Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Fremde liegt bei nur 20.000 Euro, unabhängig davon, wie eng die persönliche Verbindung tatsächlich ist. Wer einer langjährigen Freundin, einem Patenkind ohne Blutsverwandtschaft oder einem Lebenspartner ohne Trauschein etwas schenkt, wird vom Finanzamt steuerlich wie eine völlig fremde Person behandelt.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet nicht nach Nähe oder Vertrauen, sondern ausschließlich nach dem rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis. Wer nicht in die begünstigten Steuerklassen I oder II fällt, landet automatisch in der ungünstigsten Einstufung: Steuerklasse III. Wie sich dieser Freibetrag berechnet, welcher Steuersatz greift und welche Fristen zu beachten sind, erläutern wir im Folgenden.