 Millionen bis einschließlich 13 Millionen Euro 23 Prozent
Über 13 Millionen bis einschließlich 26 Millionen Euro 27 Prozent
Über 26 Millionen Euro 30 Prozent

Der Tabellenprozentsatz gilt grundsätzlich für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Betrag oberhalb der vorherigen Tarifgrenze. Bei grenznahen Beträgen begrenzt das Gesetz den zusätzlichen Steueranstieg. Dort ergibt sich die endgültige Steuer deshalb nicht allein aus der Tabelle.

Welche zusätzlichen Entlastungen kommen infrage?

Für junge Kinder kann beim Erwerb von Todes wegen zusätzlich ein altersabhängiger besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG bestehen. Nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge aus Anlass des Todes kürzen diesen Freibetrag nach den gesetzlichen Vorgaben. Halten Sie daher das Alter des Kindes und entsprechende Versorgungsleistungen fest.

Für Erwerber der Steuerklasse I bestehen nach § 13 ErbStG gesonderte Befreiungen für Hausrat bis insgesamt 41.000 Euro und andere gesetzlich begünstigte bewegliche körperliche Gegenstände bis insgesamt 12.000 Euro. Die Grenzen betreffen bestimmte Gegenstandsgruppen und sind keine frei verwendbaren Zusatzfreibeträge für Geld. Insbesondere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen fallen nicht darunter.

Was ist bei geerbten Wohnimmobilien zu prüfen?

Selbst genutzte Familienwohnung: Eine bis zum Erbfall vom Elternteil selbst bewohnte Wohnung kann bei eigener Wohnnutzung des erbenden Kindes unter weiteren Voraussetzungen begünstigt sein. Die Befreiung reicht nur bis 200 Quadratmeter Wohnfläche. Ein geerbtes Elternhaus ist also nicht automatisch steuerfrei. Die Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren führt grundsätzlich zum rückwirkenden Wegfall der Befreiung. Ausgenommen ist eine Verhinderung an der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen. Zu prüfen sind außerdem die zeitlichen Anforderungen an die Aufnahme der Selbstnutzung.

Vermietete Wohnimmobilien: Für bestimmte zu Wohnzwecken vermietete bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile gilt nach § 13d ErbStG ein Ansatz mit 90 Prozent ihres maßgeblichen Werts. Das ist ein verminderter Wertansatz und bedeutet nicht pauschal zehn Prozent weniger Erbschaftsteuer.

Was müssen Kinder gegenüber dem Finanzamt veranlassen?

Ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist nach § 30 ErbStG grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall schriftlich dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Entscheidend ist die erlangte Kenntnis, nicht ausnahmslos der Todestag.

Eine Ausnahme gilt bei einer durch ein deutsches Gericht, einen deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen, aus der das Verhältnis zum Erblasser unzweifelhaft hervorgeht. Sie greift jedoch nicht bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmten Kapitalgesellschaftsanteilen oder Auslandsvermögen.

Das Finanzamt kann nach § 31 ErbStG eine Erbschaftsteuererklärung anfordern und dafür eine Frist setzen, die mindestens einen Monat betragen muss. Diese angeforderte Erklärung ist von der Erwerbsanzeige und deren Dreimonatsfrist zu unterscheiden.

Halten Sie für eine individuelle steuerliche Prüfung bei früheren Zuwendungen, Immobilien oder unklaren Erwerbswerten folgende Angaben und Unterlagen bereit:

  • Personen- und Identifikationsdaten, Todestag und Sterbeort sowie Erwerbsgrund und Verhältnis zum Elternteil.
  • Nachlassgegenstände und Erwerbswerte. Kennzeichnen Sie unsichere Werte für die weitere Prüfung.
  • Art, Wert und Zeitpunkt früherer Zuwendungen, geordnet nach dem jeweiligen Elternteil.
  • Angaben und Belege zu Schulden und Kosten.
  • Alter des Kindes und Versorgungsleistungen aus Anlass des Todes.
  • Bei Immobilien die bisherige, aktuelle und geplante Nutzung.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Häufige Fragen zur Erbschaft­steuer für Kinder

Ein voraussichtlich nicht ausgeschöpfter Freibetrag allein begründet keine generelle Anzeigefreiheit. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen der Erwerbsanzeige. Ist eine Anzeige erforderlich, gilt grundsätzlich die Frist von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall.

Nein. Für die Zehnjahreszusammenrechnung ist dieselbe zuwendende Person entscheidend. Erwerbe von Mutter und Vater werden dabei nicht als Zuwendungen derselben Person zusammengefasst. Ordnen Sie frühere Zuwendungen deshalb nach dem jeweiligen Elternteil.

Ja. Mehrere Erben dürfen gemeinsam erklären, dann unterschreiben alle Beteiligten. Die persönliche steuerliche Betrachtung setzt weiterhin beim Erwerb des jeweiligen Kindes an.

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