Freibetrag Schenkungssteuer für Fremde: Nur 20.000 Euro bleiben steuerfrei

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Fremde liegt bei nur 20.000 Euro, unabhängig davon, wie eng die persönliche Verbindung tatsächlich ist. Wer einer langjährigen Freundin, einem Patenkind ohne Blutsverwandtschaft oder einem Lebenspartner ohne Trauschein etwas schenkt, wird vom Finanzamt steuerlich wie eine völlig fremde Person behandelt.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet nicht nach Nähe oder Vertrauen, sondern ausschließlich nach dem rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis. Wer nicht in die begünstigten Steuerklassen I oder II fällt, landet automatisch in der ungünstigsten Einstufung: Steuerklasse III. Wie sich dieser Freibetrag berechnet, welcher Steuersatz greift und welche Fristen zu beachten sind, erläutern wir im Folgenden.

Wer gilt bei der Schenkungssteuer als "fremde" Person?

Das Gesetz kennt den Begriff „fremd“ nicht wörtlich. Maßgeblich ist die Einteilung in Steuerklassen nach § 15 Abs. 1 ErbStG. Steuerklasse III erfasst alle übrigen Erwerber, die keiner der beiden günstigeren Klassen zugeordnet werden können. Dazu zählen typischerweise:

  • Freunde und langjährige Bekannte
  • Unverheiratete Lebenspartner
  • Patenkinder ohne Verwandtschaftsverhältnis
  • Nachbarn und Arbeitskollegen
  • Entferntere Bekannte ohne familiäre Bindung

Eine Ausnahme gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften: Sie stehen Ehegatten steuerlich gleich und fallen deshalb nicht unter Steuerklasse III.

Eine Besonderheit betrifft Eltern und Großeltern: Bei einer Erbschaft gehören sie zur günstigen Steuerklasse I, bei einer Schenkung zu Lebzeiten dagegen zur Steuerklasse II, da § 15 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG diese Einordnung ausdrücklich auf „Erwerbe von Todes wegen“ beschränkt. Wer also zu Lebzeiten von den eigenen Eltern beschenkt wird, profitiert nicht vom höchsten Freibetrag, sondern von den Regeln der Steuerklasse II. Für die eigentliche Gruppe der „Fremden“ im Sinne der Steuerklasse III bleibt es dagegen bei der ungünstigsten aller drei Einstufungen.

Wie hoch ist der Freibetrag für Schenkungen an Fremde?

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG steht Personen der Steuerklasse III ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro zu. Dieser Betrag gilt pro Schenker und pro Zeitraum von zehn Jahren, dazu mehr im Abschnitt zur Zehn-Jahres-Frist. Zum Vergleich: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro und Enkelkinder 200.000 Euro Freibetrag. Sogar übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Urenkel, erhalten mit 100.000 Euro noch das Fünffache des Freibetrags, der Fremden zusteht. Einen Überblick über alle Steuerklassen finden Sie weiter unten in der Tabelle.

Wichtig ist: Es handelt sich um einen echten Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass nur der Teil der Schenkung, der über 20.000 Euro hinausgeht, überhaupt besteuert wird. Wer beispielsweise 15.000 Euro erhält, zahlt gar keine Schenkungssteuer, weil der gesamte Betrag innerhalb des Freibetrags liegt. Erst der übersteigende Anteil unterliegt der Besteuerung, und genau hier wird es bei Schenkungen an Fremde schnell teuer, wie der folgende Abschnitt zeigt.

Mit welchem Steuersatz wird der übersteigende Betrag versteuert?

Sobald eine Schenkung an eine fremde Person den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt, wird der überschießende Teil nach § 19 Abs. 1 ErbStG besteuert. In Steuerklasse III gilt dabei ein vergleichsweise starrer Tarif: 30 Prozent für steuerpflichtige Erwerbe bis einschließlich 6.000.000 Euro und 50 Prozent für alles, was diesen Betrag übersteigt.

Anders als in den Steuerklassen I und II, wo der Satz in mehreren Stufen ab 7 beziehungsweise 15 Prozent beginnt und erst allmählich ansteigt, springt der Satz in Steuerklasse III unmittelbar auf 30 Prozent. Es gibt also keine „kleinen“ Einstiegssätze für geringere Beträge. Schon eine vergleichsweise moderate Schenkung, die den Freibetrag überschreitet, wird mit fast einem Drittel des übersteigenden Betrags besteuert. Für größere Vermögensübertragungen an nicht verwandte Personen lohnt sich deshalb eine frühzeitige Planung, die wir weiter unten genauer betrachten.

