Gewinnausschüttung GmbH Steuer: Alles was Sie wissen müssen

Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
  • Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sieht vor, dass bei entsprechenden Beteiligungen 60% der Dividenden steuerpflichtig und 40% steuerfrei sind
  • Die Ausschüttung erfolgt aus dem handelsrechtlichen Bilanzgewinn und ist durch Gesellschafterbeschluss zu fassen

Einleitung in das Thema

Die Gewinnausschüttung bei einer GmbH ist ein komplexes steuerliches Thema, das sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer beschäftigt. Während eine erfolgreiche GmbH durchaus attraktive Gewinne erwirtschaften kann, stellt sich schnell die Frage: Wie kommen diese Gewinne steueroptimiert bei den Gesellschaftern an? Die richtige Gestaltung der Gewinnausschüttung kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben und sollte daher strategisch geplant werden.

Rechtliche Grundlagen der Gewinnausschüttung

Die Gewinnausschüttung einer GmbH unterliegt sowohl handelsrechtlichen als auch steuerrechtlichen Vorschriften. Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgenommen ist. Der Beschluss über die Gewinnverwendung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.

Handelsrechtlich muss die Gewinnausschüttung durch einen Gesellschafterbeschluss gefasst werden. Dieser kann nur über den Bilanzgewinn entscheiden – also den handelsrechtlichen Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag und Rücklagenbildung. Die Ausschüttung erfolgt dann entsprechend den Geschäftsanteilen der Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.

Steuerlich wird zwischen der Besteuerung auf Ebene der GmbH und der Besteuerung beim Gesellschafter unterschieden. Die GmbH versteuert ihre Gewinne zunächst mit Körperschaftsteuer (15%) und Gewerbesteuer (je nach Hebesatz, effektiv häufig um 14-17%). Der nach Steuern verbleibende Gewinn kann dann grundsätzlich an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Besteuerung von Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter

Kapitalertragsteuer als Regelfall

Gewinnausschüttungen einer GmbH unterliegen beim Gesellschafter grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Diese beträgt 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag (entspricht 1,375%) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Gesamtbelastung liegt somit bei etwa 26,375% bis 28% je nach Kirchensteuersatz.

Die Kapitalertragsteuer wird direkt von der ausschüttenden GmbH einbehalten und gemeinsam mit dem Solidaritätszuschlag grundsätzlich zeitgleich mit der Ausschüttung an das Finanzamt angemeldet und abgeführt. Der Gesellschafter erhält die Ausschüttung bereits versteuert. Sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen oder der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, ist mit der Kapitalertragsteuer die Steuerschuld abgegolten.

Teileinkünfteverfahren bei bestimmten Beteiligungen

Hält der Gesellschafter seine GmbH-Anteile im Betriebsvermögen (beispielsweise als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft), ist das Teileinkünfteverfahren zwingend anzuwenden. Im Privatvermögen besteht ein Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren bei mindestens 25% Beteiligung oder mindestens 1% mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss.

Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sieht vor, dass unter den oben genannten Voraussetzungen 60% der Dividenden steuerpflichtig und 40% steuerfrei sind. Allerdings sind entsprechend auch nur 60% der darauf entfallenden Werbungskosten nach § 3c Abs. 2 EStG abziehbar.

Das Teileinkünfteverfahren kann zu einer Steuerermäßigung führen, insbesondere bei höheren Einkommensteuersätzen. Die effektive Belastung hängt vom individuellen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% würde die Ausschüttung somit mit etwa 25,2% (60% von 42%) belastet.

Sparer-Pauschbetrag und Günstigerprüfung

Gesellschafter können wählen, ob sie die Kapitalertragsteuer als abgeltende Wirkung akzeptieren oder die Ausschüttungen in der Einkommensteuererklärung angeben möchten. Dies kann vorteilhaft sein, wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt oder wenn Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Bei der Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt automatisch, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Dabei werden auch der jährliche Sparer-Pauschbetrag für sämtliche Kapitalerträge und eventuelle Verlustverrechnungen berücksichtigt.

Gewerbesteuerliche Behandlung

Die Gewinnausschüttung löst im Privatvermögen grundsätzlich keine Gewerbesteuer aus. Bei Anteilen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, kann eine Gewerbesteuerpflicht für Ausschüttungen entstehen, wenn die Beteiligung am Stammkapital zu Beginn des Erhebungszeitraums weniger als 15% beträgt.

Erst ab einer Beteiligungsquote von mindestens 15% ist nach § 9 Nr. 2a GewStG eine Kürzung bei der Gewerbesteuer möglich. Diese Befreiung gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen. Damit wird eine Mehrfachbelastung mit Gewerbesteuer vermieden, da die GmbH bereits Gewerbesteuer auf ihre Gewinne entrichtet hat.

Zeitpunkt und Fälligkeit der Ausschüttung

Der Ausschüttungsbeschluss kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt im Geschäftsjahr gefasst werden. Steuerlich wird die Ausschüttung jedoch erst mit der tatsächlichen Zahlung oder Gutschrift wirksam. Dies entspricht den Grundsätzen des Zuflussprinzips nach § 11 Abs. 1 EStG und eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für die zeitliche Verteilung der Steuerlast.

