Antrag auf Thesaurie­rungs­besteuerung

Was Unternehmer wissen müssen
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Warum Thesaurierungs­besteuerung ein unter­schätztes Instrument ist

Personenunternehmen – also Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) – werden steuerlich grundsätzlich nach dem sogenannten Transparenzprinzip behandelt. Das bedeutet: Gewinne werden unabhängig davon, ob sie tatsächlich entnommen werden, dem Gesellschafter oder Inhaber direkt zugerechnet und mit dessen persönlichem Einkommensteuersatz versteuert.

Bei einem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag kann das erheblich sein – selbst wenn ein Großteil des Gewinns im Betrieb verbleibt und für Investitionen genutzt wird. Genau hier setzt die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) an: Sie erlaubt es, nicht entnommene Gewinne mit einem reduzierten Steuersatz von 28,25 % zu besteuern und so einen Liquiditätsvorteil für wachstumsorientierte Unternehmen zu schaffen.

Trotz ihrer Vorteile wird diese Regelung in der Praxis häufig übersehen oder falsch angewendet. Wir erklären Ihnen, wie das Instrument funktioniert, wer davon profitiert und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen.

Rechtliche Grundlagen: § 34a EStG verständlich erklärt

Die Thesaurierungsbesteuerung ist in § 34a EStG geregelt und gilt seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Der Kerngedanke: Wer Gewinne im Unternehmen belässt, soll steuerlich nicht schlechter gestellt sein als Kapitalgesellschaften, die ohnehin nur auf Ebene der Gesellschaft besteuert werden (Körperschaftsteuer: 15 %).

Der begünstigte Steuersatz beträgt:

  • 28,25 % auf den nicht entnommenen Gewinn (zuzüglich Solidaritätszuschlag)
  • 25 % Nachversteuerungssatz auf spätere Entnahmen – zuzüglich Solidaritätszuschlag

Wichtige gesetzliche Eckpunkte:

  • § 34a Abs. 1 EStG: Antragsrecht für natürliche Personen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer mit Gewinneinкünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft
  • § 34a Abs. 2 EStG: Berechnung des nicht entnommenen Gewinns
  • § 34a Abs. 4 EStG: Regelungen zur Nachversteuerung bei späteren Entnahmen
  • § 34a Abs. 6 EStG: Besonderheiten bei Veräußerungen und Betriebsaufgaben

Der Antrag wird über die Anlage 34a zur Einkommensteuererklärung gestellt und ist für das jeweilige Veranlagungsjahr bindend. Er kann grundsätzlich nicht nachträglich beliebig geändert werden und muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung eingereicht werden.

Hauptaspekte und wichtige Teil­bereiche

Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind natürliche Personen als:

  • Einzelunternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermitteln
  • Mitunternehmer von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) – der Antrag wird auf Ebene des einzelnen Gesellschafters für seinen Anteil gestellt

Voraussetzung ist die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Die Begünstigung setzt damit eine Bilanzierung voraus.

Nicht antragsberechtigt sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), da diese ohnehin der Körperschaftsteuer unterliegen.

Hinweis zu Freiberuflern: Die Anwendbarkeit der Thesaurierungsbegünstigung auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) ist in der Praxis erklärungsbedürftig und sollte im Einzelfall mit der steuerlichen Beratung abgeklärt werden, da die aktuelle Verwaltungsauffassung hier besondere Anforderungen stellt.

Was gilt als „nicht entnommener Gewinn“?

Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich vereinfacht wie folgt:

Steuerpflichtiger Gewinn – Ertragsteuerbelastung (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) – Entnahmen des Wirtschaftsjahres + Einlagen des Wirtschaftsjahres = nicht entnommener Gewinn

Dieser Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Thesaurierungsbesteuerung. Die Berechnung ist komplex und fehleranfällig – vor allem dann, wenn Entnahmen und Einlagen nicht sorgfältig dokumentiert sind.

Die Nachversteuerung: Was bei späteren Entnahmen gilt

Die Thesaurierungsbesteuerung ist keine endgültige Begünstigung – sie stellt lediglich eine Steuerstundung dar. Die Nachversteuerung ist zwingend, wenn später entnommen wird:

  • Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird mit einem Nachversteuerungssatz von 25 % (zzgl. SolZ) belastet
  • Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird im sogenannten Nachversteuerungsbetrag-Konto geführt und über die Jahre fortgeschrieben
  • Auch bei Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder unentgeltlicher Übertragung kann eine Nachversteuerung ausgelöst werden

Für die langfristige Steuerplanung ist es daher entscheidend, den Zeitpunkt und die Höhe späterer Entnahmen strategisch zu planen.