Freibeträge und Steuersätze im Vergleich der Steuerklassen

Ein Blick auf alle drei Steuerklassen zeigt, wie deutlich sich die Belastung unterscheidet:

Steuerklasse Beispiele Freibetrag Steuersatz
I Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro; Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro; Enkel: 200.000 Euro; übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Urenkel): 100.000 Euro 100.000 bis 500.000 Euro 7 bis 30 Prozent
II Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Stiefeltern 20.000 Euro 15 bis 43 Prozent
III Fremde, Freunde, unverheiratete Lebenspartner, alle übrigen Erwerber 20.000 Euro 30 bis 50 Prozent

Auffällig ist, dass Steuerklasse II und III beim Freibetrag gleich behandelt werden, beim Steuersatz aber deutlich auseinanderfallen. Wer also einer entfernten Bekannten oder einem Freund eine größere Summe zuwenden möchte, zahlt bei identischem Freibetrag den mit Abstand höchsten Steuersatz aller drei Klassen.

Diese Kombination aus niedrigem Freibetrag und hohem Steuersatz macht Schenkungen an Fremde zur steuerlich anspruchsvollsten Konstellation im gesamten Schenkungsteuerrecht.

Gibt es neben dem persönlichen Freibetrag weitere Steuerbefreiungen?

Neben dem persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro sieht § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG eine sachliche Steuerbefreiung für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie für andere bewegliche körperliche Gegenstände vor. Für Personen der Steuerklassen II und III steht hierfür ein gemeinsamer Freibetrag von 12.000 Euro zur Verfügung.

Zum Vergleich fällt der Unterschied zur Steuerklasse I deutlich aus:

  • Steuerklasse I: 41.000 Euro für Hausrat, zusätzlich 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände
  • Steuerklasse II und III: 12.000 Euro insgesamt für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen

Diese Befreiung gilt nicht für Grundbesitz, Betriebsvermögen, Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. In der Praxis spielt sie bei Schenkungen an Fremde vor allem dann eine Rolle, wenn neben Geld oder Immobilien auch bewegliche Gegenstände wie Möbel, Kunstgegenstände oder Sammlungen übertragen werden. Der Betrag von 12.000 Euro kommt dann zusätzlich zum persönlichen Freibetrag hinzu und kann die Steuerlast in bestimmten Fällen etwas abmildern.

Lässt sich der Freibetrag mehrfach nutzen? Die Zehn-Jahres-Frist

Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, für die Steuerberechnung zusammengerechnet. Das verhindert, dass eine größere Schenkung künstlich in mehrere kleine Teile aufgesplittet wird, um den Freibetrag mehrfach hintereinander auszunutzen.

Gleichzeitig bedeutet diese Regelung aber auch: Sobald der Zehnjahreszeitraum seit der letzten Schenkung derselben Person abgelaufen ist, steht der Freibetrag von 20.000 Euro erneut vollständig zur Verfügung.

Wer also plant, einer nicht verwandten Person über einen längeren Zeitraum ein größeres Vermögen zuzuwenden, kann durch eine frühzeitige, in zeitlichen Abständen gestaffelte Übertragung mehrfach von diesem Freibetrag profitieren.

Solche Gestaltungen sollten allerdings gut durchdacht und rechtssicher dokumentiert sein, da das Finanzamt bei zu kurzen Abständen oder unklaren Vertragskonstruktionen genauer hinschaut.

Muss die Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Ja. Nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG gilt dabei Folgendes:

  • Frist: Die Anzeige muss binnen drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich zugehen.
  • Wer anzeigepflichtig ist: Sowohl der Beschenkte als auch der Schenker selbst.
  • Ausnahme: Eine eigene Anzeige durch die Beteiligten ist nicht erforderlich, wenn die Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet wurde. In diesem Fall entfällt die Anzeigepflicht der Parteien, da Gerichte und Notare nach § 34 ErbStG einer eigenen, unabhängigen Anzeigepflicht unterliegen.
  • Auch unterhalb des Freibetrags: Die Pflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wert der Schenkung unter 20.000 Euro liegt und im Ergebnis gar keine Steuer anfällt.

Wer die Anzeige versäumt, geht ein unnötiges Risiko ein, denn eine verspätete oder unterlassene Meldung kann steuerliche und im ungünstigen Fall auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wer sich unsicher ist, ob eine bereits erfolgte Schenkung ordnungsgemäß angezeigt wurde, sollte dies zeitnah prüfen lassen.

