Steuern im E-Commerce

Der Überblick für Online-Händler
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Muss ich für den Online-Handel ein Gewerbe anmelden?

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Steuern im E-Commerce betreffen längst nicht nur Amazon-Händler. Wer einen eigenen Onlineshop betreibt, über Etsy verkauft oder Dropshipping aufbaut, steht denselben Grundfragen gegenüber: Welche Rechtsform passt, wie funktioniert die Umsatzsteuer, und welche Buchführungspflichten gelten. Wer diese Themen von Anfang an ordnet, spart sich später teure Korrekturen.

Als Steuerberater für E-Commerce begleiten wir Online-Händler in Nürnberg und bundesweit von der Gründung bis zur laufenden Buchhaltung.

Wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Waren über das Internet verkauft, übt eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 GewO aus und muss dies beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkauf über einen eigenen Shop, einen Marktplatz wie Amazon oder eBay oder über Social-Media-Kanäle erfolgt. Gelegentliche private Verkäufe, etwa das Auflösen einer privaten Sammlung, fallen in aller Regel nicht darunter. Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel ist im Einzelfall zu prüfen und richtet sich unter anderem danach, ob planmäßig ein- und verkauft wird.

Mit der Gewerbeanmeldung erhalten Sie automatisch vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Darin legen Sie Rechtsform, erwarteten Umsatz und Gewinn fest. Diese Angaben entscheiden über die Höhe der Steuervorauszahlungen und darüber, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie infrage kommt.

Welche Rechtsform ist für den Online-Handel sinnvoll?

Die meisten Online-Händler starten als Einzelunternehmer oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), weil Gründung und laufende Verwaltung unkompliziert sind. Als Einzelunternehmer versteuern Sie den Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, der progressiv bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag reicht. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, wobei für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG gilt.

Eine GmbH versteuert ihren Gewinn dagegen pauschal mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer nach dem örtlichen Hebesatz. Schüttet die GmbH Gewinne an die Gesellschafter aus, fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer von 25 Prozent an. Bei niedrigen Gewinnen bietet die GmbH steuerlich meist keinen Vorteil, bei wachsendem Geschäft und höheren Gewinnen kann sie sich jedoch lohnen, unter anderem weil sie das Privatvermögen von der Geschäftshaftung trennt. Welche Rechtsform tatsächlich passt, hängt von Umsatz, Gewinnerwartung und persönlicher Situation ab und sollte individuell durchgerechnet werden.

Wie funktio­niert die Umsatz­steuer im Online-Handel?

Grundsätzlich müssen Sie auf Lieferungen innerhalb Deutschlands 19 Prozent, bei bestimmten Waren 7 Prozent Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug können Sie die Umsatzsteuer, die Ihnen Ihre Lieferanten in Rechnung stellen, als Vorsteuer zurückfordern.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bietet eine Alternative: Seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2024 sind die Umsätze von Kleinunternehmern zum 1. Januar 2025 echt umsatzsteuerfrei, sofern der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Steuerbefreiung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, nicht erst zum Jahreswechsel. Der Nachteil der Kleinunternehmerregelung: Es entfällt der Vorsteuerabzug. Wer nennenswerte Wareneinkäufe oder Investitionen plant, fährt mit der Regelbesteuerung häufig besser.

Was gilt beim Verkauf an Privat­kunden im EU-Ausland?

Sobald Sie Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern und dabei die einheitliche EU-weite Schwelle von 10.000 Euro netto pro Kalenderjahr überschreiten, gilt nach § 3c UStG grundsätzlich die Umsatzsteuer des Ziellandes. Damit Sie sich nicht in jedem einzelnen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren müssen, ermöglicht das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG, den sogenannten One-Stop-Shop (OSS), die zentrale Erklärung dieser Umsätze über das BZSt-Online-Portal. Die Meldung erfolgt quartalsweise, wobei die jeweils geltenden Steuersätze der einzelnen EU-Länder korrekt anzuwenden sind.

Wichtig: Das OSS-Verfahren deckt nur den innergemeinschaftlichen Fernverkauf ab. Wer Waren dauerhaft in einem Lager im EU-Ausland vorhält, etwa im Rahmen eines Fulfillment-Programms, kann dort trotz OSS-Teilnahme zusätzlich zur lokalen Registrierung verpflichtet sein.

Wie werden Importe aus Nicht-EU-Ländern besteuert?

Beim Import von Waren aus Drittländern wie China fällt Einfuhrumsatzsteuer an, die sich als Vorsteuer geltend machen lässt, sowie gegebenenfalls Zoll nach dem Zollwert der Ware. Für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro kann alternativ das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) nach § 18k UStG genutzt werden, über das die Einfuhrumsatzsteuer bereits beim Verkauf erhoben und monatlich zentral erklärt wird. Wer regelmäßig aus Drittländern importiert, sollte die Zollwertermittlung und die korrekte steuerliche Behandlung von Anfang an sauber dokumentieren, da hier häufig Fehler bei Betriebsprüfungen auffallen.

Welche Buch­führungs­pflichten gelten im Online-Handel?