Gewerbesteuer und ihre Wechsel­wirkungen

Die Gewerbesteuer mindert den für die Thesaurierung maßgeblichen nicht entnommenen Gewinn. Gleichzeitig kann die Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet werden. Diese beiden Effekte wirken zusammen auf die tatsächliche Steuerbelastung – die Berechnung der Vorteilhaftigkeit sollte daher immer beide Größen berücksichtigen.

Besonderheiten bei Mitunternehmer­schaften

Bei Personengesellschaften stellt jeder Gesellschafter den Antrag individuell für seinen Gewinnanteil. Das bedeutet:

  • Gesellschafter können unterschiedliche Entscheidungen treffen
  • Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind gesondert zu berücksichtigen
  • Sondervergütungen (z. B. Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter) können die Berechnung des nicht entnommenen Gewinns erheblich beeinflussen

Typische Fall­konstellationen mit Lösungs­ansätzen

Fall 1: Der wachstums­orientierte Einzel­unternehmer
Ein Gewerbetreibender mit einem Jahresgewinn von 300.000 € entnimmt für den privaten Lebensunterhalt 80.000 €. Die verbleibenden 220.000 € investiert er in neue Maschinen und Lagerbestand. Ohne Thesaurierungsantrag würde der gesamte Gewinn mit dem persönlichen Spitzensteuersatz besteuert – also auch die nicht entnommenen 220.000 €. Mit dem Antrag wird der nicht entnommene Betrag zunächst nur mit 28,25 % belastet.

Fall 2: Der Gesellschafter einer KG
Ein Kommanditist erhält aus seinem Gesellschaftsanteil einen Gewinnanteil von 180.000 €. Da er daneben noch weitere Einkünfte hat, würde sein Grenzsteuersatz deutlich über 40 % liegen. Durch den Thesaurierungsantrag kann er den nicht entnommenen Teil seines KG-Anteils begünstigt besteuern lassen.

Fall 3: Falsch geplante Nachversteuerung
Ein Unternehmer hat über mehrere Jahre Gewinne thesauriert, ohne das Nachversteuerungskonto im Blick zu behalten. Im Jahr der Betriebsveräußerung wird die gesamte aufgestaute Nachsteuerlast fällig – in einem Jahr, in dem ohnehin ein hoher Veräußerungsgewinn anfällt. Hier wäre eine frühzeitige, gestaffelte Entnahmestrategie deutlich günstiger gewesen.

Fall 4: Kombination mit Investitions­abzugs­betrag
Ein bilanzierender Einzelunternehmer plant die Anschaffung neuer Betriebsmittel und nutzt gleichzeitig den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Durch die Kombination beider Instrumente lässt sich die Steuerlast des laufenden Jahres erheblich senken – sofern die Wechselwirkungen sauber berechnet werden.

Praktische Tipps für Unternehmer

1. Prüfen Sie die Vorteilhaftigkeit individuell
Die Thesaurierungsbesteuerung lohnt sich nicht in jedem Fall. Maßgeblich ist Ihr persönlicher Grenzsteuersatz: Liegt dieser unter oder nahe am begünstigten Satz von 28,25 %, ergibt sich kaum ein Vorteil. Für Unternehmer mit einem Grenzsteuersatz von deutlich über 35 % hingegen kann der Effekt erheblich sein.

2. Führen Sie das Nachversteuerungs­konto sorgfältig
Der nachversteuerungspflichtige Betrag muss jedes Jahr korrekt fortgeschrieben werden. Fehler summieren sich über Jahre und können bei Entnahmen oder Betriebsveräußerung zu unerwarteten Steuerlasten führen.

3. Stimmen Sie Entnahmen strategisch ab
Planen Sie Entnahmen so, dass die Nachversteuerung in Jahren mit niedrigerer Gesamtbelastung anfällt. Gerade bei der Übergabe des Betriebs oder dem Renteneintritt können erhebliche Steuererspärnisse entstehen.

4. Kombinieren Sie mit anderen Instrumenten
Die Thesaurierungsbesteuerung kann sinnvoll mit anderen steuerlichen Gestaltungsmitteln kombiniert werden – etwa mit der Gewerbesteueranrechnung, Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG oder der betrieblichen Altersvorsorge.

5. Stellen Sie die Anlage 34a rechtzeitig ein
Der Antrag über die Anlage 34a muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich. Klären Sie daher frühzeitig mit Ihrer steuerlichen Beratung, ob der Antrag für das laufende Jahr sinnvoll ist.

