Gemein­nützige Stiftung gründen

Voraus­setzungen, Steuer­recht und aktuelle Pflichten
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Was genau ist eine gemein­nützige Stiftung?

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Die gemeinnützige Stiftung gehört zu den anspruchsvollsten Konstruktionen im deutschen Gemeinnützigkeitsrecht. Wer sie richtig plant, profitiert von erheblichen steuerlichen Vorteilen – wer die Voraussetzungen unterschätzt, riskiert deren rückwirkenden Verlust.

Als Steuerberater für gemeinnützige Organisationen begleiten wir in Nürnberg seit Jahren Stifter, Vorstände und Organe von gemeinnützigen Körperschaften – von der ersten Satzungsgestaltung bis hin zur laufenden Mittelverwendungsprüfung.

Eine Stiftung ist eine juristische Person des privaten Rechts ohne Mitglieder. Sie wird durch ein Stiftungsgeschäft errichtet und gewidmet – ein Stifter überträgt Vermögen auf die neu entstehende Körperschaft, die es fortan ausschließlich dem festgelegten Stiftungszweck unterstellt. Davon zu unterscheiden sind nichtrechtsfähige Treuhandstiftungen, bei denen das Vermögen formal beim Treuhänder verbleibt.

Der Begriff „gemeinnützig“ ist im steuerrechtlichen Sinne präziser als im Sprachgebrauch. Er bezeichnet Stiftungen, die nach den §§ 51 ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt sind – also solche, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Nur diese Körperschaften kommen in den Genuss der weitreichenden steuerlichen Vergünstigungen, die das deutsche Steuerrecht für gemeinnützige Organisationen vorsieht.

Welche steuer­rechtlichen Voraus­setzungen muss eine gemein­nützige Stiftung erfüllen?

Das Herzstück der steuerrechtlichen Anforderungen bilden die §§ 51 bis 68 AO. Damit eine Stiftung als steuerbegünstigt anerkannt wird, müssen vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Gemeinnütziger Zweck (§ 52 AO): Die Tätigkeit der Stiftung muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 AO enthält einen Katalog mit 27 anerkannten Zwecken – darunter Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Sport, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sowie seit dem 1. Januar 2025 auch die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke (Nr. 27, eingefügt durch das JStG 2024). Zwecke, die einem fest abgeschlossenen Personenkreis zugutekommen, etwa der Familie des Stifters oder der Belegschaft eines Unternehmens, begründen keine Gemeinnützigkeit.

Selbstlosigkeit (§ 55 AO): Die Stiftung darf weder in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen noch Mittel zweckfremd verwenden. Weder der Stifter noch Dritte dürfen durch unverhältnismäßige Vergütungen oder zweckfremde Leistungen begünstigt werden.

Ausschließlichkeit (§ 56 AO): Die Stiftung darf ausschließlich die satzungsmäßig festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Eine Mittelverwendung für andere Zwecke ist steuerrechtlich unzulässig.

Unmittelbarkeit (§ 57 AO): Die steuerbegünstigten Zwecke sind grundsätzlich von der Stiftung selbst zu verfolgen. Eine rein vermittelnde Funktion ohne eigene Aktivitäten reicht nicht aus. Ausnahmen gelten etwa für Förder- oder Dachstiftungen, die gemäß § 58 AO Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten dürfen.

Was verlangt das Finanzamt an die Satzung?

§ 59 AO verknüpft die Steuervergünstigung unmittelbar mit der Satzungsgestaltung. Die Voraussetzungen müssen nicht nur tatsächlich vorliegen, sondern in der Satzung ausdrücklich und klar formuliert sein. § 60 AO konkretisiert diese Anforderungen: Die Satzung muss den Zweck und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmen, dass anhand der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuervergünstigung erfüllt sind. Ergänzend verlangt § 61 AO, dass die Regelung zur Vermögensbindung im Auflösungsfall in der Satzung so präzise gefasst ist, dass die zweckgerechte Verwendung überprüfbar bleibt.