Rechenbeispiel: Schenkung von 50.000 Euro an eine langjährige Freundin

Ein Beispiel verdeutlicht die praktische Auswirkung: Eine Frau schenkt ihrer langjährigen, nicht verwandten Freundin 50.000 Euro. Da beide nicht verwandt sind, fällt die Freundin in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro.

Die Berechnung im Überblick:

Rechenschritt Betrag
Schenkung 50.000 Euro
Persönlicher Freibetrag (Steuerklasse III) minus 20.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 30.000 Euro
Steuersatz (bis 6.000.000 Euro) 30 Prozent
Schenkungssteuer 9.000 Euro

Sowohl die Freundin als Beschenkte als auch die Schenkerin sind nach § 20 Abs. 1 ErbStG als Gesamtschuldner für diesen Betrag verantwortlich, wobei sich das Finanzamt der ständigen Rechtsprechung zufolge in der Regel zunächst an die Beschenkte wendet.

Ohne Freibetrag, also wäre die Freundin gesetzlich näher verwandt gewesen, hätte die Steuerlast deutlich niedriger ausfallen können.

Was Sie vor einer größeren Schenkung an eine fremde Person beachten sollten

Wer eine größere Zuwendung an eine nicht verwandte Person plant, sollte einige Punkte frühzeitig klären:

  • Zehnjahresfrist im Blick behalten, wenn mehrere Zuwendungen über die Zeit geplant sind.
  • Bei Immobilien oder Betriebsvermögen den tatsächlichen steuerlichen Wert realistisch einschätzen lassen, da dieser vom Verkehrswert abweichen kann und die Steuerlast maßgeblich beeinflusst.
  • Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt nicht aus den Augen verlieren, auch wenn die Schenkung unterhalb des Freibetrags liegt.
  • Verträge und Übergabemodalitäten klar und nachvollziehbar dokumentieren, insbesondere wenn eine Schenkung in mehreren Schritten erfolgen soll.

Da Steuerklasse III die höchste Belastung aller drei Klassen mit sich bringt, lohnt sich gerade hier eine frühzeitige, individuelle steuerliche Planung, bevor eine Zuwendung tatsächlich ausgeführt wird.

Häufig gestellte Fragen zum Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Fremde

Alle Personen, die nicht den Steuerklassen I oder II zugeordnet werden können, fallen nach § 15 Abs. 1 ErbStG in Steuerklasse III. Dazu zählen unter anderem Freunde, unverheiratete Lebenspartner, Patenkinder ohne Verwandtschaft, Nachbarn und entfernte Bekannte.

Der persönliche Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG 20.000 Euro. Nur der Betrag, der diese Grenze übersteigt, unterliegt der Schenkungssteuer.

Nach § 19 Abs. 1 ErbStG gilt in Steuerklasse III ein Steuersatz von 30 Prozent für steuerpflichtige Erwerbe bis 6.000.000 Euro und von 50 Prozent für den darüber liegenden Teil.

Ja. Unverheiratete Lebenspartner sind rechtlich nicht verwandt und fallen deshalb in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Nur die Eheschließung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt zur deutlich günstigeren Steuerklasse I.

Ja, allerdings erst nach Ablauf von zehn Jahren. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden Zuwendungen derselben Person innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet, danach steht der Freibetrag erneut vollständig zur Verfügung.

Ja, grundsätzlich immer, auch wenn keine Steuer anfällt. Nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG sind sowohl Beschenkter als auch Schenker verpflichtet, den Vorgang binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen.

Eine unterlassene oder verspätete Anzeige kann steuerliche und unter Umständen auch strafrechtliche Folgen haben. Wer eine Frist versäumt hat, sollte das zeitnah prüfen und gegebenenfalls nachholen lassen.

Ja. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG steht Personen der Steuerklassen II und III für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände ein gemeinsamer Freibetrag von 12.000 Euro zur Verfügung, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.

Nach § 20 Abs. 1 ErbStG sind beide Gesamtschuldner. In der Praxis wendet sich das Finanzamt der ständigen Rechtsprechung zufolge zunächst an den Beschenkten, kann bei Bedarf aber auch den Schenker in Anspruch nehmen.

Eine frühzeitige, über mehrere Zehnjahreszeiträume gestaffelte Planung kann die Steuerlast spürbar senken. Da jede Gestaltung von den individuellen Umständen abhängt, empfiehlt sich vor größeren Zuwendungen eine persönliche steuerliche Beratung.

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