Schenkungsteuer unter Geschwistern

Freibetrag, Steuerklasse und Gestaltungs­möglich­keiten
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Was ist die Schenkungsteuer und wann fällt sie zwischen Geschwistern an?

Wer einem Bruder oder einer Schwester Geld oder Vermögen übertragen möchte, stellt schnell fest: Der Freibetrag bei der Schenkungsteuer für Geschwister fällt im Vergleich zu dem, was Ehepartner oder Kinder erhalten, deutlich niedriger aus. Geschwister gehören steuerlich nicht zur engsten Verwandtschaftsgruppe, was spürbare Konsequenzen für die Steuerbelastung hat. Wer die Rahmenbedingungen kennt und rechtzeitig handelt, kann die Steuerlast jedoch erheblich senken oder sogar vollständig vermeiden. Als Steuerberatungskanzlei mit dem Schwerpunkt Erben und Schenken begleiten wir Sie dabei, Ihre Vermögensübertragung steuerlich optimal zu gestalten.

Die Schenkungsteuer erfasst Vermögensübertragungen unter Lebenden. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das Erbschaften und Schenkungen steuerlich nahezu identisch behandelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer. Steuerpflichtig ist dabei nicht der Schenker, sondern der Beschenkte.

Als Schenkung unter Lebenden gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Das umfasst Geldschenkungen, Immobilienübertragungen, die Abtretung von Gesellschaftsanteilen und andere Vermögenswerte.

Die Steuer entsteht nach § 9 ErbStG in dem Moment, in dem die Schenkung ausgeführt wird. Grundsätzlich muss jede Schenkung nach § 30 ErbStG binnen drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Bei notariell beurkundeten Schenkungen entfällt diese Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG sowohl für den Erwerber als auch für den Schenker; an ihre Stelle tritt die Anzeigepflicht des Notars nach § 34 ErbStG. Im Zweifel empfiehlt sich eine steuerliche Einschätzung, bevor die Übertragung vollzogen wird.

Welche Steuerklasse gilt für Geschwister bei der Schenkungsteuer?

Für die Berechnung der Schenkungsteuer teilt § 15 ErbStG alle Empfänger in drei Steuerklassen ein. Diese Steuerklassen haben nichts mit den Steuerklassen der Einkommensteuer gemein – sie bestimmen ausschließlich Freibetrag und Steuersatz bei Erbschaften und Schenkungen.

Geschwister gehören zur Steuerklasse II. Das bedeutet: Während Kinder, Enkel und Ehepartner (Steuerklasse I) deutlich höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze geniessen, werden Geschwister zusammen mit Neffen, Nichten, Stiefeltern und Schwiegereltern in die für Beschenkte ungünstigere Steuerklasse II eingeordnet.

Eine häufige Überraschung: Eltern und Großeltern gehören bei einer Erbschaft zur Steuerklasse I – bei einer Schenkung fallen sie hingegen ebenfalls in die Steuerklasse II. Das hat erhebliche Auswirkungen auf Freibetrag und Steuersatz, wenn Eltern oder Großeltern beschenkt werden sollen. Wer hier plane, ohne diesen Unterschied zu kennen, kann leicht in eine unerwartete Steuerpflicht geraten.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Schenkungsteuer unter Geschwistern?

Der persönliche Freibetrag für Geschwister bei der Schenkungsteuer beträgt nach § 16 ErbStG 20.000 Euro. Bis zu diesem Betrag kann ein Geschwisterteil dem anderen steuerfrei Vermögen übertragen. Erst der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, wird besteuert.

Der Freibetrag gilt pro Übertragungsrichtung und pro Person: Bruder A kann Bruder B bis zu 20.000 Euro schenken; Bruder B kann im selben Zeitraum seinerseits bis zu 20.000 Euro an Bruder A übertragen, ohne dass Steuern anfallen. Auch bei mehreren Geschwistern steht jedem einzelnen Geschwisterteil der volle Freibetrag gegenüber dem Schenker zu.

Entscheidend ist außerdem: Der Freibetrag steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Wer also zweimal innerhalb von zehn Jahren Beträge überträgt, muss die Summe beider Schenkungen mit dem Freibetrag vergleichen. Liegt die Gesamtsumme unter 20.000 Euro, fällt keine Steuer an.

Wie wird der steuerpflichtige Betrag berechnet und welche Steuersätze gelten?

