Von welchen Steuern befreit die Gemeinnützigkeit einen Verein?
Die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung regeln die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO). Verfolgt ein Verein nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.
Beide Befreiungen gelten jedoch nicht, soweit der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der kein Zweckbetrieb ist. Für diesen Bereich verliert er die Steuervergünstigung (§ 64 Abs. 1 AO). Die Gemeinnützigkeit insgesamt bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Neben der Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer bringt der Status weitere steuerliche Vorteile mit sich:
- Spenden: Der Verein darf Zuwendungsbestätigungen ausstellen, mit denen Spender ihre Zuwendungen nach § 10b EStG steuerlich geltend machen können.
- Grundsteuer: Grundbesitz, den ein gemeinnütziger Verein für gemeinnützige Zwecke benutzt, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG von der Grundsteuer befreit.
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei. Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht für Zuwendungen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugutekommen (R E 13.8 Abs. 2 ErbStR).
Diese Vorteile setzen voraus, dass der Verein die gesetzlichen Anforderungen nicht nur bei der Gründung, sondern dauerhaft erfüllt.