Das Finanzamt erteilt auf Antrag eine sogenannte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO – noch bevor die Stiftung ihre Tätigkeit aufnimmt. Diese Vorabprüfung ist aus praktischer Sicht dringend empfehlenswert, um spätere Rückfragen oder Korrekturen zu vermeiden. Parallel prüft die Stiftungsbehörde im Anerkennungsverfahren nach § 82 BGB, ob das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Stiftung dauerhaft und nachhaltig ihren Zweck erfüllen kann.

Was hat sich durch die Stiftungs­rechts­reform 2023 geändert?

Zum 1. Juli 2023 ist das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft getreten. Das bis dahin weitgehend in 16 Landesstiftungsgesetzen zersplitterte Stiftungszivilrecht wurde nun bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB zusammengeführt. Die Reform betrifft nicht nur neu gegründete Stiftungen, sondern alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Stiftungen.

Zu den praxisrelevanten Neuerungen gehören klarere Regelungen zur Haftung von Vorstandsmitgliedern, vereinheitlichte Voraussetzungen für Satzungsänderungen sowie neue Möglichkeiten zur Zusammenlegung und Umwandlung von Stiftungen. Für gemeinnützige Stiftungen gilt dabei ein besonderes Augenmerk: Da Satzungsänderungen bei gemeinnützigen Körperschaften stets auch mit dem Finanzamt abgestimmt werden müssen, empfiehlt sich bei jeder Satzungsanpassung eine frühzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen Berater.

Was ist das Stiftungs­register – und was gilt ab 2028?

Ebenfalls Teil der Stiftungsrechtsreform ist die Einführung eines zentralen Stiftungsregisters beim Bundesamt für Justiz. Das Register tritt am 1. Januar 2028 in Betrieb – das ursprünglich geplante Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 wurde durch Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) auf dieses Datum verschoben. Das Register ist vergleichbar mit dem Handelsregister: Es schafft Publizität und Transparenz über bestehende Stiftungen und deren Vertretungsverhältnisse.

Die Eintragungspflicht gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Neu gegründete Stiftungen sind nach § 82b Abs. 2 BGB zur Eintragung unmittelbar nach ihrer Anerkennung verpflichtet. Stiftungen, die bereits vor dem 1. Januar 2028 bestehen, haben nach den Übergangsregelungen des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) eine Frist bis spätestens 31. Dezember 2028. Bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht kann die Registerbehörde nach dem StiftRG ein Zwangsgeld festsetzen. Nach erfolgter Eintragung führen Stiftungen den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. die Abkürzung „e. S.“ (§ 82c BGB).

Nichtrechtsfähige Treuhandstiftungen sind nicht eintragungspflichtig und nicht eintragungsfähig – das Register erfasst ausschließlich rechtsfähige Stiftungen.

Wie hoch muss das Stiftungs­vermögen sein?

Das deutsche Stiftungsrecht sieht keine gesetzliche Mindesthöhe für das Stiftungskapital vor. In der Praxis empfehlen Stiftungsexperten und Stiftungsaufsichten jedoch ein Grundstockvermögen von mindestens 100.000 Euro. Der Hintergrund: Die Stiftung soll ihren gemeinnützigen Zweck dauerhaft aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfüllen können – nicht aus dem Kapital selbst, das grundsätzlich zu erhalten ist. Je niedriger das Kapital, desto geringer der jährlich erzielbare Ertrag und damit die Möglichkeit, den Stiftungszweck tatsächlich zu verwirklichen.

Die Stiftungsbehörde prüft im Anerkennungsverfahren ausdrücklich, ob die finanzielle Ausstattung der Stiftung ausreicht, um ihren Zweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Eine Stiftung mit wenigen Tausend Euro Kapital wird die Anerkennung daher regelmäßig nicht erhalten. Wer eine Stiftung mit geringerem Kapital anstrebt, kann alternativ auf Rechtsformen wie die gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) ausweichen.