Wenn die Schenkung den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt, wird auf den übersteigenden Betrag Schenkungsteuer fällig. Die Steuersätze richten sich nach § 19 ErbStG und sind für Steuerklasse II progressiv gestaffelt:

  • Bis 75.000 Euro: 15 Prozent
  • Über 75.000 Euro bis 300.000 Euro: 20 Prozent
  • Über 300.000 Euro bis 600.000 Euro: 25 Prozent
  • Über 600.000 Euro bis 6.000.000 Euro: 30 Prozent
  • Über 6.000.000 Euro bis 13.000.000 Euro: 35 Prozent
  • Über 13.000.000 Euro bis 26.000.000 Euro: 40 Prozent
  • Über 26.000.000 Euro: 43 Prozent

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Schwester A schenkt Schwester B 80.000 Euro. Der Freibetrag von 20.000 Euro wird abgezogen – der steuerpflichtige Betrag beträgt 60.000 Euro. Da dieser Betrag unter der Grenze von 75.000 Euro liegt, gilt der Steuersatz von 15 Prozent. Die Steuerlast beträgt damit 9.000 Euro.

Zum Vergleich: Würde ein Elternteil dasselbe Vermögen an ein Kind übertragen, läge der Freibetrag bei 400.000 Euro – die Schenkung wäre vollständig steuerfrei. Dieser Unterschied zeigt, warum Gestaltung bei Übertragungen an Geschwister besonders wichtig ist.

Wie rechnet das Finanzamt mehrere Schenkungen zusammen?

§ 14 ErbStG verpflichtet das Finanzamt, alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammenzurechnen. Dabei wird bei jeder neuen Schenkung der zurückliegende Zehnjahreszeitraum betrachtet und alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb dieses Zeitfensters addiert. Eine eigenständig anlaufende neue „Frist“ kennt § 14 ErbStG nicht – das Finanzamt schaut stets auf die zehn Jahre, die dem jeweiligen Erwerb vorangehen.

Diese Regelung hat eine wichtige praktische Konsequenz: Eine Schenkung, die für sich allein betrachtet unter dem Freibetrag liegt, kann in der Zusammenrechnung mit früheren Übertragungen steuerpflichtig werden. Wer etwa zunächst 10.000 Euro überträgt und vier Jahre später weitere 15.000 Euro, hat innerhalb von zehn Jahren insgesamt 25.000 Euro geschenkt – die Differenz von 5.000 Euro zum Freibetrag ist dann steuerpflichtig.

Bereits versteuerte Schenkungen werden dabei nicht doppelt belastet: Wenn bei einer früheren Schenkung Steuer gezahlt wurde, wird diese bei der späteren Zusammenrechnung angerechnet. Wer Schenkungen plant, sollte alle Übertragungen sorgfältig dokumentieren – auch solche, die mangels Überschreitens des Freibetrags keine Steuer ausgelöst haben. Das erleichtert spätere steuerliche Einschätzungen und vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt.

Welche Steuerbefreiungen können Geschwister zusätzlich nutzen?

Neben dem persönlichen Freibetrag sieht das ErbStG weitere Befreiungen vor, die auch für Geschwister in Frage kommen können.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind Hausrat und bewegliche körperliche Gegenstände bei Erwerben durch Personen der Steuerklassen II und III bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro steuerfrei. Wer einem Geschwisterteil Möbel, Haushaltsgeräte oder Kleidung überträgt, kann diesen Betrag steuerlich zusätzlich nutzen.

Bei Betriebsvermögen und Unternehmensanteilen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervorteile nach den §§ 13a und 13b ErbStG. Wer Anteile an einem Unternehmen auf ein Geschwisterteil überträgt, kann unter bestimmten Bedingungen den Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen. Diese Vorteile stehen unabhängig von der Steuerklasse zur Verfügung, sind aber an strikte Behaltensbedingungen geknüpft und erfordern eine genaue steuerliche Prüfung.

Sogenannte Gelegenheitsgeschenke – also kleinere Schenkungen zu besonderen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten – bleiben steuerfrei, wenn ihr Wert dem jeweiligen Anlass und den Vermögensverhältnissen des Schenkers entspricht. Für größere Beträge greift diese Befreiung allerdings nicht.

Was können Geschwister tun, um die Schenkungsteuer zu reduzieren?

Wer größere Vermögenswerte steuergünstig auf ein Geschwisterteil übertragen möchte, hat mit vorausschauender Planung gute Möglichkeiten.

Die effektivste und am häufigsten genutzte Strategie ist die Ausnutzung des Zehn-Jahres-Rhythmus: Indem Schenkungen so gestaffelt werden, dass jeweils maximal 20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren übertragen werden, bleibt die gesamte Übertragung steuerfrei. Wer frühzeitig beginnt, kann auf diese Weise auch größere Vermögen über mehrere Jahrzehnte vollständig steuerneutral übertragen.

