Die wirksamste Vorbeugung ist eine feste Routine:
– Jede geplante Satzungsänderung wird vor der Beschlussfassung steuerlich geprüft, nicht erst danach dem Finanzamt vorgelegt.
– Mittelverwendung und Rücklagenbildung werden nachvollziehbar dokumentiert, damit sich die zeitnahe Verwendung im Zweifel jederzeit belegen lässt.
– Vergütungen an Vorstand oder Geschäftsführung orientieren sich an einem nachvollziehbaren Fremdvergleich.
– Politische Stellungnahmen bleiben im Rahmen des eigenen Satzungszwecks und werden parteipolitisch neutral formuliert.
– Wirtschaftliche Aktivitäten werden von Anfang an klar vom ideellen Bereich abgegrenzt.
Durch unser Fachwissen als Fachberater für Gemeinnützigkeit unterstützen wir Vereine gezielt bei diesen Fragestellungen – von der Satzungsprüfung bis zur laufenden steuerlichen Begleitung.
FACHARTIKEL
Der Verlust der Gemeinnützigkeit bei Vereinen:
Ursachen und steuerliche Folgen
Die Gemeinnützigkeit ist für Vereine ein steuerliches Privileg, das an fortlaufende Voraussetzungen gebunden ist. Nach § 51 AO wird es Körperschaften gewährt, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO verfolgen.
Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, kann das Finanzamt die Steuervergünstigung ganz oder teilweise versagen, mit teils erheblichen finanziellen Folgen für den Verein.
Die drei tragenden Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts
Selbstlosigkeit (§ 55 AO), Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und Unmittelbarkeit (§ 57 AO) bilden das Fundament jeder steuerbegünstigten Körperschaft. Selbstlosigkeit verlangt insbesondere eine Bindung der Mittel an die satzungsmäßigen Zwecke, den Ausschluss von Gewinnanteilen für Mitglieder und eine hinreichend bestimmte Vermögensbindung für den Fall der Auflösung. Ausschließlichkeit bedeutet, dass ausschließlich die in der Satzung genannten Zwecke verfolgt werden dürfen, Unmittelbarkeit, dass der Verein diese Zwecke grundsätzlich selbst verwirklicht. Ergänzend fordert § 60 AO eine Satzung, die sich an der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60a AO orientiert. In der Beratungspraxis zeigt sich, dass Verstöße selten aus einem einzigen groben Fehler entstehen, sondern meist aus einer über Jahre gewachsenen Abweichung zwischen ursprünglicher Satzung und gelebter Vereinspraxis.
Satzungsänderungen als häufigste Fehlerquelle
Die vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit bindet das Finanzamt nur an die zum Prüfzeitpunkt vorliegende Satzungsfassung. Wird die Bestimmung zur Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht, gilt sie nach § 61 Abs. 3 AO rückwirkend als von Anfang an steuerlich unzureichend. Das Finanzamt kann in diesem Fall Steuerbescheide für die letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung anpassen. Für die Beratungspraxis folgt daraus eine klare Handlungsempfehlung: Satzungsänderungen mit steuerlicher Relevanz sollten grundsätzlich vor der Beschlussfassung geprüft und im Zweifel über eine gesonderte Feststellung nach § 60a AO abgesichert werden.
Tatsächliche Geschäftsführung und typische Beanstandungen
Nach § 63 Abs. 1 AO muss auch die tatsächliche Geschäftsführung der ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverfolgung entsprechen. In der Praxis führen vor allem drei Konstellationen zu Beanstandungen: die Verwendung von Mitteln außerhalb des Satzungszwecks, unangemessen hohe Vergütungen an Vorstand oder Geschäftsführung, die einem Fremdvergleich mit branchenüblichen Gehältern auch nicht steuerbegünstigter Unternehmen nicht standhalten und vom Bundesfinanzhof als Mittelfehlverwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO gewertet wurden (BFH, Urteil vom 12.03.2020, V R 5/17), sowie eine nicht zeitnahe Mittelverwendung entgegen § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.
Nach derselben Entscheidung ist der Entzug der Gemeinnützigkeit bei geringfügigen Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt); ein vollständiger Entzug kommt bei Mittelverwendungsverstößen nur bei wirtschaftlich einigermaßen gravierenden oder fortgesetzten Verstößen in Betracht, maßgeblich ist stets eine Gesamtbetrachtung nach Ausmaß und Gewicht der Pflichtverletzung
Auch eine zu weitgehende politische Betätigung ist gemeinnützigkeitsschädlich: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung für sich genommen keinen gemeinnützigen Zweck darstellt und ein Verein dabei stets parteipolitisch neutral bleiben muss (BFH, Urteil vom 10.01.2019, V R 60/17).
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Besteuerungsgrenze
Wirtschaftliche Betätigungen, die keinen Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO darstellen, bleiben bis zu einer Besteuerungsgrenze von aktuell 50.000 Euro Jahreseinnahmen von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 64 Abs. 3 AO).
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gefährdet die Gemeinnützigkeit als solche in der Regel erst, wenn er den Verein strukturell prägt und die ideelle Zweckverfolgung faktisch verdrängt.
Folgen eines Verstoßes und Bedeutung für die Betriebsprüfung
Wird ein Verstoß gegen die Vermögensbindung festgestellt, kann das Finanzamt nach § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 AO Steuerbescheide für die letzten zehn Kalenderjahre vor der fehlerhaften Änderung ändern. Der Verein wird für diesen Zeitraum rückwirkend körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, verliert zugleich das Recht, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, und bereits ausgestellte Bescheinigungen können im Einzelfall eine Veranlasserhaftung gegenüber dem Finanzamt begründen, wenn Spendenmittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
In der Betriebsprüfung zeigt sich regelmäßig, dass genau diese drei Punkte, Vermögensbindung, zeitnahe Mittelverwendung und Angemessenheit von Vergütungen, den Schwerpunkt der Prüfungshandlungen bilden. Eine Körperschaft, die ihre Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO durchgängig und nachvollziehbar führt, verkürzt die Prüfung erfahrungsgemäß erheblich und reduziert das Risiko formeller Beanstandungen, selbst wenn inhaltlich alles korrekt gelaufen ist.
Praxisrelevanz für Vorstand und Beratung
Für die laufende Beratung von Vereinen empfiehlt sich eine dreistufige Vorgehensweise: die regelmäßige Überprüfung der Satzung auf Aktualität und Bestimmtheit der Vermögensbindungsklausel, die Dokumentation der Mittelverwendung zum Nachweis nach § 63 Abs. 3 AO und die klare Trennung von ideellem Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb in der Buchführung.
Wird eine dieser Ebenen vernachlässigt, entstehen die in diesem Beitrag beschriebenen Risiken meist schleichend über mehrere Jahre, bevor sie im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Satzungsänderung offenkundig werden. Gerade bei größeren Vereinen mit mehreren Einnahmequellen, etwa aus Mitgliedsbeiträgen, Zweckbetrieben und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, lohnt sich eine jährliche Selbstprüfung anhand dieser drei Punkte, bevor das Finanzamt sie im Rahmen einer Veranlagung oder Prüfung aufwirft.
Unsere Steuerberaterin Teresa Körner hat die Qualifikation zur Fachberaterin für Gemeinnützigkeit erworben und begleitet Vereine bei genau diesen Fragestellungen, von der Satzungsprüfung bis zur laufenden steuerlichen Begleitung.
Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir eine individuelle steuerliche Beratung.