Welche Steuer­vorteile bietet eine gemein­nützige Stiftung?

Die steuerlichen Vorteile einer anerkannten gemeinnützigen Stiftung sind erheblich. Die wesentlichen Vergünstigungen im Überblick:

Körperschaftsteuer: Gemeinnützige Stiftungen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb außerhalb eines Zweckbetriebs unterhalten.

Gewerbesteuer: Gemeinnützige Stiftungen sind nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit – einer eigenständigen, inhaltlich parallel konstruierten Norm zum KStG.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Zustiftungen und Spenden an eine gemeinnützige Stiftung sind in der Regel von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Das gilt sowohl für die anfängliche Ausstattung durch den Stifter als auch für spätere Zustiftungen.

Umsatzsteuer: Tätigkeiten, die unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit oder ermäßigt zu besteuern.

Spendenabzug: Zuwendungen an die Stiftung können von den Gebern als Sonderausgaben abgezogen werden – ein starker Anreiz für private und unternehmerische Spendengeber.

Was passiert, wenn die Gemein­nützigkeit wegfällt?

Die steuerlichen Vergünstigungen setzen voraus, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit dauerhaft vorliegen. Entfallen sie, verliert die Stiftung die steuerlichen Privilegien – und zwar nicht nur für die Zukunft, sondern unter Umständen rückwirkend.

Konkret kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit rückwirkend versagen, wenn festgestellt wird, dass die tatsächliche Geschäftsführung – also das tatsächliche Handeln der Stiftungsorgane – nicht den gemeinnützigen Zwecken entsprach. Nach § 63 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entsprechen und auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein. Ein rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung für Zuwendungen kann im Regelfall für vier Jahre eintreten (reguläre Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO); bei Steuerhinterziehung verlängert sich diese Frist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf zehn Jahre. In der Praxis kann dies zur finanziellen Schieflage oder im Extremfall zur Insolvenz der Stiftung führen.

Verantwortliche in Stiftungsorganen sollten daher nicht nur bei der Gründung, sondern im laufenden Betrieb auf eine rechtlich und steuerlich einwandfreie Mittelverwendung achten.

Stiftung oder gGmbH: Was passt besser zur geplanten Tätigkeit?

Die gemeinnützige Stiftung ist nicht für jeden Förderungszweck die optimale Rechtsform. Wer weniger Kapital einbringen möchte oder die Tätigkeit stärker unternehmerisch ausrichten will, findet in der gemeinnützigen GmbH (gGmbH) häufig eine flexiblere Alternative. Die gGmbH unterliegt keiner Stiftungsaufsicht, lässt eine spätere Satzungsänderung einfacher zu und kann grundsätzlich auch unter dem Begriff „Stiftung“ auftreten, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Umgekehrt bietet die rechtsfähige Stiftung eine stärkere Dauerhaftigkeit: Das Stiftungsvermögen ist dauerhaft gebunden, Stifter und Destinatäre haben keinen direkten Zugriff darauf, und die Stiftung bleibt auch ohne aktive Mitgliedschaft bestehen. Für Stifter, die ihr Vermächtnis langfristig absichern und weitgehend vor dem Zugriff Dritter schützen wollen, ist die rechtsfähige Stiftung meist die erste Wahl.

Die richtige Wahl hängt von Zweck, Kapital, Organisationsstruktur und dem gewünschten Grad der externen Kontrolle ab – und sollte stets im Einzelfall geprüft werden.

Fazit

Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist ein Vorhaben mit nachhaltiger Wirkung – aber auch mit erheblichen steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Anforderungen. Die §§ 51 ff. AO definieren strenge Voraussetzungen, die nicht nur bei der Gründung, sondern dauerhaft im laufenden Betrieb erfüllt sein müssen. Mit der Stiftungsrechtsreform 2023 und der bevorstehenden Einführung des Stiftungsregisters ab 2028 ist der regulatorische Rahmen zudem deutlich breiter geworden. Wer hier ohne fachliche Begleitung vorgeht, riskiert kostspielige Nachkorrekturen oder gar den rückwirkenden Verlust der Gemeinnützigkeit.