Eine weitere Option ist die sogenannte Kettenschenkung: Vermögen wird nicht direkt zwischen Geschwistern übertragen, sondern über zwischengeschaltete Personen, die höhere Freibeträge geniessen. Ein Elternteil könnte beispielsweise zunächst ein Kind beschenken, das seinerseits einen Teil des Betrags an ein Geschwisterteil weitergibt. Allerdings prüft das Finanzamt solche Konstruktionen genau. Eine echte wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Zwischenbeschenkten ist unbedingt erforderlich – andernfalls kann das Finanzamt eine direkte Schenkung annehmen und entsprechend besteuern.

Auch der Einsatz von Familiengesellschaften kann in bestimmten Konstellationen vorteilhaft sein. Diese Gestaltungen setzen jedoch eine fundierte steuerliche Begleitung voraus. Falsch umgesetzt, können sie zu unerwarteten steuerlichen oder zivilrechtlichen Problemen führen. Wir beraten Sie gerne dabei, die für Ihre Situation passende Strategie zu entwickeln.

Fazit

Der Schenkungsteuer Geschwister Freibetrag von 20.000 Euro ist zwar deutlich niedriger als der von Kindern oder Ehepartnern – aber mit der richtigen Planung lässt sich auch zwischen Geschwistern erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen. Der Schlüssel liegt darin, den Zehn-Jahres-Rhythmus konsequent zu nutzen und Schenkungen frühzeitig zu strukturieren.

Möchten Sie eine Vermögensübertragung steuerlich sorgfältig vorbereiten? Wir begleiten Sie bei der Planung – von der ersten Einschätzung bis zur vollständigen Umsetzung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf: dannhorn-paeschke.de/kontakt

Häufige Fragen zur Schenkungsteuer unter Geschwistern

Der persönliche Freibetrag beträgt nach § 16 ErbStG 20.000 Euro. Dieser gilt für jede Übertragungsrichtung und steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung.
Geschwister werden nach § 15 ErbStG der Steuerklasse II zugeordnet. Für diese Steuerklasse gelten Steuersätze von 15 bis 43 Prozent auf den steuerpflichtigen Betrag.
Ja, sofern Sie ihr in den zehn Jahren zuvor noch keine weiteren Beträge geschenkt haben. Das Finanzamt summiert nach § 14 ErbStG alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren auf.
Der Betrag, der den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt, wird mit dem Steuersatz der Steuerklasse II belegt. Dieser beginnt bei 15 Prozent für steuerpflichtige Beträge bis 75.000 Euro und steigt progressiv an.
Grundsätzlich ja: Nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung binnen drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar die Anzeige.
Ja – jeweils nach Ablauf von zehn Jahren. Wenn der letzte Schenkungsvorgang mehr als zehn Jahre zurückliegt, steht der Freibetrag in voller Höhe neu zur Verfügung.
Nur bis zur Höhe des Freibetrags von 20.000 Euro. Darüber hinaus wird der Wert der Immobilie mit den Steuersätzen der Steuerklasse II belastet. Das Finanzamt ermittelt den Immobilienwert nach § 12 ErbStG nach den Grundsätzen der Grundbesitzbewertung.
Eine vollzogene Schenkung lässt sich grundsätzlich nicht einfach steuerlich rückgängig machen. Das Widerrufsrecht nach § 530 BGB setzt voraus, dass der Beschenkte sich durch schwere Verfehlung undankbar gezeigt hat – es dient nicht der nachträglichen Steueroptimierung.
Ja. Halbgeschwister sind ebenfalls Geschwister im rechtlichen Sinne und fallen wie Vollgeschwister in die Steuerklasse II mit dem Freibetrag von 20.000 Euro. § 15 Abs. 1a ErbStG ordnet an, dass die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 auch dann gelten, wenn eine leibliche Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Reine Adoptivgeschwister, die ausschließlich durch die Adoption verschiedener Personen durch dieselben Adoptiveltern miteinander verbunden sind, ohne zuvor leiblich verwandt gewesen zu sein, können sich auf § 15 Abs. 1a hingegen nicht berufen.
Gerade bei Beträgen deutlich über 20.000 Euro oder bei Schenkungen von Immobilien und Unternehmensanteilen kann eine strukturierte Planung erhebliche Steuerersparnisse bringen. Wir helfen Ihnen, Ihre Schenkung steuerlich sorgfältig vorzubereiten.

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