Kaufleute sind nach § 238 HGB grundsätzlich buchführungspflichtig. Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen, sind nach § 241a HGB von dieser Pflicht befreit und können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Wird eine dieser Schwellen überschritten, greift die Buchführungspflicht nach § 141 AO auch steuerrechtlich.

Für alle Online-Händler relevant sind zudem die GoBD, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (BMF-Schreiben vom 28. November 2019). Sie verlangen eine unveränderbare, vollständige digitale Archivierung von Belegen wie Verkaufsberichten, Importrechnungen und Zahlungsnachweisen. Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beträgt seit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz acht Jahre (§ 147 Abs. 3 AO in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung).

Was bedeutet das Plattformen-Steuer­transparenz­gesetz für Online-Händler?

Seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), mit dem Deutschland die EU-Richtlinie DAC7 umsetzt, Betreiber digitaler Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy dazu, Verkäuferdaten und Umsätze jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldepflicht greift, sobald ein Verkäufer auf einer Plattform im Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe tätigt oder mehr als 2.000 Euro Vergütung erzielt. Gemeldet wird jeweils bis Ende Januar für das abgelaufene Jahr.

Für Sie als Händler bedeutet das: Ihre Umsätze auf Marktplätzen sind für die Finanzverwaltung transparenter denn je. Eine Meldung begründet zwar keine neue Steuerpflicht, macht Abweichungen zwischen gemeldeten Plattformdaten und eigener Steuererklärung aber deutlich schneller sichtbar. Eine saubere, laufend geführte Buchhaltung ist deshalb kein Nice-to-have mehr, sondern schützt aktiv vor Rückfragen des Finanzamts.

Welche Steuer­arten fallen im Online-Handel insgesamt an?

Zusammengefasst treffen Online-Händler in aller Regel drei Steuerarten: Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer auf den erzielten Gewinn, Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde, sowie Umsatzsteuer auf die Verkäufe, sofern keine Kleinunternehmerregelung greift. Je nach Geschäftsmodell können OSS- und IOSS-Meldungen sowie, bei ausländischen Lagerbeständen, lokale Registrierungen im EU-Ausland hinzukommen.

Wann sollte ich mich steuerlich beraten lassen?

Am besten schon vor dem ersten Verkauf. In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass Händler, die ohne Beratung starten, im zweiten oder dritten Jahr mit Steuernachzahlungen konfrontiert werden, etwa weil OSS-Meldungen versäumt oder die Rechtsform ungünstig gewählt wurde. Wir begleiten Online-Händler von der Rechtsformwahl über die laufende Buchhaltung bis zu Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresabschlüssen.

Fazit

Steuern im E-Commerce sind kein Randthema, sondern betreffen jeden Online-Händler von der ersten Bestellung an. Wer Gewerbeanmeldung, Rechtsformwahl, Umsatzsteuer und Buchführungspflichten frühzeitig sauber aufsetzt, vermeidet teure Korrekturen und behält den Kopf frei fürs Kerngeschäft.

Wir stehen Ihnen dabei zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch unter dannhorn-paeschke.de/kontakt.

10 häufige Fragen zu Steuern im E-Commerce

Ja, wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, betreibt in der Regel ein Gewerbe nach § 14 GewO und muss dies beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Grundsätzlich ja, solange der Vorjahresumsatz 25.000 Euro und der laufende Jahresumsatz 100.000 Euro nicht überschreiten. Der Vorsteuerabzug entfällt dann allerdings.
Sobald Ihre Verkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Ländern die einheitliche Schwelle von 10.000 Euro netto im Kalenderjahr überschreiten, greift grundsätzlich die Umsatzsteuer des Ziellandes.
Das One-Stop-Shop-Verfahren nach § 18j UStG erlaubt es, EU-weite B2C-Fernverkäufe zentral über das BZSt-Online-Portal zu erklären und zu bezahlen, anstatt sich in jedem EU-Land einzeln zu registrieren.
Das hängt vom erwarteten Umsatz und Gewinn ab. Einzelunternehmen und GbR sind einfach zu gründen, eine GmbH kann bei höheren Gewinnen steuerlich vorteilhaft sein und schützt zusätzlich das Privatvermögen.
Betreiber von Plattformen wie Amazon oder eBay melden Verkäuferdaten und Umsätze, sobald ein Verkäufer im Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe oder mehr als 2.000 Euro Vergütung erzielt.
Einzelkaufleute, die zwei Jahre in Folge nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen, sind nach § 241a HGB von der Buchführungspflicht befreit und können die EÜR nutzen. Oberhalb dieser Schwellen greift § 141 AO.
Bei der Einfuhr fällt Einfuhrumsatzsteuer an, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, sowie gegebenenfalls Zoll. Für Sendungen bis 150 Euro Sachwert kann das IOSS-Verfahren genutzt werden.
Die GoBD verlangen eine unveränderbare, vollständige digitale Archivierung von geschäftsrelevanten Belegen. Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beträgt acht Jahre.
Die Honorare richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert und Leistungsumfang ab. Wir erstellen gerne ein individuelles Angebot nach einem unverbindlichen Erstgespräch.

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