Wir begleiten Sie von der Satzungsgestaltung über die Abstimmung mit Finanzamt und Stiftungsbehörde bis hin zur laufenden steuerlichen Betreuung Ihrer Stiftung.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

Häufige Fragen zur gemein­nützigen Stiftung

Jede natürliche Person mit voller Geschäftsfähigkeit (ab 18 Jahren, § 2 BGB) sowie juristische Personen – etwa Unternehmen oder Vereine – können eine Stiftung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden errichten. Mehrere Stifter können auch gemeinsam gründen. Für eine Stiftung von Todes wegen (testamentarisch) genügt bereits Testierfähigkeit ab 16 Jahren (§ 2229 Abs. 1 BGB).
Die steuerliche Anerkennung erfolgt durch das zuständige Finanzamt, das prüft, ob die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 51 ff. AO entsprechen. Vorab kann nach § 60a AO eine Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen beantragt werden.
§ 52 Abs. 2 AO enthält einen Katalog mit 27 Katalogzwecken, darunter Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst, Sport, Umweltschutz, Jugend- und Altenhilfe sowie bürgerschaftliches Engagement. Seit dem 1. Januar 2025 zählt auch die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke (Nr. 27) dazu. Zwecke, die nicht ausdrücklich im Katalog aufgeführt sind, können gleichwohl als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie unter die allgemeine Definition des § 52 Abs. 1 AO fallen. Die Entscheidung trifft das zuständige Finanzamt im Rahmen der Veranlagung oder der gesonderten Feststellung nach § 60a AO.
Es gibt keine gesetzliche Mindestgrenze. In der Praxis gilt ein Grundstockvermögen von mindestens 100.000 Euro als Orientierungswert, damit die Stiftung ihren Zweck dauerhaft aus den Erträgen finanzieren kann.
Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person, die nach § 80 Abs. 2 BGB der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde bedarf. Die nicht-rechtsfähige Treuhandstiftung entsteht durch einen Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder; sie ist keine eigenständige Rechtsperson und unterliegt keiner Stiftungsaufsicht.
Das zentrale Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz tritt am 1. Januar 2028 in Betrieb (Inkrafttreten ursprünglich für 2026 geplant, durch Gesetz vom 8. Dezember 2025 verschoben). Ab diesem Datum besteht für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts Eintragungspflicht. Stiftungen, die bereits vor dem 1. Januar 2028 bestanden, haben bis zum 31. Dezember 2028 Zeit für die Eintragung.
Der Spendenabzug kann bei einem rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit im Regelfall für vier Jahre neu bewertet werden (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO); bei Steuerhinterziehung verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Dies kann für Spender und die Stiftung selbst erhebliche steuerliche Nachforderungen auslösen.
Ja, jedoch nur im Rahmen eines sogenannten Zweckbetriebs nach § 65 AO oder in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der steuerpflichtig ist. Die Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen jedoch nicht dominieren und müssen dem gemeinnützigen Zweck zugutekommen.
Ja, Satzungsänderungen sind möglich, müssen aber mit der Stiftungsaufsicht und bei gemeinnützigen Stiftungen auch mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Die Reform 2023 hat die Voraussetzungen für Satzungsänderungen bundeseinheitlich geregelt.
Die gGmbH unterliegt dem GmbH-Recht, ist flexibler in ihrer Gestaltung und erfordert kein substanzielles Stiftungskapital. Die Stiftung hingegen sieht eine dauerhafte Vermögensbindung vor, unterliegt der Stiftungsaufsicht und bietet ein höheres Maß an Langfristigkeit und institutioneller Unabhängigkeit.

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