Checkliste: Antrag auf Thesaurie­rungs­besteuerung

  • Bin ich als natürliche Person Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft?
  • Ermittele ich meinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung)?
  • Liegt mein persönlicher Grenzsteuersatz deutlich über 28,25 %?
  • Plane ich, Gewinne dauerhaft oder mittelfristig im Unternehmen zu belassen?
  • Sind Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres vollständig und korrekt dokumentiert?
  • Wird das Nachversteuerungskonto laufend fortgeschrieben?
  • Habe ich die Gewerbesteuerbelastung bei der Berechnung berücksichtigt?
  • Ist eine Betriebsübertragung oder -veräußerung in den nächsten Jahren geplant (mögliche Nachversteuerung beachten)?
  • Wurde die Anlage 34a rechtzeitig mit der Einkommensteuererklärung eingereicht?
  • Wurde die Thesaurierungsstrategie mit weiteren steuerlichen Instrumenten abgestimmt?

Fazit

Die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG ist ein leistungsfähiges Instrument zur Steueroptimierung für natürliche Personen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer von Personengesellschaften – wenn sie richtig eingesetzt wird. Wer Gewinne konsequent im Betrieb belässt und einen hohen persönlichen Steuersatz hat, kann durch den begünstigten Satz von 28,25 % einen erheblichen Liquiditätsvorteil erzielen.

Die Nachversteuerung ist zwingend, wenn später entnommen wird – die Frage ist nur, wann und in welchem steuerlichen Umfeld sie stattfindet. Eine durchdachte Entnahmestrategie und die sorgfältige Pflege des Nachversteuerungskontos sind daher unverweisährlich.

Dannhorn & Paeschke begleitet Sie ganzheitlich – von der Prüfung der Vorteilhaftigkeit über die korrekte Einreichung der Anlage 34a bis hin zur langfristigen Steuerplanung. Sprechen Sie uns an.

Häufig gestellte Fragen

Bei der normalen Besteuerung von Personenunternehmen werden Gewinne vollständig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Unternehmers versteuert – unabhängig davon, ob die Gewinne entnommen werden oder im Betrieb bleiben. Die Thesaurierungsbesteuerung ermöglicht es, nicht entnommene Gewinne zunächst nur mit 28,25 % zu besteuern. Das schafft einen Liquiditätsvorteil für reinvestierte Gewinne.
Nein. Die Regelung lohnt sich in erster Linie für Unternehmer, deren persönlicher Grenzsteuersatz deutlich über dem begünstigten Satz von 28,25 % liegt. Bei niedrigerem persönlichem Steuersatz überwiegen oft die Nachteile – insbesondere durch die spätere Nachversteuerung.
Der Antrag wird über die Anlage 34a zur Einkommensteuererklärung gestellt. Er ist für das jeweilige Veranlagungsjahr bindend und kann grundsätzlich nicht nachträglich beliebig geändert werden.
Bei einer späteren Entnahme wird der thesaurierte Betrag nachversteuert. Es gilt ein Nachversteuerungssatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag). Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird im Nachversteuerungskonto erfasst und über die Jahre fortgeführt.
Nein. Der Antrag muss spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr über die Anlage 34a gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die Anwendbarkeit auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) ist in der Praxis erklärungsbedürftig und sollte im Einzelfall mit der steuerlichen Beratung abgeklärt werden, da die aktuelle Verwaltungsauffassung hier besondere Anforderungen stellt.
Bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe wird der noch vorhandene nachversteuerungspflichtige Betrag grundsätzlich nachversteuert. Dies sollte bei der Planung einer Unternehmensnachfolge oder eines Verkaufs frühzeitig berücksichtigt werden.
Die Gewerbesteuer mindert den nicht entnommenen Gewinn als Bemessungsgrundlage. Gleichzeitig kann die Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Beide Effekte sollten gemeinsam betrachtet werden, um die tatsächliche Vorteilhaftigkeit zu beurteilen.
Ja. Eine Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist möglich und kann die steuerliche Gesamtbelastung weiter reduzieren. Die Wechselwirkungen beider Instrumente erfordern eine sorgfältige individuelle Planung.
Dannhorn & Paeschke berät Sie als digitale Steuerberatungskanzlei in Nürnberg individuell zu den Möglichkeiten der Thesaurierungsbesteuerung – auch per Telefon oder Videokonferenz. Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch unter +49 911 97920050 oder unter dannhorn-paeschke.de.

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