Wird beispielsweise eine Ausschüttung Ende Dezember beschlossen, aber erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt, fällt die Kapitalertragsteuer erst im neuen Jahr an. Dies kann bei der Liquiditätsplanung und Steueroptimierung berücksichtigt werden.

Wichtig ist die Beachtung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung. Die verspätete Abgabe und Abführung kann zu Säumniszuschlägen und Zinsen führen.

Praktische Tipps für optimale Ausschüttungsplanung

Eine durchdachte Ausschüttungsstrategie berücksichtigt verschiedene Faktoren. Der Zeitpunkt der Ausschüttung sollte mit der persönlichen Einkommenssituation der Gesellschafter abgestimmt werden. In Jahren mit niedrigeren Einkommen kann eine höhere Ausschüttung steuerlich vorteilhafter sein.

Die Nutzung von Freibeträgen sollte jährlich überprüft werden. Der Sparer-Pauschbetrag steht pro Person bzw. zusammenveranlagten Ehegatten für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres zur Verfügung.

Bei entsprechenden Beteiligungsverhältnissen sollte geprüft werden, ob das Teileinkünfteverfahren steuerlich günstiger ist als die Kapitalertragsteuer. Dies hängt vom persönlichen Steuersatz und den abziehbaren Werbungskosten ab, wobei zu beachten ist, dass dann auch die Abziehbarkeit der Werbungskosten auf 60% beschränkt ist.

Für Gesellschafter mit verschiedenen Einkommensquellen kann eine individuelle Steuerplanung erhebliche Einsparungen bringen. Dabei sollten auch die Auswirkungen auf andere Steuerarten wie die Kirchensteuer berücksichtigt werden.

Checkliste für Gewinnausschüttungen

Vor der Ausschüttung prüfen:

  • Handelsrechtliche Gewinnverwendung ordnungsgemäß beschlossen
  • Ausreichende Liquidität für zeitgleiche Kapitalertragsteuer-Abführung vorhanden
  • Optimaler Zeitpunkt für die steuerliche Situation der Gesellschafter gewählt
  • Teileinkünfteverfahren vs. Kapitalertragsteuer bei entsprechenden Beteiligungen geprüft
  • Freibeträge und Verlustverrechnungsmöglichkeiten berücksichtigt

Bei der Durchführung beachten:

  • Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten und zeitgleich abgeführt
  • Bescheinigungen für Gesellschafter erstellt
  • Buchhalterische Erfassung korrekt durchgeführt
  • Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllt

Nach der Ausschüttung dokumentieren:

  • Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß protokolliert
  • Steuerliche Behandlung für Folgejahre festgelegt
  • Auswirkungen auf Gewerbesteuer bei entsprechenden Beteiligungsverhältnissen geprüft
  • Planungen für kommende Ausschüttungen angepasst

Häufig gestellte Fragen

Eine GmbH kann Gewinne ausschütten, sobald ein handelsrechtlicher Bilanzgewinn vorhanden ist und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. Die Ausschüttung erfolgt aus dem Bilanzgewinn nach Abzug von Rücklagen.

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Gesamtbelastung liegt zwischen 26,375% und 28%. Bei entsprechenden Beteiligungsverhältnissen kann das günstigere Teileinkünfteverfahren angewendet werden.

Beim Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sind 60% der Dividenden steuerpflichtig und 40% steuerfrei zu behandeln, wenn die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten werden oder bei entsprechenden Beteiligungsquoten im Privatvermögen. Entsprechend können nur 60% der Werbungskosten abgesetzt werden.

Ja, Verluste aus anderen Kapitalanlagen können über § 20 Abs. 6 EStG innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen mit Ausschüttungen verrechnet werden. Dafür müssen die Ausschüttungen jedoch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Ausschüttungen unterliegen im Privatvermögen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Bei Betriebsvermögen mit Beteiligungen ab 15% am Stammkapital zu Beginn des Erhebungszeitraums sind Ausschüttungen nach § 9 Nr. 2a GewStG von der Gewerbesteuer befreit.

Die GmbH behält die Kapitalertragsteuer bei der Ausschüttung ein und führt sie grundsätzlich zeitgleich mit der Ausschüttung an das Finanzamt ab. Der Gesellschafter erhält eine Steuerbescheinigung.

Ja, wenn Ehepartner unterschiedliche Geschäftsanteile halten oder verschiedene Einkommenssteuersätze haben, können sie unterschiedlich von Ausschüttungen profitieren.

Verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG werden steuerlich wie normale Ausschüttungen behandelt, können aber zusätzlich zu Steuernachzahlungen und Zinsen führen. Sie entstehen bei unangemessenen Geschäften zwischen GmbH und Gesellschafter.

Nein, Gewinnausschüttungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies ist ein Vorteil gegenüber Gehaltszahlungen, die sozialversicherungspflichtig sind.

Bei der Kapitalertragsteuer ist meist keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich. Gesellschafter können jedoch eine Günstigerprüfung beantragen oder bei entsprechenden Beteiligungen das Teileinkünfteverfahren nutzen.

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